Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

 

IV  Einführung

 

 

 

des  Staatslebens  wieder  ein  stärkeres  Augenmerk  zuwendet.  Die  neue  Auflage  soll  darum
ein  „Wörterbuch  des  deutschen  Staats-  und  Verwaltungsrechts“  sein.
Als  Richtlinie  gilt  wieder,  daß  die  einzelnen  Artikel  die  Verhältnisse  im  Reiche,  in
den  größeren  Einzelstaaten  —  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
Baden,  Hessen  —  und  in  Elsaß-Lothringen  begreifen.  Der  Grundsatz  muß  aber
wesentliche  Ausnahmen  zulassen.  Die  Verwendbarkeit  des  Wörterbuchs  für  die  Praxis
ließ  es  zweckmäßig  erscheinen,  bei  Gegenständen,  die  partikularrechtlich  stark  zersplittert
sind,  den  Stoff  nicht  in  einem  Ueberblicke  zusammenzustellen,  der  bloß  Grundzüge  herausschälen
  könnte,  sondern  ihn  für  jeden  Staat  gesondert  darzubieten  und  lieber  Wiederholungen
  hinzunehmen  als  Unübersichtlichkeit  oder  Unvollständigkeit;  denn  ein  Bearbeiter
  wird  selten  mit  den  Einzelheiten  der  Verwaltung  in  all  diesen  Staaten  vertraut  sein.
Daß  das  Recht  der  kleineren  Staaten,  wenigstens  für  die  Regel,  nicht  mitbehandelt
  ist,  dünkte  mich  immer  schon  ein  Mangel,  den  nur  die  Rücksicht  auf  den  Raum
bedingte;  die  neue  Auflage  sucht  dem  einigermaßen  dadurch  abzuhelfen,  daß  einem  jeden
deutschen  Staate  ein  zusammenfassender  Artikel  gewidmet  ist.

Darüber  hinaus  aber  erscheint  es  bei  dem  weiten  und  stetig  entwickelten  überseeischen.
Besitze  des  deutschen  Reiches  als  eine  unabweisbare  Pflicht,  an  der  Fortbildung  des  erst
dürftig  geregelten  Rechts  der  Kolonien  mitzuschaffen.  Das  Wörterbuch  behandelt
deshalb  —  das  geschieht  in  solchem  Umfange  zum  ersten  Male  —  die  Kolonien  entsprechend
  den  größeren  deutschen  Staaten  oder  sucht  wenigstens  auf  dem  noch  wenig  gebahnten
  Boden  einen  Weg  anzugeben.  Hierbei  namentlich  hatte  es  sich  der  Mitwirkung
einer  größeren  Zahl  auch  von  Praktikern  dieses  neuen  Gebietes  zu  erfreuen.

Justizverwaltung,  kirchliche  Verwaltung  und  auswärtige  Verwaltung  sind
in  weiterem  Maße  als  früher  zur  Darstellung  gelangt.  Dabei  ist  ein  Uebergreifen  nach
den  anschließenden  Gebieten  des  Kirchenrechts  und  des  Völkerrechts  durchaus  nicht
ängstlich  vermieden,  für  das  Völkerrecht  umso  weniger,  als  es  in  Deutschland
bei  dem  späten  Eintritte  des  Reiches  in  den  Weltverkehr,  noch  keineswegs  die  reiche
Entfaltung  wie  andere  Zweige  des  Rechtes  zeigt.

Endlich  ist  der  Grundsatz,  den  Stoff  trotz  der  Zerlegung  in  Stichworte  nicht  —  in
des  Wortes  eigentlicher  Bedeutung  —  zu  verzetteln,  schärfer  durchgeführt  und  Gewicht
auf  eine  systematische  Zusammenfassung  größerer  Sachgebiete  gelegt,
z.  B.  für  das  Bergrecht,  das  Bauwesen,  Forstrecht,  Gemeinderecht,  Polizeirecht.  Der
Vorteil  der  alphabetischen  Anreihung  ist  durch  reichliche  Verweisungsstichworte  gewahrt.

Möchte  das  Wörterbuch  auch  in  der  neuen,  erweiterten  Gestalt  sich  als  wirksam
erweisen  für  die  alte  Aufgabe;  ruhend  auf  wissenschaftlicher  Grundlage  der
Praxis  des  öffentlichen  Rechtes,  im  weitesten  Sinne  genommen,  zu  dienen.

Was  es  aber  ist  und  was  es  wirkt,  das  dankt  es  den  Männern,  die  aus  der  Praxis
und  aus  der  Theorie  als  Mitarbeiter  ihre  Kraft  in  hingebender  Weise  in  den  Dienst  der
Sache  gestellt  haben,  nicht  zuletzt  auch  dem  Verlage,  der  bei  der  Vorbereitung  des  Werkes
es  an  Mühe  und  Aufwendungen  nicht  hat  fehlen  lassen.

Königsberg  i.  Pr.,  April  1911.
Fleischmann