Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Denkmalpflege 
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haltung eines Baudenkmals anzuhalten. Für 
dieses Verfahren und für die Beschwerde gegen 
Versagung von Genehmigungen sind die in Ge- 
meindeverwaltungssachen maßgebenden Bestim- 
mungen anzuwenden (a 5, 21). 
In Elsaß-Lothringen gilt die fran- 
zösische Denkmalgesetzgebung bis zum Jahre 1870, 
welche durch die Verfügung des Ober-Präsiden- 
ten von Elsaß-Lothringen v. 7. 1. 74 in Erinncrung 
gebracht worden ist. Danach stehen die in die 
Liste der klassierten geschichtlichen Denkmäler ein- 
getragenen Bauwerke oder Teile von solchen un- 
ter besonderem staatlichen Schutz und werden mit 
Hilfe der etatsmäßigen Staatsmittel unterhalten. 
Irgendwelche Aenderungen, Ausbesserungen und 
dergl. an den klassierten Denkmälern dürfen nur 
mit Genehmigung des Staatssekretärs ausgeführt 
werden. Neuerdings ist auch ein weiteres Ver- 
zeichnis angelegt worden, welches alle erhaltens- 
werten geschichtlichen Denkmäler aufnehmen soll. 
Die staatliche Einwirkung auf die Erhaltung die- 
ser Denkmäler richtet sich nach den den Aufsichts- 
behörden anderweitig zustehenden Rechten. Ins- 
besondere ist zur Vornahme von Arbeiten an den 
im öffentlichen Eigentum stehenden Denkmälern 
ebenfalls Staatsgenehmigung, nämlich des Be- 
zirkspräsidenten, erforderlich. Näheres siehe unten 
# 4. Jetzt noch Bau Pol Gv. 7. 11. 10 (GVl 133.) 
#3. Ausgrabungen, Entdeckungen und Funde 
von vor= und frühgeschichtlichen Denkmälern 
und Altertümern verdienen besondere Erwäh- 
nung. 
In Preußen bestehen Vorschriften, wonach 
hierbei eine staatliche Genehmigung oder vorherige 
Anzeige oder sonstige Mitwirkung der Verwe- 
hörden in Frage kommt, nicht. Die zu Tage 
liegenden oder beförderten Gegenstände unter- 
liegen naturgemäß den allgemeinen Bestimmun- 
gen über die D., soweit der Tatbestand der gesetz- 
lichen Vorschriften erfüllt ist (vgl. insbesondere 
die Runderlasse v. 12. 7. 86, 30. 12. 86, 6. 6. 87). 
In Bayern bedarf jeder, der eine Ausgra- 
bung unternehmen will, der Genehmigung der 
Distriktsverwaltungsbehörde — in München des 
Stadtmagistrates —, und jeder Finder von Ge- 
genständen der D. unterliegt der Anzeigepflicht 
(vgl. Allerh. V v. 6. 9. 08, GBBl 762, und Min Bek 
v. 7. 9. 08, I. c. 763). Die Befolgung dieser Vor- 
schriften ist geschützt durch a 22b des PolSt GB 
v. 26. 12. 71 (vgl. Novelle v. 6. 7. 08). Eine ein- 
gehende Erläuterung aller dieser Bestimmungen 
sowie bestimmte Grundsätze über das anzuwen- 
dende Verfahren enthält das Rundschreiben des 
Kagl General-Konservatoriums v. 16. 7. 09. 
7s In Hessen besteht ganz allgemein für Aus- 
grabungen und Funde Anzeigepflicht an die 
Staatsaufsichtsbehörde (Kreisamt). Außerdem 
darf der Unternehmer erst nach Ablauf der Warte- 
frist von 2 Wochen mit der Ausgrabung beginnen 
und hat dabei die Anordnungen der Behörde zu 
beachten (vgl. a 25 ff des Gesetzes, betreffend den 
Denkmalschutz v. 16. 7. 02). Zur Ausführung 
dieser Bestimmungen ist die Min Bek v. 19. 11. 03 
und der Min E an die Großherzoglichen Kreis- 
ämter v. 2. 4. 03 ergangen. In den anderen deut- 
schen Staaten bestehen besondere gesetzliche Vor- 
schriften über Ausgrabungen und Funde nicht. 
