Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bezirk (Bayern) 
  
Die Verfassung der Bezirksämter ist 
bureaukratisch. Amtsvorstand ist der BAmtmann, 
die Nebenbeamten heißen BüAmtsassessoren. Aus- 
nahmsweise werden auch „exponierte“ Bümts- 
Assessoren mit etwas erweiterten Befugnissen auf- 
gestellt. Die BAemter sind die allgemeinen äuße- 
ren Behörden der Verwaltung und demgemäß die 
Vollzugsorgane der Verw-Min [l Bayern, Be- 
hördenorganisation] und der Kreis- 
regierungen, Kammern des Inneren. Ueber die 
BAemter als VerwGericht [Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit in Bayern. Als technische 
Beamte unterstehen ihnen die BAerzte, BTier- 
ärzte und DTechniker. Ueber die Organisation der 
Bauämter sKreis in Bayern. 
In den unmittelbaren Städten (für 
die Pfalz vgl. noch die Min Bek. v. 18. 8. 08, GV l 
474) kommen den Magistraten sämtliche Zuständig- 
keiten zu, welche die D Verwaltungsbehörden so- 
wohl in dieser Eigenschaft als in der Eigenschaft 
von Verw erichten besitzen (diess. Gem O a 93, 
96 und Pf. StVG v. 15. 8. 08 a 2). Dieser Ge- 
schäftskreis erleidet eine Einschränkung bezüglich 
Münchens, wo die Zuständigkeiten der D Verwal- 
tungsbehörden zwischen Magistrat, Lokalbaukom-= 
mission und Poldirektion geteilt sind. Die Aus- 
scheidung der Zuständigkeiten erfolgte nach u 97 
der GemO durch V v. 2. 10. 69 (Reg Bl 1881), 
die in der Gem O vorgesehene Revision der VO 
und Ersetzung durch Gesetz unterblicb, da der 
Entwurf im Jahre 1874 im Landtag auf Wider- 
stand stieß. Die Staatsregierung ist ferner ge- 
setzlich berechtigt, auch in den übrigen unmitttel- 
baren Städten die Ausübung der den D Verwal- 
tungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse hinsicht- 
lich der Fremdenpolizei, Presse, Vereine und 
Versammlungen, die Handhabung der Sicherheits- 
polizei zum Schutze des Staates und der bestehen- 
den Staatseinrichtungen, sowie zur Aufrechterhal- 
tung der öffentlichen Ruhe auf Staatskosten zu 
übernehmen und hierfür eigene Beamte mit dem 
erforderlichen Hilfspersonal aufzustellen (diess. 
GemOa#98,, der auch für die unmittelbaren Städte 
der Pfalz gilt). Nach Min Bek v. 29. 6. 69 (RegBl 
1099) sind diese Befugnisse hinsichtlich der Presse, 
sowie die sicherheitspolizeilichen Zuständigkeiten 
in Fällen bedrohter oder gestörter öffentlicher Ruhe 
durch Staatsbeamte auszuüben und zwar in den 
Kreishauptstädten durch ein Kollegialmitglied der 
Kammer des Innnern („Kgl Kommissär der Stadt 
N."), das der Reg Präsident bezcichnet, außerdem 
durch die BAemter. Die übrigen in a 98 der Gem- 
Oezeichneten Zuständigkeiten sind den Magistra- 
ten belassen, können ihnen aber im Bedarfsfalle 
vom Staats Min Inn zeitweilig entzogen werden. 
(Vgl. Seydel, St R 2, 32.) 
II. Distriktsgemeinden 
5*# 2. Geschichtliche Entwicklung. Das ältere 
Recht diesscits des Rheines (insbesondere Um- 
lagen G v. 22. 7. 1819, GBl 83, und DUmlagen G 
v. 11. 7. 25, GBl 87) kannte zwar bereits den Na- 
men De, verstand aber darunter Gesellschaften 
von Ortsgemeinden für bestimmte Einzelzwecke. 
Die Pfalz hatte keinerlei DVerbände. Die Arron- 
dissementsräte waren schon in der französischen 
Zeit wieder abgekommen. Wirkliche D schuf erst 
  
