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hältnissen entspringenden Kirchen-, Pfarr= und
Schullasten gehören, sind auf einseitigen Antrag
für ablösbar erklärt: feste Geld-, Getreide-
und andere Naturalabgaben; zufällige oder ver-
änderliche Rechte, als: Antrittsgelder, Besthaupt,
Heimfall, Laudemien usw.; Zehnten von Boden-
erzeugnissen, Naturaldienste. Der Jahreswert der
Getreideabgaben wird nach Durchschnittsmarkt-
preisen, der Wert anderer Leistungen nach Schätz-
ung Sachverständiger oder nach Normalpreisen
bestimmt. Die Abfindung erfolgt bei festen Geld-
und Getreideabgaben in Kapital, sonst nach Wahl
des Pflichtigen in Rente oder Kapital. Die Kapi-
tal Abl geschieht zum 25fachen Betrage des Jah-
reswerts.
Einzelne Abänderungen der AblO sind für das
Fürstentum Ostfriesland durch das G v. 10. 8. 36
eingeführt, und durch die V v. 21. 7. 48 die hanno-
verschen Abl G auch auf die Besitzungen des Fürst-
lich Bentheimschen Hauses in Anwendung gesetzt 1).
2. Mängel der hannoverschen Gesetz-
gebung. Die mitgeteilte Ggebung bezog sich
nicht auf den Harz und hatte auch die Vehn= und
Moorkolonien ausdrücklich ausgeschlossen. Ab-
gaben von Ziegeleien, Mühlen und ähnlichen
mit erblichem Grundbesitze verbundenen gewerbe-
artigen Betrieben waren im allgemeinen nur mit
gegenseitiger Einwilligung ablösbar. Bei ablös-
baren Leistungen stand regelmäßig das Provo-
kationsrecht nur dem Verpflichteten zu?2). Neue
Belastung erblich überlassener Grundstücke mit
Naturalzehnten und Diensten ist un-
tersagt, dagegen die Bestellung anderer ablös-
baren R nicht verhindert; unter gewissen Be-
dingungen war sogar die Neubegründung unab-
löslicher Abgaben und gewisser Dienste
gestattet 2).
§# 18. Prenßische Gesetzgebnug. Die Lücken
der hannoverschen Ggebung wurden durch die
nach 1866 eintretende Ggebung in nachstehendem
Umfange beseitigt ).
Gemäß der V über die Abl der R, welche
dem Domänenfiskus im vormaligen Kö-
nigreich Hannover zustehen, v. 28. 9. 67 (GS 1670)
ist dem Domänenfiskus die Befugnis beigelegt, die
Abl der ihm zustehenden RLBerechtigungen zu
verlangen. Die Abl erfolgt durch Kapital (zum
18-- oder 20 fachen Betrag) oder durch eine (41 1/11
Jahre zu zahlende) Rente, wobei für die Fest-
stellung des Jahreswerts die Vorschriften der han-
noverschen AblO zur Anwendung kommen. Die
Provokation des Fiskus darf insbesondere auch
gerichtet werden: auf bisher unablösbare, nach
der V v. 23. 7. 33 bei erblicher Uebertragung von
Grundstücken vorbehaltene Abgaben, auf die nach
dem G über die Ablösbarkeit des Lehnsverbandes
v. 13. 4. 36 aufgelegten Allodifikationsrenten und
auf R2 von den im hannoverschen Harze belege-
nen Grundstücken ).
1) Hannoversche GS 1836 Abt. 3, 82; 1848 Abt. 1, 213.
2) Vo. 10. 11. 31, Eingang u. # 3; AblO v. 23. 7. 33,
# 3, 11.
2) B v. 10. 11. 31 § 836; — B über die erbliche Ueber-
tragung von Gütern und Grundstücken unter Vorbehalt einer
Abgabe, v. 23. 7. 48 (hann. GS Abt. 1, 2583), 88 1, 2 ff, 8.
4) Wegen der Behn- und Moorkolonien, der Ks für geist-
liche Institute vgl. unten 5 19.
) Vv. 28. 9. 67, 6# 2— ff, 18.
