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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Bezirk.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Bayern (Distrikte). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; bearbeitet von Ministerialrat Dr. Josef Graßmann im Verkehrsministerium in München.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • I. Preußen (Regierung, Bezirksausschuß). Von Regierungspräsident a. D. Graf Hue de Grais, Berlin.
  • II. Bayern (Distrikte). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; bearbeitet von Ministerialrat Dr. Josef Graßmann im Verkehrsministerium in München.
  • III. Sachsen. siehe Amtshauptmannschaft.
  • IV. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a. d. Enz.
  • V. Baden. Von Minister a. D. Dr. Karl Schenkel Exz.; bearbeitet von F. Lewald, Exz., Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Karlsruhe i. B..
  • VI. Elsaß-Lothringen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • VII. Schutzgebiete. siehe Kolonialrecht.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
454 
Bezirk (Bayern) 
  
Die Verfassung der Bezirksämter ist 
bureaukratisch. Amtsvorstand ist der BAmtmann, 
die Nebenbeamten heißen BüAmtsassessoren. Aus- 
nahmsweise werden auch „exponierte“ Bümts- 
Assessoren mit etwas erweiterten Befugnissen auf- 
gestellt. Die BAemter sind die allgemeinen äuße- 
ren Behörden der Verwaltung und demgemäß die 
Vollzugsorgane der Verw-Min [l Bayern, Be- 
hördenorganisation] und der Kreis- 
regierungen, Kammern des Inneren. Ueber die 
BAemter als VerwGericht [Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit in Bayern. Als technische 
Beamte unterstehen ihnen die BAerzte, BTier- 
ärzte und DTechniker. Ueber die Organisation der 
Bauämter sKreis in Bayern. 
In den unmittelbaren Städten (für 
die Pfalz vgl. noch die Min Bek. v. 18. 8. 08, GV l 
474) kommen den Magistraten sämtliche Zuständig- 
keiten zu, welche die D Verwaltungsbehörden so- 
wohl in dieser Eigenschaft als in der Eigenschaft 
von Verw erichten besitzen (diess. Gem O a 93, 
96 und Pf. StVG v. 15. 8. 08 a 2). Dieser Ge- 
schäftskreis erleidet eine Einschränkung bezüglich 
Münchens, wo die Zuständigkeiten der D Verwal- 
tungsbehörden zwischen Magistrat, Lokalbaukom-= 
mission und Poldirektion geteilt sind. Die Aus- 
scheidung der Zuständigkeiten erfolgte nach u 97 
der GemO durch V v. 2. 10. 69 (Reg Bl 1881), 
die in der Gem O vorgesehene Revision der VO 
und Ersetzung durch Gesetz unterblicb, da der 
Entwurf im Jahre 1874 im Landtag auf Wider- 
stand stieß. Die Staatsregierung ist ferner ge- 
setzlich berechtigt, auch in den übrigen unmitttel- 
baren Städten die Ausübung der den D Verwal- 
tungsbehörden vorbehaltenen Befugnisse hinsicht- 
lich der Fremdenpolizei, Presse, Vereine und 
Versammlungen, die Handhabung der Sicherheits- 
polizei zum Schutze des Staates und der bestehen- 
den Staatseinrichtungen, sowie zur Aufrechterhal- 
tung der öffentlichen Ruhe auf Staatskosten zu 
übernehmen und hierfür eigene Beamte mit dem 
erforderlichen Hilfspersonal aufzustellen (diess. 
GemOa#98,, der auch für die unmittelbaren Städte 
der Pfalz gilt). Nach Min Bek v. 29. 6. 69 (RegBl 
1099) sind diese Befugnisse hinsichtlich der Presse, 
sowie die sicherheitspolizeilichen Zuständigkeiten 
in Fällen bedrohter oder gestörter öffentlicher Ruhe 
durch Staatsbeamte auszuüben und zwar in den 
Kreishauptstädten durch ein Kollegialmitglied der 
Kammer des Innnern („Kgl Kommissär der Stadt 
N."), das der Reg Präsident bezcichnet, außerdem 
durch die BAemter. Die übrigen in a 98 der Gem- 
Oezeichneten Zuständigkeiten sind den Magistra- 
ten belassen, können ihnen aber im Bedarfsfalle 
vom Staats Min Inn zeitweilig entzogen werden. 
(Vgl. Seydel, St R 2, 32.) 
II. Distriktsgemeinden 
5*# 2. Geschichtliche Entwicklung. Das ältere 
Recht diesscits des Rheines (insbesondere Um- 
lagen G v. 22. 7. 1819, GBl 83, und DUmlagen G 
v. 11. 7. 25, GBl 87) kannte zwar bereits den Na- 
men De, verstand aber darunter Gesellschaften 
von Ortsgemeinden für bestimmte Einzelzwecke. 
Die Pfalz hatte keinerlei DVerbände. Die Arron- 
dissementsräte waren schon in der französischen 
Zeit wieder abgekommen. Wirkliche D schuf erst 
  
