Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Forstwesen (B. Forstpolizei; Gemeindewaldungen) 
  
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Abhaltung von Lehrkursen und Exkursionen für 
Waldbesitzer und Forstbeamte. 
5. Förderung der Waldkultur 
durch ganz oder fast unentgeltliche Abgabe von 
Samen und Pflanzen sowie durch Gewährung 
von Darlehen und Unterstützungen für Auffor- 
stungen. 
2. Beaufsichtigung der Gemeinde- 
und Körperschafts-Waldungen. 
5 18. Allgemeine Grundsätze und verschiedene 
Formen der Beaufsichtigung der Gemeindewald- 
wirtschaft. Die Waldungen bilden einen, oft sehr 
erheblichen Teil des Vermögens der Gemeinden 
und der ihnen in dieser Beziehung meist gleich ge- 
stellten Körperschaften und Anstalten (Stiftungen 
und Schulen). Ihre Benutzung ist daher gewissen 
Beschränkungen durch den Staat unterworfen, 
um einerseits das Interesse der ewig leben- 
den juristischen Persönlichkeit gegenüber jenem 
des augenblicklichen Nutznießers sicher zu stellen 
und andererseits Konflikte zwischen dem Einzel- 
interesse und dem Gesamtinteresse zu vermeiden. 
Ein gut gepflegter Gemeindewald bietet außer- 
dem noch politische Vorteile durch die Steigerung 
der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für die immer 
mehr zunehmenden öffentlichen Anforderungen, 
und dann durch Stärkung der Seßhaftigkeit der 
Bevölkerung infolge der Minderung ihrer Lasten 
und der ihr öfters auch direkt zukommenden Er- 
träge aus dem Wald. 
Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aber nur 
nötig, zu sordern, daß der Wald pfleglich behandelt 
und der Vermögensstock unverkürzt erhalten werde. 
Unter Anlehnung an die historische Entwicklung 
hat sich die Gesetzgebung bezüglich der Gemeinde- 
waldwirtschaft in Deutschland sehr mannigfaltig 
gestaltet; es lassen sich aber drei Hauptformen der 
Einwirkung des Staates auf die Waldwirtschaft 
der Gemeinden unterscheiden. 
1. Allgemeine Vermögens auf icht. 
Hier ist die Gemeindewaldwirtschaft vollkommen 
frei, innerhalb der die Benutzung des Gemeinde- 
vermögens regelnden allgemein gesetzlichen Be- 
stimmungen. Die Staatsaufsicht beschränkt sich 
auf das Verbot der Devastation und das Erfor- 
dernis staatlicher Genehmigung für Veräußerun- 
gen und Rodungen, allenfalls auch einen Zwang 
zur Wiederaufforstung (einzelne früher hanno- 
verische Teile Preußens, Königreich Sachsen, 
Mecklenburg-Strelitz, Lippe-Detmold, Anhalt, 
beide Reuß). Diese Form besteht zur Zeit inner- 
halb Deutschlands nur noch für etwa 40) aller 
Gemeindewaldungen und befriedigt weniger als 
die übrigen beiden Systeme. 
2. Technische Betriebsaufsicht. 
Diese besteht darin, daß a) die Bewirtschaftung 
sich auf staatlich genehmigte Betriebspläne stützen 
muß, und Abweichungen hiervon, ebenso auch 
Rodungen, Veräußerungen und außerordentliche 
Holzhiebe der Genehmigung bedürfen und b) die 
Bewirtschaftung durch geeignete Beamte zu füh- 
ren, sowie auch für den Schutz in en sprechender 
Weise Vorsorge zu treffen ist. Diies System ist 
gegenwärtig das verbreitetste und gilt für die Hälfte 
aller Gemeindeforsten Deutschlands. Es findet 
sich in den 7 östlichen Provinzen von Preußen 
(G v. 14. 8. 76), Westfalen und Rheinland, sowie 
  
