Aus der zweiten Lesung. 19
Engbriüstigkeit und Selıwindsneht bei der Bevölkerung zurüickgelassen haben. In
Ihren Händen liegt es, heuto dureh Annahme dieser Gesetzes-Vorlage dafür zu sorgen,
dass auch künftige Generationen In unserem Deutschen Reiche nichts mehr davon
erfahren! M. H., wenn Sie heute Bedenken tragen, der Vorlage zuzustimmen, dann
weiss ich nicht, woher Sie je den Mutlı nehmen wollen, irgend einer nicht minder drinecnden
Forderung der öffentlichen Gesundheitspflege je zu genügen.«
Bevollmächtigter zum Bundesrath f. d. Königr. Bayern,
Ministerialrath v. Riedel: | |
»In Bayern, wo der Impfzwang seit dem Jahre 1807 gesetzlich durcligeführt ist,
werden alle Jahre genane Erhebungen gepflogen, nicht nur über die Zahl der Geimpften,
sondern anch über die Wirkungen der Impfung. Es wurden ferner bei jeder Epidenie
statistische Erhebungen, und zwar nach den verschiedensten Richtungen hin, angestellt.
Ich fürchte das Hohe Haus zu belästigen, wenn ich abermals mit Zahlen komme,
allein ich kann es mir nicht versagen, wenigstens zu bemerken, dass die Statistik über
die Epideinie, welche in Bayern vor 6 resp. 3 Jahren herrschte, sich damit beschäftigt
hat, iusbesondere zu konstatireu :
1. wie viel Erkrankungen vorgekommen sind, und welchen Altersklassen die einzelnen
Erkrankten angehört haben,
2. wie sich dieZahl derErkrankten zur Zahl der Lebenden nach den einzelnen Altersklassen
verhielt, und endlich
3. wie sich die Mortalität nach verschiedeuen Richtungen hin darstellte.
Ich erlaube mir in letzterer Hinsicht nur hervorzuheben, dass von den geimpften
Personen während jener.Epidemie etwas über 85 %/, der Erkrankten genesen und nur
13 0/, gestorben, von den ungeimpften aber etwas über 39 O/, genesen und 60 0), gestorben
sind. Das ist eine genaue amtliche Statistik, die zweifellos bezüglich der
Frage, ob überhaupt der Impfzwang auf sämmtliche Staaten auszudehnen sei, Einfluss
lıaben dürfte.
Ich biu aber auch im Besitze von statistischen Nachweisen über einige andere
Fragen, die der H. Abg. für Krefeld vorhin berührt hat. Er behauptete, es sei die Geneigtheit
der Bevölkerung, sich dem Impfzwange zu unterwerfen, in keiner Weise
nachgewiesen. In Bayern sind bis 13972 seit Einführung des Impfzwangs 5,250,000
Impfungen vorgenommen worden. Es liegen aus einer Reihe von Jahren, insbesondere
aus den Jahren 1861 bis 1871, Ermittelungen darüber vor, wie sich die Bevölkerung
hierbei verhielt, und es ist nachgewiesen, dass während einer Zeit, während welcher
über eine Million Impfungen vorgenommen wurden, überhaupt von einem Tausend
Pfliehtiger nur sechs sich nicht im ersten Termin gestellt haben. Ich glaube, es ist
damit hinreichend nachgewiesen, dass in der Bevölkerung der Gehorsam gegen das Gesetz
wirklich zur Sitte geworden ist.
Der H. Abg. für Krefeld hat Ihnen dann.mit lebhaften Farbeu die Gefahren vorgefiihrt,
die aus der Impfung mindestens entstehen können. Einige der H. Vorredner
haben bereits die Thatsache angeführt, dass die Revaccination bei dem Militär regelınässig
stattfindet. Wenn nun solche Gefahren mit der Impfung verbunden wären, so
müssten sie doch zunächst bei der ganz regelmässig und generell vorgenommenen Impfung
der Militär-Personen zu Tage treten; sie.müssten aber noch mehr zu Tage treten,
wenn fast 70 Jahre lang ununterbrochene Impfungen in eiuem Gebiete wie in Bayern
vorgenommen werden. Es sind in den amtlichen Berichten, die, wie ich vorhin bemerkte,
alle Jahre erstattet werden, auf eine Reihe von 40 Jahren zurück uur zwei
Fälle angefillirt, in denen überhaupt eine Uebertragung der Syphilis durch Impfung
behauptet wurde, der eine Fall im Jahre 1821, der-andere im Jahre 1652. Femer sind
ausserdem ganz wenige Fälle zur amtlichen Kenutniss gekommen, in denen in Folge
der Impfung Rothlauf sich zeigte. Ich glaube, dass, auch ohne spezielle Statistik der
(scfährdungen, welche bei der Impfung eintreten, doch mit aller Bestimmitheit nach
(len bisherigen Erfahrungen anzunehmen ist, dass diese Gefahren sehr geringe sind.
Es ist forner von dem H. Abg. für Krefeld behauptet worden, in Bayern sei die Revaceination
verworfen worden. Gestatten Sie mir, dass ich auch diese Behauptung berichtige.
Die Bayerische Regierung ist gesetzlich ermächtigt, die Revaceination jederzeit
anzuorduen, sobald sie es zur Fernhaltung von Epidemien fiir nothwendig findet.
Diese Ermächtigung ist ihr vor drei Jahren bei der Revision des Bayerischen Polizei-Strafgesetzbuches
dirckt ertheilt worden. Wenn die Bayerische Regierung ferner nicht
sofort die Binführung der regelmässigen Revaceination in den Schnlen in Angriff gcnommen
hat, 0 lag der Grund hauptsächlich darin, weil eben die einheitliche Regelung
des Impfweseus durch das Reich bereits in Aussicht stand, und weil man in Folge
dessen nicht einseitig hat vorgehen wollen. j
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