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die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur Ausführung des
zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 6.
Der Großhersoglichen Rcgierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der
in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die auf letzterer zu errichtenden Hoheitszeichen
sollen daher die Großherzoglich Siächsischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bug auf die Bahnanlage
oder deren Betrieb sollen, femm sie im Großherzoglichen Gebiete ausgeübt sind,
von den betreffenden Großherzoglichen Behörden untersucht und nach den dortigen
Gesetzen beurtheilt werden.
Der Großherzoglichen Negierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des
Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Hatthah der Ihr
über die betreffende Bahnstrecke nach diesem Vertrage zustehenden pesü35,D und
Hoheitsrechte einen ständigen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen
seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten,
die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der
kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten
territorialer Natur, welche hiernach von jenem Kommissar ressortiren,
an diesen zu wenden.
Artikel 7.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird von den auf der Bahn das
Großherzoglich Sächsische Gebiet passirenden ransporten niemals eine Durchangsabgabe
erheben, desgleichen soll eintretenden Falles hinsichtlich der auf dieser
St#cke transitirenden Güter und Personen keine den Verkehr irgendwie erschwerende
Kontrolmaaßregel eintreten. Auch wird die Großherzogliche Regierung von
der mehrbezeichneten Eisenbahngesellschaft weder Konzessionsgeld noch irgend eine
andere Abgabe fordern, vielmehr dieser Gesellschaft volle [reihen von jeder Gewerbesteuer
und von Kommunalsteuern zugestehen. Die Piniige Steuer, welche
die Großherzogliche Regierung von der Gesellschaft zu erheben berechtigt sein soll,
ist die landesuͤbliche Grundsteuer. ·
Artikel 8.
Die Bahnpolizei soll für das gesmmte Bahmumternehmen von Erfurt bis
Sangerhausen in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden
ehwolisch. Reglements nach übereinstimmenden Grundsätzen gehankhobt
werden. Die Großherzogliche Regierung wird zu diesem Zwecke das von der
Königlich Preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizei-Reglement, soweit
nicht lokale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten
(Fr. 6580) 51“ au