  
einem Teil von Hannover, im rechtsrheinischen 
Bayern (mit Ausnahme von Unterfranken), 
Württemberg, Meiningen, Mecklenburg-Schwerin, 
Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Koburg 
und Gotha; ferner in Oesterreich mit Ausnahme 
von Tirol und Vorarlberg, sowie in Ungarn. Im 
einzelnen ist die Art der Durchführung dieses 
Systems ziemlich verschieden. 
Bezüglich der Forstbeamten wird hierbei ent- 
weder nur verlangt, daß für Schutz und Bewirt- 
schaftung durch genügend befähigte Beamte aus- 
reichend Vorsorge getroffen wird (Preußen, östl. 
Prov.), in andern bestehen weitgehende Anfor- 
derungen bezüglich der technischen Befähigung 
und Brauchbarkeit, dann aber auch betr. Stellung 
und Gehalt der Beamten. Die meisten Mißstände 
treten bezüglich der Schutzbeamten hervor, weil 
diese in den weitaus meisten Fällen viel zu ab- 
hängig von den Gemeinden sind, um den Forst- 
schutz energisch ausüben zu können. Besserung ist 
nur dadurch möglich, daß entweder staatlich ge- 
leitete Schutzverbände unter den Gemeinden oder 
von diesen und dem Staat bestehen (württ. G# 
von 1879 a 12 gestattet den Gemeinden, sich an 
die Schutzvorrichtungen des Staates anzuschließen) 
oder daß nicht nur die Ernennung, sondern, was 
noch wichtiger ist, auch die Entlassung der Schutz- 
bediensteten staatliche Genehmigung erfordert. 
Die Landwirtschaftskammern übernehmen in 
einigen Provinzen Preußens auf Antrag der Ge- 
meinden auch die Betriebsleitung in den Ge- 
meindewaldungen. 
3. Beförsterung. Hier liegt der technische 
Betrieb, mit oder ohne Ausschluß des Forstschutzes, 
in den Händen von Staatsbeamten (ein Teil von 
Hannover und Bayern, Hessen, Nassau, Baden, 
Braunschweig, Waldeck, Rudolstadt, Altenburg 
46% der Gemeindewaldfläche; außerhalb Deutsch- 
lands in Frankreich, Ungarn und Tirol). Die 
Tätigkeit der betr. Verw Beamten erstreckt sich je 
nach der örtlichen Zusammenlage der Waldungen 
entweder nur auf Kommunalwaldungen oder 
gleichzeitig auf solche und auf Staatswaldungen. 
Den Gemeinden ist indessen bei diesem System 
doch stets ein mehr oder weniger weitgehendes 
Recht der Mitwirkung, die Kundgebung von Wün- 
schen und die Berufung gegen beabsichtigte Wirt- 
schaftsmaßregeln, welche ihre Billigung nicht fin- 
den, eingeräumt. Der Verkauf der Walderzeug- 
nisse bleibt fast ausnahmslos den Gemeinden über- 
lassen. In einigen Ländern wird die Beförsterung 
als Strafe angeordnet, wenn die Gemeinde ihren 
Verpflichtungen nicht nachkommt (Preußen, öftl. 
Prov., Bayern, Württemberg) oder diese Maß- 
regel greift Platz, wenn sie freiwillig auf Anstellung 
eigener Beamten verzichtet (Württemberg, 
Bayern). 
5 19. Sonstige Borschriften zur Sicherung und 
Pflege der Gemeindewaldungen. Die Sicherung 
und Pflege des im Wald bestehenden Gemeinde- 
vermögens wird auch noch durch einige andere 
Maßregeln erstrebt. Veräußerungen, ebenso auf 
lästigem Titel beruhende Erwerbungen und Be- 
lastungen von Waldungen sind stets an höhere 
Genehmigung gebunden. Verkäufe werden ge- 
wöhnlich erschwert, weil man nicht wünscht, daß 
ein flüssiges Kapital an die Stelle des gesicherten 
Besitzes tritt. Der Erlös aus Veräußerungen ist 
in der Regel zur anderweitigen Vermehrung des
	        
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