Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Eisenbahnen (V. Abgaben) 
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und &5 2 I1 Nr. 2 des Haus St G, beides in der Grundstücksverkehr treffende Verkehrs St — Gv. 
Fassung der Bek v. 4. 11. 10 (GVBl 1029), von 
der Einkommen St in a 4 des Eink. StG v. 14. 
10 (GVBl 493) ausgesprochen. Für die Ka- 
gitclhelitent. ergibt sie sich aus G v. 14. 8. 10 
(GVl 549) a 4. Ferner fallen unter das Ge- 
werb St#v. 14. 8. 10 (GVBl 535) nach dessen 
à 1 II Nr. 3 nicht die vom Staate betriebenen 
Verkehrsanstalten. Für Privatbahnen be- 
stehen keine gesetzlichen Sonderbestimmungen. 
Aus den allgemeinen Vorschriften sei erwähnt, 
daß nach Kapitalrenten Stoe a 1ll der Kapital- 
renten St solche Kapitalerträge nicht unterliegen, 
die im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere 
aus dem gewerblichen Betricbskapital anfallen. 
III. Ebenso ist für das Königreich Sachsen die 
Befreiung des Staates von Grund= und Ein- 
kommen St ausdrücklich ausgesprochen. Die Pri- 
vatbahnen haben Grund St und Einkom- 
men St von ihrem Grundbesitz und ihrem gewerb- 
lichen Betriebe zu entrichten (&§ 2 Grund Stut 
v. 9. 9. 43 UCWBl 97] und & 4 Einkommen St 
v. 24. 7. 00 GVUll 5620). Die Verpflichtung zur 
Zahlung von Ergänzungs St richtet sich nach den 
allgemeinen Grundsätzen, vgl. && 3, 7 Nr. 4 des 
Ergänzungs St v. 2. 7. 02 (GV# 259). 
IV. In Württemberg ist das Eigentum und 
der Gewerbebetrieb der Staatsbahnen 
von der Grund-, Gebäude= und Gewerbe St nach 
ausdrücklicher Bestimmung des Gbetr. die Grund-, 
Gebäude= und Gewerbe St v. 28.4. 73 (Reg Bl 127) 
a 2l befreit. Die Privatbahnen genießen 
seit dem 1. 4. 05 keine steuerliche Begünstigung 
mehr, ihre bisherige Befreiung von der vorge- 
nannten St ist durch G v. 8. 8. 03 (Reg Bl 344) 
à 1 Ziff. 1 Schlußsatz ausgehoben worden (Göz, 
Staatsrecht des Kgr. Württemberg, 1908, S 528). 
V. Baden läßt den Staat frei, wie sich aus 
à 5 des Einkommen Ste#esetzes (in der Fassung 
der Bek v. 20. 9. 00 „GVl Nr. XIII ergibt. 
Zur Vermögens St sind nach & 30, 39 und 51 
Gv. 28. 9. 06 (GVhl Nr. XXXIX) nicht zu 
veranlagen: die dem Staate gehörigen und öffent- 
lichen Zwecken dienenden Grundcitücke und Ge- 
bäude — z. B. nach näherer Vorschrift der §§ 28, 
42 und 43 der Vollzugs V v. 24. 11. 06 (GMl 
Nr. LII) Bahnkörper und Gebäude der Staats E., 
soweit sie dem öffentl. Zwecke der Verwaltung un- 
mittelbar dienen (was durch Verpachtung oder 
durch Benutzung zu Dienstwohnungen nicht ohne 
weiteres ausgeschlossen wird) —, ferner für das 
gewerbliche Vermögen die vom Staate betrie- 
benen gewerblichen Unternehmungen, soweit sie 
im öffentlichen Interesse und für öffentliche Zwecke 
betrieben werden, z. B. (nach Vollzugs V + 48) 
der Bau und Betrieb von Staats E. Auch ist nach 
5 61 des G der Staat von der Veranlagung des 
Kapitalvermögens befreit. — Ueber die Pri- 
vateisenbahnen enthalten beide Gesetze 
keine Bestimmungen. Bisher pflegte ihnen auf 
Grund spezialgesetzlicher Ermächtigung in der 
Konzession Befreiung von der Grund-, Häuser- 
und Gewerbe St (die seit 1908 in der Vermögens- 
St aufgegangen sind) gewährt zu werden. Diese 
Befreiungen sind zufolge § 30 Nr. 5, & 39 Nr. 6 
und & 51 Nr. 6 Vermögens St aufrechterhalten 
geblieben. Zur Einkommen St werden Aktien- 
gesellschaften und Gesellschaften m. b. D. nach 
a 5 Einkommen StG veranlagt. 
  
aber unten F 3 a. E.). 
  
