Metadata: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Fiskus — Flagge 
809 
  
einzuziehenden Kosten und gerichtlich erkannten 
Geldstrafen sowie der als Gerichtskosten zu ver- 
rechnenden Stempel hervorgehen, wird der Ju- 
stiz F. durch den Rendanten der einziehenden Ge- 
richtskasse vertreten (§ 2 u. 3 der A#f). 
In Bayern vertritt die Kreisregierung den 
F. (V v. 17. 12. 1825 J& 87—121). Außerdem 
sind die Generalbergwerks= und Salinenadmini- 
stration, das Hauptmünzamt, die Staatsschulden- 
tilgungsanstalt, die Generaldirektion der Ver- 
kehrsanstalten, die Generalzolladministration und 
die einzelnen Ressortministerien zur Vertretung 
des F. berufen, wenn ihnen die erstinstanzliche 
Vorbescheidung über die betreffenden Ansprüche 
im VerwWege zusteht (V v. 30. 9. 1822, v. 9. 12. 
1825 5 419, v. 11. 2. 1826, v. 31. 1. 1829). 
In Sachsen vertritt prinzipiell das Finanz- 
Min den F., in Eisenbahnangelegenheiten die 
Generaldirektion der Eisenbahnen. 
In Württembergp vertritt prinzipiell jedes 
Ministerium für seinen Wirkungsgeschäftskreis den 
F., kann aber diese Vertretungsvollmacht jeder- 
zeit auf ihm untergeordnete Behörden oder Be- 
amte übertragen (Ufg sämtlicher Ministerien v. 
26. 3. 00). In Staatsschuldenangelegenheiten 
vertritt den F. die Staatsschuldenkasse unter Auf- 
dsc des ständischen Ausschusses (Vu §5 120 und 
128). 
In Baden ist nach der V v. 18. 3. 65, GB 12, 
die Hofdomänenkammer, die Direktion der For- 
sten, Berg= und Hüttenwerke, die Steuerdirektion 
und die Zolldirektion, die Oberdirektion des 
Wasser= und Straßenbaues, die Direktion der 
Verkehrsanstalten zur Vertretung des großherzog- 
lichen F., jede für ihr Ressort, berufen. Gleiche 
Befugnis kommt dem Verw Hof zu, ebenso den 
Ministerien in den fiskalischen Rechtsstreitigkeiten, 
deren Gegenstände ihrer unmittelbaren Verwal- 
tung vorbehalten sind, oder welche Regreßan- 
sprüche gegen den F. aus Handlungen der ihm 
untergeordneten Behörden und Diener betreffen. 
n Hessen gilt der allgemeine Grundsatz 
(siehe Hellmann, Zivilprozeß 1878 1, 104), daß 
der großherzogliche F. stets durch die Obersteuer- 
direktionen vertreten wird, daneben ist aber auch 
die Oberforst= und Domänendirektion zur Ver- 
tretung von Rechtsstreitigkeiten, welche die Forsten 
und Domänen des Staates betreffen, berufen. 
Im Großherzogtum Mecklen burg-Schwe- 
rin ist nach der Reg V v. 23. 5. 79 (Reg Bl Nr. 
25 S251) jedes Ministerium zur Vertretung des 
F. für sein Ressort, serner das Militärdeparte- 
ment, die oberste Behörde des Haushalts, der 
Oberkirchenrat für die ihnen untergeordnete Be- 
hörde zur prozessualen Vertretung berufen. Da- 
neben kommt aber auch noch das Kammer= und 
Forstkollegium, das Hofmarschall= und das Mar- 
stallamt als Vertretungsbehörde des F. in Betracht. 
In Braunschweeig ist durch das Mine- 
stript v. 16. 4. 33 festgestellt, daß das Finanz- 
kollegium den F. prinzipiell zu vertreten hat, 
daneben kommt als prozessuale Vertreterin des F. 
für das Kammer= und Klostergut die Kammer, 
ferner die Steuerdirektion und Baudirektion für 
alle Ansprüche, welche in das Ressort dieser Be- 
hörde einschlagen, in Betracht (Rhamm, Verfas- 
sungsgesetze des Herzogtums Braunschweig 
1907: S 291). Die Kreisdirektionen sind niemals 
zur Vertretung des F. berufen. Die prozessuale 
  
  
Vertretung des Justiz F. wird nach dem G’v. 
