Aeckern unter Strafe gestellt (vgl. auch & 368 Nr. 2
StGB und die unten im 8 2 Abs 3 angeführten
reichsgesetzlichen Vorschriften über den Vogel-
schutz). Die polizeistrafgesetzliche Regelung des
Gegenstandes ist durch & 2 Ec z. StGB, die
privatrechtliche durch a 89, 107, 130 EG z. BGB
der Landesgesetzgebung überlassen.
5 2. Die Strafvorschriften der Feldpolizei-
gesetze. Schädliche Pflanzen und Tiere. Bogel-
schutz. Die Strafvorschriften der F. Gesetze be-
ziehen sich namentlich auf die widerrechtliche An-
eignung und Beschädigung von landwirtschaft-
lichen Produkten und sonstigen Gegenständen des
Privateigentums, die sich auf dem Felde befinden,
auf den Schutz des Besitzers gegen unbefugte Ein-
wirkung durch Dritte, auf die Art und Weise der
Ausübung gewisser Nutzungen, namentlich der
Weide und Hütung, der Holznutzung, des Beeren-
und Pilzesuchens, endlich auf die Verhütung der
Beschädigung Dritter durch die auf oder an den
Grundstücken vom Eigentümer getroffenen Ein-
richtungen. Besondere Erwähnung verdienen die
Bestimmungen zum Schutze nützlicher und zur Ver-
tilgung schädlicher Tiere und Pflanzen und zum
Schutze gegen Beschädigung durch zahme und halb-
zahme Tiere. In letzterer Hinsicht kommen be-
sonders Tauben und Bienen in Betracht.
1. Das Recht zum Taube nhalten ist in
Preußen durch das ALR der Bestimmung der
Provinzialgesetze überlassen und, wo es an einer
solchen Bestimmung fehlt, dahin beschränkt, daß
nur die Eigentümer oder Nutznießer tragbarer
Aecker in der Feldflur nach Verhältnis des Acker-
maßes Tauben halten dürfen (§68 112, 113 ALK
I, 9). Tauben, die jemand hält, ohne ein Recht
dazu zu haben, sind, wenn sie im Freien betroffen
werden, Gegenstand des Tierfanges (* 111 das.
und der Tnoch geltende) § 40 der F.O von 1847).
In den übrigen größeren Staaten bestehen solche
Bestimmungen nicht. Sehr allgemein findet sich
dagegen die polizeiliche Vorschrift, daß Tauben
zur Zeit der Saat und Ernte eingehalten werden.
müssen (preuß. F.O von 1847 5 40, bayer. Pol-
StEB a 120 Nr. 1, württemberg. Pol St G
a 34 Nr. 1, hess. F. StE a 39 Nr. 2, bad. Pol-
St GB Kx 143, elsaß-lothr. F. Str. G 5& 24 Nr. 2).
Die landesgesetzlichen Vorschriften über das
Recht zur Aneignung im freien betroffener Tau-
ben, die an sich nach § 960 BG#B nicht herrenlos
werden, sind durch a 130 Ech z. BGB aufrecht
erhalten. Die Vorschriften finden jedoch keine
Anwendung auf Militärbrieftauben (RG v. 28. 5.
94 — RG l 463 —) und nach Ansicht des Kam-
mergerichts sind Brieftauben überhaupt nicht Ge-
genstand des freien Tierfanges (DJ3Z 1900, 26).
Die Bienen haltung ist ebenfalls häufig durch
polizeiliche Vorschriften beschränkt; an der in den
Kreisen der Bienenzüchter lebhaft gewünschten
allgemeinen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Bienenzucht fehlt es bisher, abgesehen von den
Vorschriften über die Verfolgung von Bienen-
schwärmen und das Eigentum an ihnen, die sich
in den ## 961—964 B#n finden.
2. Polizeiliche Zwangsmaßregeln behufs Ver-
tilgung schädlicher Tiere und
Pflanzen können gegen die Grundstückseigen-
tümer in fast allen Staaten angeordnet werden
(Stoa B 368, preuß. G von 1880 F 34, bayer.
