Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Aeckern unter Strafe gestellt (vgl. auch & 368 Nr. 2 
StGB und die unten im 8 2 Abs 3 angeführten 
reichsgesetzlichen Vorschriften über den Vogel- 
schutz). Die polizeistrafgesetzliche Regelung des 
Gegenstandes ist durch & 2 Ec z. StGB, die 
privatrechtliche durch a 89, 107, 130 EG z. BGB 
der Landesgesetzgebung überlassen. 
5 2. Die Strafvorschriften der Feldpolizei- 
gesetze. Schädliche Pflanzen und Tiere. Bogel- 
schutz. Die Strafvorschriften der F. Gesetze be- 
ziehen sich namentlich auf die widerrechtliche An- 
eignung und Beschädigung von landwirtschaft- 
lichen Produkten und sonstigen Gegenständen des 
Privateigentums, die sich auf dem Felde befinden, 
auf den Schutz des Besitzers gegen unbefugte Ein- 
wirkung durch Dritte, auf die Art und Weise der 
Ausübung gewisser Nutzungen, namentlich der 
Weide und Hütung, der Holznutzung, des Beeren- 
und Pilzesuchens, endlich auf die Verhütung der 
Beschädigung Dritter durch die auf oder an den 
Grundstücken vom Eigentümer getroffenen Ein- 
richtungen. Besondere Erwähnung verdienen die 
Bestimmungen zum Schutze nützlicher und zur Ver- 
tilgung schädlicher Tiere und Pflanzen und zum 
Schutze gegen Beschädigung durch zahme und halb- 
zahme Tiere. In letzterer Hinsicht kommen be- 
sonders Tauben und Bienen in Betracht. 
1. Das Recht zum Taube nhalten ist in 
Preußen durch das ALR der Bestimmung der 
Provinzialgesetze überlassen und, wo es an einer 
solchen Bestimmung fehlt, dahin beschränkt, daß 
nur die Eigentümer oder Nutznießer tragbarer 
Aecker in der Feldflur nach Verhältnis des Acker- 
maßes Tauben halten dürfen (§68 112, 113 ALK 
I, 9). Tauben, die jemand hält, ohne ein Recht 
dazu zu haben, sind, wenn sie im Freien betroffen 
werden, Gegenstand des Tierfanges (* 111 das. 
und der Tnoch geltende) § 40 der F.O von 1847). 
In den übrigen größeren Staaten bestehen solche 
Bestimmungen nicht. Sehr allgemein findet sich 
dagegen die polizeiliche Vorschrift, daß Tauben 
zur Zeit der Saat und Ernte eingehalten werden. 
müssen (preuß. F.O von 1847 5 40, bayer. Pol- 
StEB a 120 Nr. 1, württemberg. Pol St G 
a 34 Nr. 1, hess. F. StE a 39 Nr. 2, bad. Pol- 
St GB Kx 143, elsaß-lothr. F. Str. G 5& 24 Nr. 2). 
Die landesgesetzlichen Vorschriften über das 
Recht zur Aneignung im freien betroffener Tau- 
ben, die an sich nach § 960 BG#B nicht herrenlos 
werden, sind durch a 130 Ech z. BGB aufrecht 
erhalten. Die Vorschriften finden jedoch keine 
Anwendung auf Militärbrieftauben (RG v. 28. 5. 
94 — RG l 463 —) und nach Ansicht des Kam- 
mergerichts sind Brieftauben überhaupt nicht Ge- 
genstand des freien Tierfanges (DJ3Z 1900, 26). 
Die Bienen haltung ist ebenfalls häufig durch 
polizeiliche Vorschriften beschränkt; an der in den 
Kreisen der Bienenzüchter lebhaft gewünschten 
allgemeinen Regelung der Rechtsverhältnisse der 
Bienenzucht fehlt es bisher, abgesehen von den 
Vorschriften über die Verfolgung von Bienen- 
schwärmen und das Eigentum an ihnen, die sich 
in den ## 961—964 B#n finden. 
2. Polizeiliche Zwangsmaßregeln behufs Ver- 
tilgung schädlicher Tiere und 
Pflanzen können gegen die Grundstückseigen- 
tümer in fast allen Staaten angeordnet werden 
(Stoa B 368, preuß. G von 1880 F 34, bayer. 
