Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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IV. Die deutschen Staats- und Privatbahnen 
sind in dem durch die Reichsverfassung festgesetzten 
Umfange (vgl. § 3) der Aufsicht des Reichs und 
seiner Behörde unterworfen. Neben der Reichs- 
verfassung und unabhängig von ihr besteht eine 
Staatsaufsicht, die sich indessen auf die 
Staatsbahnen nicht erstreckt, bei denen Ver- 
waltung und Ausfsicht in einer Hand vereinigt 
sind. Nur den Privatbahnen gegenüber hat sich 
der Staat besondere, die Wahrung der öffent- 
lichen Interessen bezweckende, Aufsichtsrechte vor- 
behalten, die in den einzelnen Bundesstaaten 
durch die Zentralverwaltungsbehörden, in Preu- 
ßen unter dem Minöl durch Kgl E.KKommissare 
wahrgenommen werden. Zu diesen sind einige 
E.Direktionspräsidenten bestellt. [JEisen- 
bahnbehörden 3.] 
7. c) Auflösung der Sisenbahn. Eine E. hört 
auf, wenn sie außer Betrieb gesetzt und beseitigt 
wird. In Deutschland sind Fälle von Außer- 
betriebsetzung und Abbruch von E Strecken nur 
vereinzelt vorgekommen, insbesondere bei Zu- 
sammenlegung von E.Netzen, die in Wettbewerb 
mit einander standen, und bei denen sich nach Be- 
seitigung des Wettbewerbs der Betrieb einer 
Strecke wirtschaftlicher erwies, als der Betrieb 
zweier getrennter Strecken durch ein und dieselbe 
Verwaltung. 
Für die Privatbahnen ist von dieser faktischen 
Beseitigung der E. das rechtliche Aufhören 
der E. zu unterscheiden. Eine Privatbahn hört 
auf durch Ablauf der erteilten Konzession, durch 
Verschmelzung (Fusion) mit einer anderen E., 
durch Erwerb vom Staat, durch Konkurs, durch 
Verfall der Konzession. In allen diesen Fällen 
tritt aber lediglich ein Wechsel in der Person des 
Eigentümers der Bahn ein; diese selbst bleibt 
bestehen. 
Die Konzessionen der E. werden mit oder ohne 
Zeitbeschränkung erteilt, in letzterem Falle vielfach 
auf die Dauer von 99 Jahren. In Preußen hat 
der Staat nach dreißig Jahren vom Zeitpunkt 
der Transporteröffnung ab das Recht, das Eigen- 
tum der Bahn zu erwerben (5 42 des E.G v. 
3. 11. 38). Die Verschmelzung der Privatbahnen 
ist meist von der Genehmigung der Aufsichts- 
behörden abhängig mit Räücksicht auf das hierbei 
vorwiegende öffentliche Interesse. Vereinigung 
von Staats- und Privatbahnen kann vorkommen, 
indem der Staat eine Privatbahn erwirbt oder 
die Privatbahn eine Staatsbahn ankauft. Erstere 
Fälle sind in den letzten Jahren wiederholt vor- 
gekommen (Verstaatlichungen), der Verkauf einer 
Staatsbahn an Privatbahnen in Deutschland nur 
selten (braunschweigische E., ursprünglich Staats- 
bahn, dann Privatbahn, jetzt wieder preußische 
Staatsbahn, mecklenburgische Friedrich-Franz- 
Bahn). Ein derartiger Eigentumswechsel ist an 
die Zustimmung der gesetzgebenden Körper ge- 
bunden. In Preußen bedarf auch eine Verfü- 
gung über E. oder E.Teile durch Veräußerung zu 
ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider 
Häuser des Landtags. Zu den E.Teilen gehören 
nicht die beweglichen Bestandteile und Zube- 
hörungen, ebensowenig solche unbewegliche, welche 
für den Betrieb der E. entbehrlich sind. Eine 
dahingehende Bestimmung, deren Fassung durch 
4 des G v. 1. 4. 87, betr. Herstellung neuer 
Linien usw. (GS 97) festgestellt ist, wird in die 
I. Eisenbahnwesen (Ueberblick) 
  
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den Ankauf oder den Neubau von E. betreffenden 
Gesetze ausgenommen. 
