Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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hältnissen entspringenden Kirchen-, Pfarr= und 
Schullasten gehören, sind auf einseitigen Antrag 
für ablösbar erklärt: feste Geld-, Getreide- 
und andere Naturalabgaben; zufällige oder ver- 
änderliche Rechte, als: Antrittsgelder, Besthaupt, 
Heimfall, Laudemien usw.; Zehnten von Boden- 
erzeugnissen, Naturaldienste. Der Jahreswert der 
Getreideabgaben wird nach Durchschnittsmarkt- 
preisen, der Wert anderer Leistungen nach Schätz- 
ung Sachverständiger oder nach Normalpreisen 
bestimmt. Die Abfindung erfolgt bei festen Geld- 
und Getreideabgaben in Kapital, sonst nach Wahl 
des Pflichtigen in Rente oder Kapital. Die Kapi- 
tal Abl geschieht zum 25fachen Betrage des Jah- 
reswerts. 
Einzelne Abänderungen der AblO sind für das 
Fürstentum Ostfriesland durch das G v. 10. 8. 36 
eingeführt, und durch die V v. 21. 7. 48 die hanno- 
verschen Abl G auch auf die Besitzungen des Fürst- 
lich Bentheimschen Hauses in Anwendung gesetzt 1). 
2. Mängel der hannoverschen Gesetz- 
gebung. Die mitgeteilte Ggebung bezog sich 
nicht auf den Harz und hatte auch die Vehn= und 
Moorkolonien ausdrücklich ausgeschlossen. Ab- 
gaben von Ziegeleien, Mühlen und ähnlichen 
mit erblichem Grundbesitze verbundenen gewerbe- 
artigen Betrieben waren im allgemeinen nur mit 
gegenseitiger Einwilligung ablösbar. Bei ablös- 
baren Leistungen stand regelmäßig das Provo- 
kationsrecht nur dem Verpflichteten zu?2). Neue 
Belastung erblich überlassener Grundstücke mit 
Naturalzehnten und Diensten ist un- 
tersagt, dagegen die Bestellung anderer ablös- 
baren R nicht verhindert; unter gewissen Be- 
dingungen war sogar die Neubegründung unab- 
löslicher Abgaben und gewisser Dienste 
gestattet 2). 
§# 18. Prenßische Gesetzgebnug. Die Lücken 
der hannoverschen Ggebung wurden durch die 
nach 1866 eintretende Ggebung in nachstehendem 
Umfange beseitigt ). 
Gemäß der V über die Abl der R, welche 
dem Domänenfiskus im vormaligen Kö- 
nigreich Hannover zustehen, v. 28. 9. 67 (GS 1670) 
ist dem Domänenfiskus die Befugnis beigelegt, die 
Abl der ihm zustehenden RLBerechtigungen zu 
verlangen. Die Abl erfolgt durch Kapital (zum 
18-- oder 20 fachen Betrag) oder durch eine (41 1/11 
Jahre zu zahlende) Rente, wobei für die Fest- 
stellung des Jahreswerts die Vorschriften der han- 
noverschen AblO zur Anwendung kommen. Die 
Provokation des Fiskus darf insbesondere auch 
gerichtet werden: auf bisher unablösbare, nach 
der V v. 23. 7. 33 bei erblicher Uebertragung von 
Grundstücken vorbehaltene Abgaben, auf die nach 
dem G über die Ablösbarkeit des Lehnsverbandes 
v. 13. 4. 36 aufgelegten Allodifikationsrenten und 
auf R2 von den im hannoverschen Harze belege- 
nen Grundstücken ). 
  
1) Hannoversche GS 1836 Abt. 3, 82; 1848 Abt. 1, 213. 
2) Vo. 10. 11. 31, Eingang u. # 3; AblO v. 23. 7. 33, 
# 3, 11. 
2) B v. 10. 11. 31 § 836; — B über die erbliche Ueber- 
tragung von Gütern und Grundstücken unter Vorbehalt einer 
Abgabe, v. 23. 7. 48 (hann. GS Abt. 1, 2583), 88 1, 2 ff, 8. 
4) Wegen der Behn- und Moorkolonien, der Ks für geist- 
liche Institute vgl. unten 5 19. 
) Vv. 28. 9. 67, 6# 2— ff, 18. 
  
