Fiskus — Flagge
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einzuziehenden Kosten und gerichtlich erkannten
Geldstrafen sowie der als Gerichtskosten zu ver-
rechnenden Stempel hervorgehen, wird der Ju-
stiz F. durch den Rendanten der einziehenden Ge-
richtskasse vertreten (§ 2 u. 3 der A#f).
In Bayern vertritt die Kreisregierung den
F. (V v. 17. 12. 1825 J& 87—121). Außerdem
sind die Generalbergwerks= und Salinenadmini-
stration, das Hauptmünzamt, die Staatsschulden-
tilgungsanstalt, die Generaldirektion der Ver-
kehrsanstalten, die Generalzolladministration und
die einzelnen Ressortministerien zur Vertretung
des F. berufen, wenn ihnen die erstinstanzliche
Vorbescheidung über die betreffenden Ansprüche
im VerwWege zusteht (V v. 30. 9. 1822, v. 9. 12.
1825 5 419, v. 11. 2. 1826, v. 31. 1. 1829).
In Sachsen vertritt prinzipiell das Finanz-
Min den F., in Eisenbahnangelegenheiten die
Generaldirektion der Eisenbahnen.
In Württembergp vertritt prinzipiell jedes
Ministerium für seinen Wirkungsgeschäftskreis den
F., kann aber diese Vertretungsvollmacht jeder-
zeit auf ihm untergeordnete Behörden oder Be-
amte übertragen (Ufg sämtlicher Ministerien v.
26. 3. 00). In Staatsschuldenangelegenheiten
vertritt den F. die Staatsschuldenkasse unter Auf-
dsc des ständischen Ausschusses (Vu §5 120 und
128).
In Baden ist nach der V v. 18. 3. 65, GB 12,
die Hofdomänenkammer, die Direktion der For-
sten, Berg= und Hüttenwerke, die Steuerdirektion
und die Zolldirektion, die Oberdirektion des
Wasser= und Straßenbaues, die Direktion der
Verkehrsanstalten zur Vertretung des großherzog-
lichen F., jede für ihr Ressort, berufen. Gleiche
Befugnis kommt dem Verw Hof zu, ebenso den
Ministerien in den fiskalischen Rechtsstreitigkeiten,
deren Gegenstände ihrer unmittelbaren Verwal-
tung vorbehalten sind, oder welche Regreßan-
sprüche gegen den F. aus Handlungen der ihm
untergeordneten Behörden und Diener betreffen.
n Hessen gilt der allgemeine Grundsatz
(siehe Hellmann, Zivilprozeß 1878 1, 104), daß
der großherzogliche F. stets durch die Obersteuer-
direktionen vertreten wird, daneben ist aber auch
die Oberforst= und Domänendirektion zur Ver-
tretung von Rechtsstreitigkeiten, welche die Forsten
und Domänen des Staates betreffen, berufen.
Im Großherzogtum Mecklen burg-Schwe-
rin ist nach der Reg V v. 23. 5. 79 (Reg Bl Nr.
25 S251) jedes Ministerium zur Vertretung des
F. für sein Ressort, serner das Militärdeparte-
ment, die oberste Behörde des Haushalts, der
Oberkirchenrat für die ihnen untergeordnete Be-
hörde zur prozessualen Vertretung berufen. Da-
neben kommt aber auch noch das Kammer= und
Forstkollegium, das Hofmarschall= und das Mar-
stallamt als Vertretungsbehörde des F. in Betracht.
In Braunschweeig ist durch das Mine-
stript v. 16. 4. 33 festgestellt, daß das Finanz-
kollegium den F. prinzipiell zu vertreten hat,
daneben kommt als prozessuale Vertreterin des F.
für das Kammer= und Klostergut die Kammer,
ferner die Steuerdirektion und Baudirektion für
alle Ansprüche, welche in das Ressort dieser Be-
hörde einschlagen, in Betracht (Rhamm, Verfas-
sungsgesetze des Herzogtums Braunschweig
1907: S 291). Die Kreisdirektionen sind niemals
zur Vertretung des F. berufen. Die prozessuale
Vertretung des Justiz F. wird nach dem G’v.