Ablösung der Reallasten (Preußen)
Die Bestimmungen der V v. 28. 9. 67 sind dann
durch G v. 3. 4. 69 (§§5 1, 2, 4 ff (GS 544) auf die
Abl von L, welche anderen Berechtigten zu-
stehen, mit folgenden Maßgaben ausgedehnt. So-
wohl der Berechtigte als der Verpflichtete darf die
Abl beantragen, der Verpflichtete auch gegenüber
dem Domänenfiskus. Die Abl erfolgt — wenn
nicht durch Kapital — durch Vermittelung einer
mit der Rentenbank für die Provinz Sachsen ver-
einigten Rentenbank für die Provinz Hannover,
für die im wesentlichen die Vorschriften des Ren-
tenbank G v. 2. 3. 50 maßgebend sind 1). Auch die
früher unablösbaren Abgaben von Ziegeleien,
Mühlen, Schankwirtschaften und ähnlichen mit
erblichem Grundbesitze verbundenen Betrieben
sind insoweit für ablösbar erklärt, als sie nicht dem
G über Aupfhebung gewerblicher Berechtigungen
v. 17. 3. 68 unterliegen 2) (loben 9 5).
Nicht beseitigt ist die Neubegründung
von N, soweit sie durch die hannoversche Ggebung
gestattet war (vgl. §1 am Schluß); dagegen ist die
Vereinbarung der Unablösbarkeit da-
durch ausgeschlossen, daß nach der V v.
28. 9. 67 (§ 18) der Domänenfiskus die Befugnis
erhalten hat, die nach der V v. 23. 7. 33 unablös-
baren R. zur Abl zu bringen, und daß diese Be-
fugnis nach dem G v. 3. 4. 69 (5§8 1, 2) auch ande-
ren Berechtigten und Verpflichteten zusteht.
56#i 19. Einzelheiten. 1. Vehn= und Moor-
kolonien. Das rückfichtlich dieser Kolonien vor-
handen gewesene Ausnahmeverhältnis ist durch
das Gv. 2. 7. 76 (GS 261) geordnet (oben § 17).
Danach unterliegen die aus den Erbzins= und Erb-
pachtverhältnissen in den Vehn= und Moorkolonien
entspringenden beständigen Abgaben und Leistun-
gen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verträge
der Abl. Während im allgemeinen die in der Pro-
vinz Hannover bestchenden AblG maßgebend sind,
ist in dem Falle, wenn dem Berechtigten als Ge-
genleistungen für abzulösende RL Leistungen für
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oblie-
gen, die Zulässigkeit der Abl davon abhängig ge-
macht, daß die Forterhaltung und weitere gedeih-
liche Entwickelung jener Einrichtungen sicher gestellt
ist. Außerdem sind, wenn Verleihungen an Ober-
erbpächter oder sonstige Mittelspersonen und von
diesen wieder an Untererbpächter oder Kolonisten
erfolgt sind, die Provokationsbefugnis, und so weit
feste Abgaben bis zu einem gewissen Zeitpunkte
steigen und erst nach diesem Zeitpunkte in dem als-
dann zu leistenden Betrage dauernd feststehen, auch
die Wertsermittelung besonders geregelt. Endlich
ist dem abgabepflichtigen Moorkolonisten (nicht
auch den Vehn kolonisten) das Recht gegeben,
bei Abl durch Amortisationsrente statt der vollen
— — —
1) Val. oben § 9. — Die zur Beförderung der RLAbl
im Jahre 1840 mit beschränkter Staatsgarantie und unter
Staatsverwaltung errichtete Landeskredit-Anstalt
zu Hannover ist später in eine ständische Anstolt umge-
wandelt, und ihre Befugnis und Verpflichtung, Darlehne
zur Abl von grund- und gutsherrlichen Lasten zu gewähren,
ansgehoben worden. Vgl. G v. 25. 12. 69 (GE 1269) 4## 1,
5; — über die früheren Verhältnisse der Anstalt: RK önne
4, S 383, 384.
*) Die R, die geistlichen u. Schulinstituten u. milden
Stistungen zustehen, sind von dem G v. 3. 4. 69 nicht betrof-
fen (# 17), aber durch das G v. 15. 2. 74 der Abl unter-
worsen. Val. unten 8 19 Ziffer 2.