Ueber den Konkurs der C. sind besondere, von 
den gemeinrechtlichen abweichende Bestimmungen 
nicht getroffen. In Deutschland sind Konkurse von 
Privatbahnen nur ganz vereinzelt vorgekommen. 
Die Konzession verfällt in Preußen (547 E.G), 
wenn die Gesellschaft eine der ihr obliegenden 
Bedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung 
zur Erfüllung binnen einer Frist von mindestens 
drei Monaten ohne Erfolg bleibt. In den 88 12, 
13 der bayr. V v. 20. 6. 55 sind über die Beendi- 
gung und den Verfall der Konzessionen ähnliche 
Bestimmungen getroffen. 
5 8. Verhältnis der Eisenbahnen zu anderen 
Verwaltungszweigen (Militär-, Post-, Telegra- 
Pphen--, Zollverwaltung). 
1. Militärverwaltung. Die grund- 
legenden Bestimmungen für die Verpflichtungen 
der deutschen E. im Interesse der Militärverwal- 
tung sind enthalten in den a 41, 46 Abs 3 u. 47 
RV (vgl. oben § 3). Zur Ausführung dieser 
Bestimmungen sind ergangen das Ru über 
die Kriegsleistungen v. 13. 6. 73 (RoGl 129 ffh, 
das in den §5 29—31, und das R über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden v. 13. 2. 75 (RBl 52 ff), das im + 15 
die auf die E. bezüglichen Bestimmungen enthält. 
Zu ersterem Gesetze hat der BR unterm 1. 4. 76 
(Röl 137) eine Ausführungsverordnung er- 
lassen, in der (Abschnitt VI) die besonderen Be- 
stimmungen über die E. getroffen sind. Die Ver- 
pflichtung der E. Verwaltungen im Kriege besteht 
vornehmlich darin, daß sie die nötigen Ausrüstungs- 
gegenstände für die Beförderung von Mannschaf- 
ten und Pferden vorrätig zu halten, die Beför- 
derung — gegen Vergütung — zu bewirken und 
ihr Personal und Material herzugeben haben. 
Auf dem Kriegsschauplatze und in dessen Nähe 
haben die E. bei Einrichtung, Fortführung, Ein- 
stellung und Weiterführung des Betriebes den 
Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten. 
Auch im Frieden sind die E.Verwaltungen zur 
Beförderung der bewaffneten Macht und des 
Materials des Landheeres und der Marine gegen 
Vergütung verpflichtet. Die näheren Bestim- 
mungen zur Ausführung dieser Verpflichtungen 
enthalten die Militärtransportord- 
nung v. 18. 1.99 (Röl 15 ff) und der Mili- 
tärtarif für die Eisenbahnen (Bek 
des RK v. 18. 1. 99, Rl 108 ff). 
2. Postverwaltung. Die Verpflichtun- 
gen der deutschen (ausschließlich der bayerischen 
und württembergischen) E. gegenüber der Reichs- 
postverwaltung sind festgestellt in dem Gv. 
20. 12. 75 (Eisen bahnpostgesetz). betr. 
die Abänderung des & 4 G über das Postwesen 
des Deutschen Reichs v. 28. 10. 71 (R#Bl 318), 
zu dem der RK unter dem 9. 2. 76 Voll- 
zugsbestimmungen erlassen hat (RB Bl 1876 
87 ff in Verbindung mit den später erlassenen 
Aenderungen, das. 1878, 261 und 1882, 4). Ueber 
die Verpflichtungen der E. untergeordneter Be- 
deutung (jetzt Nebenbahnen) zu Leistungen 
für Zwecke des Postdienstes ist durch Erl des 
RK v. 28. 5. 79 (RZBl 380 ff) Bestimmung ge- 
troffen. Das E. Postgesetz findet Anwendung auf 
die Staatsbahnen, und zwar auf die 
vom Staate erworbenen Privatbahnen, die nach 
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