  
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6. ö. 99 (GVBl Nr. XV) — wird bei Erwerbun- 
gen des Fiskus überhaupt nicht (G §5 33 Nr. 1) 
und bei der Erwerbung von Grundstücken, die 
für die Anlage einer dem öff. Verkehre gewidme- 
ten (Privat-)E. erforderlich sind (F5 35 Nr. 4), 
dann nicht erhoben, wenn dem Staat das An- 
kaufsrecht der Bahn gewahrt ist. 
VI. Ju Hessen spricht das G, die StFreiheit der 
Staats E. betr., v. 31. 3. 77 (Regl 161), die 
Befreiung dieser Bahnen von allen St aus (val. 
Im übrigen bestehen für 
Heranziehung der E.Unternehmer zu den direk- 
ten Staats St (Einkommens- und VermögensSt) 
keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Der 
Staats Vt mit Preußen v. 23. 6. 96 [] Eisen- 
bahnbeamte §& II läßt die StPPflicht gleich- 
falls außzer Betracht. 
VII. Ueber Elsaß-Lothringen (Reichseisenbah- 
nen) vgl. oben 1. 
§+ 3. Abgaben an die Kommnnalverbände. 
I. In Preußen sind zur Entrichtung von 
Neakste uern (Grund-, Gebäude= und Ge- 
werbe St), die nach dem Gv. 14. 7. 93 (s. 8 2) 
nicht mehr vom Staate erhoben werden, die E. 
den Gemeinden gegenüber nur in beschränktem 
Maße verpflichtet. Von der Gewerbe St sind die 
E. im Sinne des E.Gesetzes v. 3. 11. 38 (GS 505), 
nicht auch die Kleinbahnen, gänzlich befreit (§8 38 
Absĩ 2 des EG, 5 28 Abf 3 Komm Abg v. 14. 7. 93, 
GE. 1520. Der Grund= und Gebäude St sind die 
Schienenwege der E. nicht unterworfen (5 24 
Abs 14 KommlAbgG#). Die in § 24 Abs le 
KommbAbge ausgesprochene Grund= und Ge- 
bäudesteuerfreiheit der dem Staate oder einem 
Kommunalverbande gehörigen und zu einem 
öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten 
Grundstücke usw. kann für die Grundstücke der E. 
insoweit nicht in Anspruch genommen werden, 
als diese Grundstücke unmittelbar dem Transport- 
gewerbe der E. dienen. — Die Veranlagung und 
Verwaltung der Grund= und Gebäude St für die 
Gemeindebeste nerung besorgt der Staat (53 Gv. 
14. 7. 93). 
Auch zur Besteuerung des Ein * ommens 
aus dem E. Betriebe sind die Gemeinden berech- 
tigt. Abgabepflichtig sind Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene 
Genossenschaften, juristische Personen, mit Aus- 
nahme des Fiskus, und natürliche Personen 
(Forensen) sowohl von den E., die sie eigentümlich 
besitzen und betreiben, wic auch von solchen, die 
sie nur eigentümlich besitzen oder nur betreiben. 
Dagegen ist der Fiskus von seinem E.Einkommen 
nur dann abgabepflichtig, wenn er E. (für eigene 
Rechnung) betreibt (§K 33 Nr. 2—4 Komm- 
Abg G). Abgabeberechtigt sind die Gemeinden, in 
denen sich der Sitz der Verwaltung — für Staats- 
bahnen: ciner Staatsbahnverwaltungsbehörde —, 
eine Station, einc für sich bestehende Betriebs- 
oder Wertstätte oder eine sonstige gewerbliche An- 
lage befindet (& 35). Zum Zwecke der Gemeinde- 
besteuerung wird das Gesamtreineinkommen für 
Privatbahnen auf Grund der zur Berechnung der 
Staats-)E. Abg erfolgten Feststellungen von der 
E.Aufsichtsbehörde, für die preußischen Staats- 
bahnen (die eine einzige abgabepflichtige Person 
bilden) auf Grund des Ergebnisses der Jahres- 
— Die den rechnungen und unter Abzug von 3½% Zinsen
	        
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