Denkmalpflege
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haltung eines Baudenkmals anzuhalten. Für
dieses Verfahren und für die Beschwerde gegen
Versagung von Genehmigungen sind die in Ge-
meindeverwaltungssachen maßgebenden Bestim-
mungen anzuwenden (a 5, 21).
In Elsaß-Lothringen gilt die fran-
zösische Denkmalgesetzgebung bis zum Jahre 1870,
welche durch die Verfügung des Ober-Präsiden-
ten von Elsaß-Lothringen v. 7. 1. 74 in Erinncrung
gebracht worden ist. Danach stehen die in die
Liste der klassierten geschichtlichen Denkmäler ein-
getragenen Bauwerke oder Teile von solchen un-
ter besonderem staatlichen Schutz und werden mit
Hilfe der etatsmäßigen Staatsmittel unterhalten.
Irgendwelche Aenderungen, Ausbesserungen und
dergl. an den klassierten Denkmälern dürfen nur
mit Genehmigung des Staatssekretärs ausgeführt
werden. Neuerdings ist auch ein weiteres Ver-
zeichnis angelegt worden, welches alle erhaltens-
werten geschichtlichen Denkmäler aufnehmen soll.
Die staatliche Einwirkung auf die Erhaltung die-
ser Denkmäler richtet sich nach den den Aufsichts-
behörden anderweitig zustehenden Rechten. Ins-
besondere ist zur Vornahme von Arbeiten an den
im öffentlichen Eigentum stehenden Denkmälern
ebenfalls Staatsgenehmigung, nämlich des Be-
zirkspräsidenten, erforderlich. Näheres siehe unten
# 4. Jetzt noch Bau Pol Gv. 7. 11. 10 (GVl 133.)
#3. Ausgrabungen, Entdeckungen und Funde
von vor= und frühgeschichtlichen Denkmälern
und Altertümern verdienen besondere Erwäh-
nung.
In Preußen bestehen Vorschriften, wonach
hierbei eine staatliche Genehmigung oder vorherige
Anzeige oder sonstige Mitwirkung der Verwe-
hörden in Frage kommt, nicht. Die zu Tage
liegenden oder beförderten Gegenstände unter-
liegen naturgemäß den allgemeinen Bestimmun-
gen über die D., soweit der Tatbestand der gesetz-
lichen Vorschriften erfüllt ist (vgl. insbesondere
die Runderlasse v. 12. 7. 86, 30. 12. 86, 6. 6. 87).
In Bayern bedarf jeder, der eine Ausgra-
bung unternehmen will, der Genehmigung der
Distriktsverwaltungsbehörde — in München des
Stadtmagistrates —, und jeder Finder von Ge-
genständen der D. unterliegt der Anzeigepflicht
(vgl. Allerh. V v. 6. 9. 08, GBBl 762, und Min Bek
v. 7. 9. 08, I. c. 763). Die Befolgung dieser Vor-
schriften ist geschützt durch a 22b des PolSt GB
v. 26. 12. 71 (vgl. Novelle v. 6. 7. 08). Eine ein-
gehende Erläuterung aller dieser Bestimmungen
sowie bestimmte Grundsätze über das anzuwen-
dende Verfahren enthält das Rundschreiben des
Kagl General-Konservatoriums v. 16. 7. 09.
7s In Hessen besteht ganz allgemein für Aus-
grabungen und Funde Anzeigepflicht an die
Staatsaufsichtsbehörde (Kreisamt). Außerdem
darf der Unternehmer erst nach Ablauf der Warte-
frist von 2 Wochen mit der Ausgrabung beginnen
und hat dabei die Anordnungen der Behörde zu
beachten (vgl. a 25 ff des Gesetzes, betreffend den
Denkmalschutz v. 16. 7. 02). Zur Ausführung
dieser Bestimmungen ist die Min Bek v. 19. 11. 03
und der Min E an die Großherzoglichen Kreis-
ämter v. 2. 4. 03 ergangen. In den anderen deut-
schen Staaten bestehen besondere gesetzliche Vor-
schriften über Ausgrabungen und Funde nicht.