Pol StG B a 120 Nr. 2, sächs. Forst= und Feld-
Feldpolizei
— — . — —
Stras G §5 25, württemberg. Pol StGB a# 33 Nr. 2,
35 Nr. 3, bad. Pol St GB 4 145, elsaß-lothr. Feld-
Stras G § 37). Auf Grund dieser Bestimmungen
sind zahlreiche Polizeiverordnungen erlassen, na-
mentlich gegen die Koloradokäfer (in einzelnen
Staaten durch besondere Gesetze), gegen die Blut-
laus, Heuschrecken, Feldmäuse, Maikäfer, gegen
den Heu- und Sauerwurm (Württemberg); gegen
die San Jose-Schildlaus (Einfuhrschranken) gegen
die Kleeseide, Wucherblume und Distel; gegen
Rebschädlinge (#Reblaus!. Zum Schutze gegen
den Koloradokäfer dient das vom Reiche erlassene
Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika
(kaiserl. V v. 26. 2. 75 — Rl 134 —). Ugl.
„Einfuhr= und Ausfuhrverbote“ oben S 634.
3. Unter den dem Landbau nützlichen Tieren
stehen die Vögel obenan. Soweit dieselben
nicht jagdbar sind, sind sie an sich Gegenstand des
freien Tierfanges. Im Interesse des Vogelschutzes
ist aber das freie Aneignungsrecht vielfach be-
schränkt worden. Die ältere partikularrechtliche
Gesetzgebung (s. die Uebersicht bei Löning 405)
hat ihre wesentlichste Bedeutung durch den Erlaß
des R, betr. den Schutz von Vögeln, v. 22. 3. 88
(Rel 111) verloren. Bei Annahme dieses Ge-
setzes hat der R beschlossen, den BR zu erfu-
chen, möglichst bald internationale Verträge zum
Schutze der nützlichen Vögel abzuschließen. Ein
solcher Vertrag ist jedoch erst unter dem 19. 3. 02
in der „Uebereinkunft zum Schutze der für die
Landwirtschaft nützlichen Vögel“ zustande ge-
kommen, der zwischen Deutschland, Oesterreich-
Ungarn, Liechtenstein, Belgien, Spanien, Frank-
reich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portu-
gal, Schweden und der Schweiz abgeschlossen und
bisher nur von Griechenland noch nicht ratifiziert
ist (RGBl von 1905 S 89). Auf Grund dieser
Uebereinkunft ist das G von 1888 in einigen Punk-
ten geändert und als „Vogelschutz G v. 30. 5. 08“
neu publiziert worden (Rl 317). Das Gesetz
führt im § 8 diejenigen Vogelarten auf, die als
schädlich den Schutz des Gesetzes nicht genießen
sollen (unter ihnen befindet sich der Sperling).
Hinsichtlich der übrigen Vögel ist das Zerstören
und Ausnehmen von Nestern und Eiern verboten
(& 1, vgl. auch §& 368 Nr. 11 St GB), gewisse Fang-
arten sind untersagt (§F 2) und für die Zeit vom
1. März bis 1. Oktober ist das Fangen und Erlegen
überhaupt verboten (§5 3). Beschränkte Ausnah-
men können durch den B und die Landesregie-
rungen zugelassen werden (§ 3 Abs 3, 5 5 Abs 3).
Auf im Privateigentume stehendes Federvieh und
auf jagdbare Vögel findet das Gesetz nach §& 8 nicht
Anwendung. Durch Landesgesetz können noch
weitergehende Bestimmungen zum Schutze der
Vögel getroffen werden (§5 9).
5 3. Haftung Dritter. Pfändung. Vermar-
kung der Grundstücke.
I. Die F. Gesetze lassen in verschiedenem Um-
fange eine Haftung des Gewaltha-
bers und Dienstherrn für Geldstrafe
und Schadensersatz wegen der von Hauskindern
und Gesinde begangenen Feldfrevel eintreten
(preuß. G von 1880 & 5, bayer. Pol StGB à 122,
sächsisches Forst= und FeldstrafG#### 47 ff, hess.
F. Str. G a 4, elsaß-lothr. F. Str. G §#5 3, 4).
Die Haftbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Tat
begangen ist, ohne daß der Gewalthaber sie hin-
dern konnte. Statt im ordentlichen Rechtswege