1. 4. 79 Nr. 11 & 85 durch Ausführungsverord-
nung der Justizverwaltung geordnet (Mansfeld,
Ausführungsgesetz 87)0.
Für die übrigen Staaten siehe die bei Gaupp-
Stein, Zivilprozeßordnung 8. und 9. Auflage
Bd. 1 S 62 Anm. 23 zitierten Quellen.
KLiüteratur: v. Holtzendorff, Art. F. Recht,
R.L. 1 S 3842, 843; v. Gerber, Grundzüge eines Sy-
stems des deutschen Staatsrechts , S 221 Nr. 3, S 68;
Laband 4, 332 f ff Rönne 34/ 5 267 S 583—585,
4 7419 Sk79P, 750 und Rönne = Zorn 1, 59# ff; H.
Schulze, Prcuß. Staatsrecht 2" 1 193 S 39s, 399;
v. Stengel, Lehrb. des deutschen Verwechts 20;
Hänel 1, 161 ff; Jellinek, System der subji. öff.
Rechte 60; Seydel StR 2, 370 ff; Meyer-An-
schütz S'740 u. 764: Otto Mayver 1, S 47 ff u. 142 ff;
Ders., Arch OefsR 16, S 38 ss, 203 ff und 21, S 499 ff:
Derselbe, Die Entschädigungspflicht des Staats nach
Billigkeitsrecht, 1904; Loening, in Hartm. 3Z f. össentl.
R. 5 S 367 ff; 6 S 12 f; Derse.lbe, Haftung des
Staates aus rechtsw. Handlungen seiner Beamten nach
deutsch. Privat= und Staatsrecht, 1879; Derselbe,
Verwülrch 2, S 217 ff, 437 f und 3, Sg94 ff; Piloty
in den Annalen 1888 S 254 ff; Anschütz, Verwürch 5,
S 1f##; Hatschek ebendort 7, 424 ff: Goez, Die Verw-
Rechtspflege in Württemberg, 1902, 257; O. Gierke in
den hdl des 28. deutschen Juristentages (1905) 1, 102 ff;
Weyl, Der F. im gegenw. deutschen Privatrecht, in der
Festaabe für Hänel 1907; Richter, Der Reichs F. 1908;
Fritze u. Werner, Prozeßvertretung des Fiskus in
Preußen und im Reich 1910. Salman, Kommentar
zu dem preuß. Gesetz von 1909 und dem Reichsgesetze von
1910 über die Haftung für Beamte, 1910. Hatschek.
Flagge
51. Begriff. 3 2. Einführung der Flagge. 1 3. Die Füh-
rung der cinzelnen Floggen. 4 4. Schutzgebiete.
&+ 1. Begriff. Wie es ein unbedingtes Erfor-
dernis des modernen Rechtsverkehrs ist, daß jede
Person eine bestimmte Staatsangehörigkeit be-
sitzt, die sie zur Teilnahme an diesem Verkehr
legitimiert und das Maß ihrer Rechte und Pflich-
ten bestimmt, so gilt auch für die Seeschiffe das
Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimm-
ten Staate. Ihre Staatsangehörigkeit (Nationa-
lität) ist für ihr Personalstatut, für ihre rechtliche
Behandlung nicht nur in heimischen Gewässern
und Häfen, sondern auch in fremden Hoheits-
gewässern und Häfen maßgebend. Das Seeschiff
führt das Recht seines Heimatstaates, d. h. des
Staates, dessen Nationalität es besitzt, mit sich,
und zwar nicht nur das private, sondern auch das
öffentliche (vgl. SeeU VG v. 30. 6. 00 5 1 Nr. 1,
3 Abs 1). Es ist sozusagen ein wandelnder Ge-
bietsteil seines Heimatstaates, wenn es auch im
Unterschiede von den Kriegsschiffen während
seines Aufenthalts in fremden Hoheitsgewässern
der fremden Jurisdiktionsgewalt in gewissem
Umfange unterworfen ist. So bestimmt sich nach
dem Rechte des Heimatstaates das ganze Rechts-
leben an Bord des Seeschiffes. Darüber hinaus
ist sie für die Behandlung des Seeschiffes in frem-
den Häfen dann von besonderer Bedeutung, wenn