Doch sind in Baden die Bezirkspfleger nach 
ihrer Instr v. 11. 3. 99 (vgl. unter § 4) be sonders 
  
  
verpflichtet, bei Funden von frühgeschichtlichen, 
römischen und fränkischen Anlagen, Ausgrabungen 
und Aufdeckungen aller Art sofort Bericht zu er- 
statten und in Elsaß--Lothringen gehört 
es zur Aufgabe der Konservatoren, besondere 
Aufmerksamkeit auf die Funde und Ausgrabungen 
zu richten (vgl. DAnw für die Konservatoren der 
geschichtlichen Denkmäler v. 18. 3. 03, siehe auch 
unter # 4). 
# 4. Organisation der Teukmalpflege. In 
Preußen ist die Sorge für die Konservation 
der Baudenkmäler und Ruinen durch die KabO 
v. 7. 3. 35 im allgemeinen dem Min der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten über- 
tragen worden, zu dem die D. auch im übrigen 
als dem für Wissenschaft und Kunst zuständigen 
Ressort gehört. In der Provinz liegen die Verw- 
Geschäfte in der Hauptsache in der Hand der Reg- 
Präsidenten als Aufsichtsbehörde, der auch in den 
meisten Fällen die zuständige Instanz für staat- 
liche Entscheidungen ist, mit Ausnahme der Auf- 
sichtsrechte gegenüber der evangelischen Landes- 
kirche und der katholischen Kirche, welche, soweit 
die Staatsgenehmigung zur Veräußerung von 
Gegenständen in Frage kommt, nach Maßgabe 
der Kgl V v. 9. 9. 76 (GS 395) und v. 30. 1. 93 
(GS 13) dem Kultus Min vorbehalten sind. 
Sachverständige Organe sind der Konservator der 
Kunstdenkmäler in Berlin, die Provinzial-Kon- 
servatoren in den Provinzen, in der Provinz 
Hessen-Nassau zwei Bezirks-Konservatoren und in 
Hohenzollern ein Landeskonservator. Das Amt 
des Konservators der Kunstdenkmäler ist durch 
KabO v. 1. 7. 43 geschaffen. Dieser ist einmal 
sachverständiger Gutachter des Kultus Min in 
allen Angelegenheiten der D. und bekleidet seit 
1882 die Stelle eines vortragenden Rates im 
Kultus Min. Ferner ist er kraft seines Amtes ver- 
pflichtet, allen, welche sich an ihn wenden, in An- 
gelegenheiten der D. mit seinem Rate unentgelt- 
lich zur Seite zu stehen (vgl. oben & 1 am Schlusse: 
freiwillige D.). Die Dienst Instr des Konservators 
der Kunstdenkmäler v. 24. 1. 44 hat bis auf ein- 
zelne veraltete Vorschriften noch heute Gültigkeit. 
Die Stellung der Provinzial-Konservatoren (bezw. 
der Bezirks-Konservatoren, des Landeskonserva- 
tors) ist eine zwiefache. Sie sind einmal Beamte 
der Provinzialverwaltungen und als solche sach- 
verständige Ratgeber der zur Wahrnehmung der 
Obliegenheiten der Provinzen auf dem Gebiete 
der D. berufenen Provinzial--Kommissionen (vgl. 
Kab O v. 19. 11. 91). Ferner sind sie Vertreter 
des Konservators der Kunstdenkmäler und neh- 
men als solche die gleiche Tätigkeit in der Provinz 
wahr, sowohl als Gutachter der Staatsbehörden, 
als in der freiwilligen D. Die Instruktion des 
Konservators der Kunstdenkmäler gilt ebenfalls 
für sie. Eine der hauptsächlichsten Aufgaben der 
Provinzialkommissionen ist die Herstellung der 
Inventarisation sämtlicher Denkmäler der Pro- 
vinz. 
In Bayerrn liegt die konservatorische Tätig- 
keit in Händen des Generalkonservatoriums der 
Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns, einer 
selbständigen, dem Staatsministerium des Innern, 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten unmittel- 
bar unterstellten Behörde (vgl. Kgl V v. 6. 9. 08, 
GVhl 759 und Bek dazu v. 7. 9. 08, U c. 760). 
Das Generalkonservatorium ist mit einer Konser-
	        
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