1. 4. 79 Nr. 11 & 85 durch Ausführungsverord- 
nung der Justizverwaltung geordnet (Mansfeld, 
Ausführungsgesetz 87)0. 
Für die übrigen Staaten siehe die bei Gaupp- 
Stein, Zivilprozeßordnung 8. und 9. Auflage 
Bd. 1 S 62 Anm. 23 zitierten Quellen. 
KLiüteratur: v. Holtzendorff, Art. F. Recht, 
R.L. 1 S 3842, 843; v. Gerber, Grundzüge eines Sy- 
stems des deutschen Staatsrechts , S 221 Nr. 3, S 68; 
Laband 4, 332 f ff Rönne 34/ 5 267 S 583—585, 
4 7419 Sk79P, 750 und Rönne = Zorn 1, 59# ff; H. 
Schulze, Prcuß. Staatsrecht 2" 1 193 S 39s, 399; 
v. Stengel, Lehrb. des deutschen Verwechts 20; 
Hänel 1, 161 ff; Jellinek, System der subji. öff. 
Rechte 60; Seydel StR 2, 370 ff; Meyer-An- 
schütz S'740 u. 764: Otto Mayver 1, S 47 ff u. 142 ff; 
Ders., Arch OefsR 16, S 38 ss, 203 ff und 21, S 499 ff: 
Derselbe, Die Entschädigungspflicht des Staats nach 
Billigkeitsrecht, 1904; Loening, in Hartm. 3Z f. össentl. 
R. 5 S 367 ff; 6 S 12 f; Derse.lbe, Haftung des 
Staates aus rechtsw. Handlungen seiner Beamten nach 
deutsch. Privat= und Staatsrecht, 1879; Derselbe, 
Verwülrch 2, S 217 ff, 437 f und 3, Sg94 ff; Piloty 
in den Annalen 1888 S 254 ff; Anschütz, Verwürch 5, 
S 1f##; Hatschek ebendort 7, 424 ff: Goez, Die Verw- 
Rechtspflege in Württemberg, 1902, 257; O. Gierke in 
den hdl des 28. deutschen Juristentages (1905) 1, 102 ff; 
Weyl, Der F. im gegenw. deutschen Privatrecht, in der 
Festaabe für Hänel 1907; Richter, Der Reichs F. 1908; 
Fritze u. Werner, Prozeßvertretung des Fiskus in 
Preußen und im Reich 1910. Salman, Kommentar 
zu dem preuß. Gesetz von 1909 und dem Reichsgesetze von 
1910 über die Haftung für Beamte, 1910. Hatschek. 
Flagge 
51. Begriff. 3 2. Einführung der Flagge. 1 3. Die Füh- 
rung der cinzelnen Floggen. 4 4. Schutzgebiete. 
&+ 1. Begriff. Wie es ein unbedingtes Erfor- 
dernis des modernen Rechtsverkehrs ist, daß jede 
Person eine bestimmte Staatsangehörigkeit be- 
sitzt, die sie zur Teilnahme an diesem Verkehr 
legitimiert und das Maß ihrer Rechte und Pflich- 
ten bestimmt, so gilt auch für die Seeschiffe das 
Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimm- 
ten Staate. Ihre Staatsangehörigkeit (Nationa- 
lität) ist für ihr Personalstatut, für ihre rechtliche 
Behandlung nicht nur in heimischen Gewässern 
und Häfen, sondern auch in fremden Hoheits- 
gewässern und Häfen maßgebend. Das Seeschiff 
führt das Recht seines Heimatstaates, d. h. des 
Staates, dessen Nationalität es besitzt, mit sich, 
und zwar nicht nur das private, sondern auch das 
öffentliche (vgl. SeeU VG v. 30. 6. 00 5 1 Nr. 1, 
3 Abs 1). Es ist sozusagen ein wandelnder Ge- 
bietsteil seines Heimatstaates, wenn es auch im 
Unterschiede von den Kriegsschiffen während 
seines Aufenthalts in fremden Hoheitsgewässern 
der fremden Jurisdiktionsgewalt in gewissem 
Umfange unterworfen ist. So bestimmt sich nach 
dem Rechte des Heimatstaates das ganze Rechts- 
leben an Bord des Seeschiffes. Darüber hinaus 
ist sie für die Behandlung des Seeschiffes in frem- 
den Häfen dann von besonderer Bedeutung, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.