Doch sind in Baden die Bezirkspfleger nach
ihrer Instr v. 11. 3. 99 (vgl. unter § 4) be sonders
verpflichtet, bei Funden von frühgeschichtlichen,
römischen und fränkischen Anlagen, Ausgrabungen
und Aufdeckungen aller Art sofort Bericht zu er-
statten und in Elsaß--Lothringen gehört
es zur Aufgabe der Konservatoren, besondere
Aufmerksamkeit auf die Funde und Ausgrabungen
zu richten (vgl. DAnw für die Konservatoren der
geschichtlichen Denkmäler v. 18. 3. 03, siehe auch
unter # 4).
# 4. Organisation der Teukmalpflege. In
Preußen ist die Sorge für die Konservation
der Baudenkmäler und Ruinen durch die KabO
v. 7. 3. 35 im allgemeinen dem Min der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten über-
tragen worden, zu dem die D. auch im übrigen
als dem für Wissenschaft und Kunst zuständigen
Ressort gehört. In der Provinz liegen die Verw-
Geschäfte in der Hauptsache in der Hand der Reg-
Präsidenten als Aufsichtsbehörde, der auch in den
meisten Fällen die zuständige Instanz für staat-
liche Entscheidungen ist, mit Ausnahme der Auf-
sichtsrechte gegenüber der evangelischen Landes-
kirche und der katholischen Kirche, welche, soweit
die Staatsgenehmigung zur Veräußerung von
Gegenständen in Frage kommt, nach Maßgabe
der Kgl V v. 9. 9. 76 (GS 395) und v. 30. 1. 93
(GS 13) dem Kultus Min vorbehalten sind.
Sachverständige Organe sind der Konservator der
Kunstdenkmäler in Berlin, die Provinzial-Kon-
servatoren in den Provinzen, in der Provinz
Hessen-Nassau zwei Bezirks-Konservatoren und in
Hohenzollern ein Landeskonservator. Das Amt
des Konservators der Kunstdenkmäler ist durch
KabO v. 1. 7. 43 geschaffen. Dieser ist einmal
sachverständiger Gutachter des Kultus Min in
allen Angelegenheiten der D. und bekleidet seit
1882 die Stelle eines vortragenden Rates im
Kultus Min. Ferner ist er kraft seines Amtes ver-
pflichtet, allen, welche sich an ihn wenden, in An-
gelegenheiten der D. mit seinem Rate unentgelt-
lich zur Seite zu stehen (vgl. oben & 1 am Schlusse:
freiwillige D.). Die Dienst Instr des Konservators
der Kunstdenkmäler v. 24. 1. 44 hat bis auf ein-
zelne veraltete Vorschriften noch heute Gültigkeit.
Die Stellung der Provinzial-Konservatoren (bezw.
der Bezirks-Konservatoren, des Landeskonserva-
tors) ist eine zwiefache. Sie sind einmal Beamte
der Provinzialverwaltungen und als solche sach-
verständige Ratgeber der zur Wahrnehmung der
Obliegenheiten der Provinzen auf dem Gebiete
der D. berufenen Provinzial--Kommissionen (vgl.
Kab O v. 19. 11. 91). Ferner sind sie Vertreter
des Konservators der Kunstdenkmäler und neh-
men als solche die gleiche Tätigkeit in der Provinz
wahr, sowohl als Gutachter der Staatsbehörden,
als in der freiwilligen D. Die Instruktion des
Konservators der Kunstdenkmäler gilt ebenfalls
für sie. Eine der hauptsächlichsten Aufgaben der
Provinzialkommissionen ist die Herstellung der
Inventarisation sämtlicher Denkmäler der Pro-
vinz.
In Bayerrn liegt die konservatorische Tätig-
keit in Händen des Generalkonservatoriums der
Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns, einer
selbständigen, dem Staatsministerium des Innern,
für Kirchen= und Schulangelegenheiten unmittel-
bar unterstellten Behörde (vgl. Kgl V v. 6. 9. 08,
GVhl 759 und Bek dazu v. 7. 9. 08, U c. 760).
Das Generalkonservatorium ist mit einer Konser-