Pol StG B a 120 Nr. 2, sächs. Forst= und Feld- 
Feldpolizei 
  
— — . — — 
  
Stras G §5 25, württemberg. Pol StGB a# 33 Nr. 2, 
35 Nr. 3, bad. Pol St GB 4 145, elsaß-lothr. Feld- 
Stras G § 37). Auf Grund dieser Bestimmungen 
sind zahlreiche Polizeiverordnungen erlassen, na- 
mentlich gegen die Koloradokäfer (in einzelnen 
Staaten durch besondere Gesetze), gegen die Blut- 
laus, Heuschrecken, Feldmäuse, Maikäfer, gegen 
den Heu- und Sauerwurm (Württemberg); gegen 
die San Jose-Schildlaus (Einfuhrschranken) gegen 
die Kleeseide, Wucherblume und Distel; gegen 
Rebschädlinge (#Reblaus!. Zum Schutze gegen 
den Koloradokäfer dient das vom Reiche erlassene 
Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika 
(kaiserl. V v. 26. 2. 75 — Rl 134 —). Ugl. 
„Einfuhr= und Ausfuhrverbote“ oben S 634. 
3. Unter den dem Landbau nützlichen Tieren 
stehen die Vögel obenan. Soweit dieselben 
nicht jagdbar sind, sind sie an sich Gegenstand des 
freien Tierfanges. Im Interesse des Vogelschutzes 
ist aber das freie Aneignungsrecht vielfach be- 
schränkt worden. Die ältere partikularrechtliche 
Gesetzgebung (s. die Uebersicht bei Löning 405) 
hat ihre wesentlichste Bedeutung durch den Erlaß 
des R, betr. den Schutz von Vögeln, v. 22. 3. 88 
(Rel 111) verloren. Bei Annahme dieses Ge- 
setzes hat der R beschlossen, den BR zu erfu- 
chen, möglichst bald internationale Verträge zum 
Schutze der nützlichen Vögel abzuschließen. Ein 
solcher Vertrag ist jedoch erst unter dem 19. 3. 02 
in der „Uebereinkunft zum Schutze der für die 
Landwirtschaft nützlichen Vögel“ zustande ge- 
kommen, der zwischen Deutschland, Oesterreich- 
Ungarn, Liechtenstein, Belgien, Spanien, Frank- 
reich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portu- 
gal, Schweden und der Schweiz abgeschlossen und 
bisher nur von Griechenland noch nicht ratifiziert 
ist (RGBl von 1905 S 89). Auf Grund dieser 
Uebereinkunft ist das G von 1888 in einigen Punk- 
ten geändert und als „Vogelschutz G v. 30. 5. 08“ 
neu publiziert worden (Rl 317). Das Gesetz 
führt im § 8 diejenigen Vogelarten auf, die als 
schädlich den Schutz des Gesetzes nicht genießen 
sollen (unter ihnen befindet sich der Sperling). 
Hinsichtlich der übrigen Vögel ist das Zerstören 
und Ausnehmen von Nestern und Eiern verboten 
(& 1, vgl. auch §& 368 Nr. 11 St GB), gewisse Fang- 
arten sind untersagt (§F 2) und für die Zeit vom 
1. März bis 1. Oktober ist das Fangen und Erlegen 
überhaupt verboten (§5 3). Beschränkte Ausnah- 
men können durch den B und die Landesregie- 
rungen zugelassen werden (§ 3 Abs 3, 5 5 Abs 3). 
Auf im Privateigentume stehendes Federvieh und 
auf jagdbare Vögel findet das Gesetz nach §& 8 nicht 
Anwendung. Durch Landesgesetz können noch 
weitergehende Bestimmungen zum Schutze der 
Vögel getroffen werden (§5 9). 
5 3. Haftung Dritter. Pfändung. Vermar- 
kung der Grundstücke. 
I. Die F. Gesetze lassen in verschiedenem Um- 
fange eine Haftung des Gewaltha- 
bers und Dienstherrn für Geldstrafe 
und Schadensersatz wegen der von Hauskindern 
und Gesinde begangenen Feldfrevel eintreten 
(preuß. G von 1880 & 5, bayer. Pol StGB à 122, 
sächsisches Forst= und FeldstrafG#### 47 ff, hess. 
F. Str. G a 4, elsaß-lothr. F. Str. G §#5 3, 4). 
Die Haftbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Tat 
begangen ist, ohne daß der Gewalthaber sie hin- 
dern konnte. Statt im ordentlichen Rechtswege
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.