  
Ablösung der Reallasten (Preußen) 
Die Bestimmungen der V v. 28. 9. 67 sind dann 
durch G v. 3. 4. 69 (§§5 1, 2, 4 ff (GS 544) auf die 
Abl von L, welche anderen Berechtigten zu- 
stehen, mit folgenden Maßgaben ausgedehnt. So- 
wohl der Berechtigte als der Verpflichtete darf die 
Abl beantragen, der Verpflichtete auch gegenüber 
dem Domänenfiskus. Die Abl erfolgt — wenn 
nicht durch Kapital — durch Vermittelung einer 
mit der Rentenbank für die Provinz Sachsen ver- 
einigten Rentenbank für die Provinz Hannover, 
für die im wesentlichen die Vorschriften des Ren- 
tenbank G v. 2. 3. 50 maßgebend sind 1). Auch die 
früher unablösbaren Abgaben von Ziegeleien, 
Mühlen, Schankwirtschaften und ähnlichen mit 
erblichem Grundbesitze verbundenen Betrieben 
sind insoweit für ablösbar erklärt, als sie nicht dem 
G über Aupfhebung gewerblicher Berechtigungen 
v. 17. 3. 68 unterliegen 2) (loben 9 5). 
Nicht beseitigt ist die Neubegründung 
von N, soweit sie durch die hannoversche Ggebung 
gestattet war (vgl. §1 am Schluß); dagegen ist die 
Vereinbarung der Unablösbarkeit da- 
durch ausgeschlossen, daß nach der V v. 
28. 9. 67 (§ 18) der Domänenfiskus die Befugnis 
erhalten hat, die nach der V v. 23. 7. 33 unablös- 
baren R. zur Abl zu bringen, und daß diese Be- 
fugnis nach dem G v. 3. 4. 69 (5§8 1, 2) auch ande- 
ren Berechtigten und Verpflichteten zusteht. 
56#i 19. Einzelheiten. 1. Vehn= und Moor- 
kolonien. Das rückfichtlich dieser Kolonien vor- 
handen gewesene Ausnahmeverhältnis ist durch 
das Gv. 2. 7. 76 (GS 261) geordnet (oben § 17). 
Danach unterliegen die aus den Erbzins= und Erb- 
pachtverhältnissen in den Vehn= und Moorkolonien 
entspringenden beständigen Abgaben und Leistun- 
gen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verträge 
der Abl. Während im allgemeinen die in der Pro- 
vinz Hannover bestchenden AblG maßgebend sind, 
ist in dem Falle, wenn dem Berechtigten als Ge- 
genleistungen für abzulösende RL Leistungen für 
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oblie- 
gen, die Zulässigkeit der Abl davon abhängig ge- 
macht, daß die Forterhaltung und weitere gedeih- 
liche Entwickelung jener Einrichtungen sicher gestellt 
ist. Außerdem sind, wenn Verleihungen an Ober- 
erbpächter oder sonstige Mittelspersonen und von 
diesen wieder an Untererbpächter oder Kolonisten 
erfolgt sind, die Provokationsbefugnis, und so weit 
feste Abgaben bis zu einem gewissen Zeitpunkte 
steigen und erst nach diesem Zeitpunkte in dem als- 
dann zu leistenden Betrage dauernd feststehen, auch 
die Wertsermittelung besonders geregelt. Endlich 
ist dem abgabepflichtigen Moorkolonisten (nicht 
auch den Vehn kolonisten) das Recht gegeben, 
bei Abl durch Amortisationsrente statt der vollen 
— — — 
  
1) Val. oben § 9. — Die zur Beförderung der RLAbl 
im Jahre 1840 mit beschränkter Staatsgarantie und unter 
Staatsverwaltung errichtete Landeskredit-Anstalt 
zu Hannover ist später in eine ständische Anstolt umge- 
wandelt, und ihre Befugnis und Verpflichtung, Darlehne 
zur Abl von grund- und gutsherrlichen Lasten zu gewähren, 
ansgehoben worden. Vgl. G v. 25. 12. 69 (GE 1269) 4## 1, 
5; — über die früheren Verhältnisse der Anstalt: RK önne 
4, S 383, 384. 
*) Die R, die geistlichen u. Schulinstituten u. milden 
Stistungen zustehen, sind von dem G v. 3. 4. 69 nicht betrof- 
fen (# 17), aber durch das G v. 15. 2. 74 der Abl unter- 
worsen. Val. unten 8 19 Ziffer 2.
	        
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