Räte betreffend, v. 28. 5. 52 (GBl 246), welches 
durch das G v. 8. 8. 78 über den VGH (GWVBlM 
369) einige wenige Aenderungen erfahren hat. 
§ 3. Rechtliche Stellung der Distriktsgemeinden. 
Als Regel gilt, daß diesseits des Rheines jeder 
Amtse in der Pfalz jeder Kanton eine D bildet. 
Es konnten jedoch diesseits des Rheines bei Bil- 
dung größerer Verw B die früheren D Verbände 
beibehalten werden (G a 1). Mehrere D eines 
Amts B sind auf ihren Wunsch in eine zu vereinigen 
(a 11). Ueber den Amts B darf sich eine D keines- 
falls erstrecken. Die unmittelbaren Städte dies- 
seits des Rheines stehen außerhalb des D Verban- 
des (à 35), jene in der Pfalz bleiben im D Verbande 
(a 3 des Pf. St VG v. 15. 8. 08). Ueber Vermö- 
gensauseinandersetzungen bei Umbildung von D- 
s. à 11 des G v. 8. 8. 78. Die D# sind öffentlich- 
rechtlich Gemeindeverbände, bürgerlich-rechtlich 
juristische Personen. Wer ihre Mitglieder seien, 
ist streitig, übrigens praktisch unerheblich. M. E. 
sind es die Ortsgemeinden und (diesseits des 
Rheines) die Eigentümer ausmärkischer Besitzun- 
gen. 
Die Organe der DG, Distriktsrat und 
Distriktsausschuß, üben keine obrigkeit- 
liche Gewalt aus. Sie sind in ihrem eigenen Wir- 
kungskreise lediglich mit der Verwaltung der Ge- 
meindeangelegenheiten befaßt. Eine gesetzliche 
Abgrenzung dieser letzteren besteht nicht. Jeden- 
falls können die D# nicht in Gebiete übergreifen, 
welche dem Staate oder anderen Gemeindever- 
bänden zugehören. Bezüglich gewisser Verw- 
Tätigkeiten der D ist gesetzlich teils festgestellt, 
daß sie notwendig, teils außer Zweifel gestellt, 
daß sie zulässig sind. Jedoch wird nicht alles, was 
Dvast ist, dadurch zum Gegenstande der distrikts- 
gemeindlichen Verwaltung. Den De können La- 
sten auch für die Zwecke auferlegt sein, die nicht im 
Bereiche ihrer eigenen Verwaltung liegen. Als 
D Lasten werden in à 27 u. a. genannt: Dtraßen, 
Feuerlöschmaschinen, Hebammenunterricht, Be- 
soldung der DTierärzte. Das Armenpflege G in 
der Fassung v. 30. 7. 99 a 38, 39 erklärt die DG für 
berechtigt, Armenhäuser, Beschäftigungsanstalten, 
Armenkolonien, Krankenhäuser und Erziehungs- 
anstalten für verwahrloste Kinder zu errichten, fer- 
ner Spar= und Vorschußkassen und ähnliche An- 
stalten zu gründen. Vgl. auch G v. 23. 2.88 (GB- 
Bl 81) a5ö, a 8 Abs.3 des Gv. 10. 5. Obüber Zwangs- 
erzicehung. Die D können ihre Verwätigkeit 
über das gesetzlich Notwendige hinaus erweitern. 
Ist dies in bleibender Weise geschehen, so wird die 
betreffende Verwätigkeit zu einer rechtlich not- 
wendigen (à 27). 
Die D stehen in den wichtigsten Beziehungen 
unter Staatskuratel, im übrigen unter Staatsauf- 
sicht. Die Grenzen der einen und der anderen 
staatlichen Befugnis lassen sich nur nach einem for- 
mellen Gesichtspunkte angeben. Die Beschlüsse, 
welche der DRat faßt, bedürfen in der Regel zu 
ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der vor- 
gesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern 
(a 23). Beschlüsse des D Ausschusses dagegen be- 
dürfen solcher Bestätigung nicht, sie können nur, 
wenn sie Gesetzen oder Verordnungen zuwider- 
laufen, durch die Regierung aufsichtlich außer 
Kraft gesetzt werden. Die Ausscheidung der Zu- 
ständigkeiten der beiden genannten DoOrgane 
das für das ganze Königreich geltende G, die De# (a 11, 16) gibt also zugleich für die Ausscheidung
	        
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