Räte betreffend, v. 28. 5. 52 (GBl 246), welches 
durch das G v. 8. 8. 78 über den VGH (GWVBlM 
369) einige wenige Aenderungen erfahren hat. 
§ 3. Rechtliche Stellung der Distriktsgemeinden. 
Als Regel gilt, daß diesseits des Rheines jeder 
Amtse in der Pfalz jeder Kanton eine D bildet. 
Es konnten jedoch diesseits des Rheines bei Bil- 
dung größerer Verw B die früheren D Verbände 
beibehalten werden (G a 1). Mehrere D eines 
Amts B sind auf ihren Wunsch in eine zu vereinigen 
(a 11). Ueber den Amts B darf sich eine D keines- 
falls erstrecken. Die unmittelbaren Städte dies- 
seits des Rheines stehen außerhalb des D Verban- 
des (à 35), jene in der Pfalz bleiben im D Verbande 
(a 3 des Pf. St VG v. 15. 8. 08). Ueber Vermö- 
gensauseinandersetzungen bei Umbildung von D- 
s. à 11 des G v. 8. 8. 78. Die D# sind öffentlich- 
rechtlich Gemeindeverbände, bürgerlich-rechtlich 
juristische Personen. Wer ihre Mitglieder seien, 
ist streitig, übrigens praktisch unerheblich. M. E. 
sind es die Ortsgemeinden und (diesseits des 
Rheines) die Eigentümer ausmärkischer Besitzun- 
gen. 
Die Organe der DG, Distriktsrat und 
Distriktsausschuß, üben keine obrigkeit- 
liche Gewalt aus. Sie sind in ihrem eigenen Wir- 
kungskreise lediglich mit der Verwaltung der Ge- 
meindeangelegenheiten befaßt. Eine gesetzliche 
Abgrenzung dieser letzteren besteht nicht. Jeden- 
falls können die D# nicht in Gebiete übergreifen, 
welche dem Staate oder anderen Gemeindever- 
bänden zugehören. Bezüglich gewisser Verw- 
Tätigkeiten der D ist gesetzlich teils festgestellt, 
daß sie notwendig, teils außer Zweifel gestellt, 
daß sie zulässig sind. Jedoch wird nicht alles, was 
Dvast ist, dadurch zum Gegenstande der distrikts- 
gemeindlichen Verwaltung. Den De können La- 
sten auch für die Zwecke auferlegt sein, die nicht im 
Bereiche ihrer eigenen Verwaltung liegen. Als 
D Lasten werden in à 27 u. a. genannt: Dtraßen, 
Feuerlöschmaschinen, Hebammenunterricht, Be- 
soldung der DTierärzte. Das Armenpflege G in 
der Fassung v. 30. 7. 99 a 38, 39 erklärt die DG für 
berechtigt, Armenhäuser, Beschäftigungsanstalten, 
Armenkolonien, Krankenhäuser und Erziehungs- 
anstalten für verwahrloste Kinder zu errichten, fer- 
ner Spar= und Vorschußkassen und ähnliche An- 
stalten zu gründen. Vgl. auch G v. 23. 2.88 (GB- 
Bl 81) a5ö, a 8 Abs.3 des Gv. 10. 5. Obüber Zwangs- 
erzicehung. Die D können ihre Verwätigkeit 
über das gesetzlich Notwendige hinaus erweitern. 
Ist dies in bleibender Weise geschehen, so wird die 
betreffende Verwätigkeit zu einer rechtlich not- 
wendigen (à 27). 
Die D stehen in den wichtigsten Beziehungen 
unter Staatskuratel, im übrigen unter Staatsauf- 
sicht. Die Grenzen der einen und der anderen 
staatlichen Befugnis lassen sich nur nach einem for- 
mellen Gesichtspunkte angeben. Die Beschlüsse, 
welche der DRat faßt, bedürfen in der Regel zu 
ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der vor- 
gesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern 
(a 23). Beschlüsse des D Ausschusses dagegen be- 
dürfen solcher Bestätigung nicht, sie können nur, 
wenn sie Gesetzen oder Verordnungen zuwider- 
laufen, durch die Regierung aufsichtlich außer 
Kraft gesetzt werden. Die Ausscheidung der Zu- 
ständigkeiten der beiden genannten DoOrgane 
das für das ganze Königreich geltende G, die De# (a 11, 16) gibt also zugleich für die Ausscheidung
	        

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