anderweitige Fassung des gedachten Artikels festsetzende G
v. 14. 3. 90 betreffs seiner Anwendung eine engere Be-
Grer zung erfahren. In der Fassung der Gem v. 29. 4. 69
enthält der Artikel lediglich den Satz, daß auf den Gmd Ver-
band sich gründende Rechte auf Gmd Nutzungen, welche auf
einem Hause oder Grundstücke ruhen, hiervon nicht getrennt
werden können; die neue Fassung schränkt diesen Satz durch
den Zusatz „in der Regel“ ein, eine Einschränkung, die durch
die folgenden Absätze ihre nähere Erläuterung sindet. Hier
bheißt es: Ausnahmsweise konn aus triftigen Gründen die
Uebertragung auf ein innerhalb derselben Gmd Markung
çgelegenes Haus mit Zustimmung der Gmd Vertretung durch
die der Gmd vorgesetzte VerwBehörde gestattet werden.
Eine Häufung von Nutzungsrechten, wodurch mit einem
Hause mehr als ein volles Nutzungsrecht verbunden wird,
desgleichen die Zerstückelung eines Nutzungsrechts in Bruch-
teile kann nur von dem Staotsministerium des Innern ge-
stattet werden. Wird ein Haus, auf welchem ein oder meh-
rere Gmd Nutzungsrechte ruhen, durch Brand oder ein an-
deres Naturereignis zerstört oder abgebrochen oder für einen
öffentlichen Zweck abgetreten und wird die bisherige Wohn-
stätte auf einem anderen Grundstücke des Berechtigten,
welches in derselben Gmd Bermarkung gelegen und mit wel-
chem ein Nutzungsrecht nicht verbunden ist, wieder ausge-
richtet, so ist die Uebertragung der auf dem bisher berechtig-
ten Hause haftenden Nutzungsrechte auf das neue Haus
durch die vorgesetzte Berw Behörde zu gestatten. Der ge-
meindlichen Zustimmung bedarf es in diesem Falle nicht.
Im württembergischen G ülber die Gmdnge-
hörigleit v. 16. 6. 88 — val. a 39 Abs 2 — ist eine
Berteilung nicht zugelassen, dagegen läßt die badische
GemO die Teilung unter gewissen Einschränkungen zu,
insofern sie von der Gmd auf den von einer genügenden
Anzahl von Gemeindebürgern gestellten Antrag mit einer
Mehrbeit von drei Vierteln aller stimm fähigen Bürger be-
schlossen wird (18 113 ff, 131 Gem O v. 1906). S. auch Ges.
v. 31. 7. 04 betr. die Gemeindesteuer und den Allmende-
genuß, welches eine Erleichterung der Umwandlung des
Allmendegenusses im öffentl. Interesse ein führten. S.
serner hessische St0O v. 1874 a 114 ff und LG0 v.
1874 a 89 ff. Sächsische Rev. StO v. 1873 1 11, L00
* 11, Clsaß= Lotbringen Gem v. 6. 7. 95 1l 54.
# 11.
schafts-) und Stiftungsvermögen. Das nur ge-
wissen Kategorien der Gmd Glieder gehörige Ver-
mögen (Interessentenvermögen), so-
wie das Vermögen der innerhalb der Gmd be-
stehenden Korporationen und Stif-
tungen gehäört ebenfalls nicht zum GV. Nicht
selten weisen jedoch privatrechtliche Titel, als
Stiftungsurkunden, Verträge usw., oder Be-
schlüsse der betreffenden Korporationen der Gmd
eine Beteiligung an der Verwaltung des
betreffenden Vermögens zu. Aber auch für den
Fall, daß es an solchen Bestimmungen fehlt,
pflegt je nach dem Interesse, welches die Gmd
mit Bezug auf die Zweckbestimmung des Vermö-
gens teils an der Erhaltung seiner Substanzz, teils
an der Bewirtschaftung und Nutzbarmachung hat,
durch gesetzliche Vorschrift ihr bezw. ihren Orga-
nen ein entsprechender Einfluß eingeräumt zu
sein. Dies findet namentlich auf das Vermögen
solcher Korporationen und Stiftungen Anwendung,
welche im Aufgabenkreise der öffentlichen Verwal-
tung belegene Zwecke verfolgen. Insbesondere
die Stiftungen zu Armen= und Unterrichts-
zwecken gehören hierher. Aehnliches gilt von dem
Sonder vermögen, das den einzelnen zu einem
Gmd Verbande vereinigten Ortschaften gehört.
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
Interessenten-, Korporations-- (Ort-
Gemeindevermögen
113
Ebenso wie Arten und Zwecke des unter vor-
stehenden Bezeichnungen zusammengefaßten Ver-
mögens, geht seine rechtliche Behandlung
durch die Gesetzgebung der deutschen Staaten aus-
einander (s. u. a. Dekl. v. 26. 7. 47, GS 327 82;
Hessen-Nassau Vv. 13.5.67, GS716 55; GemTO
v. 5. 4. 69 GS 526 5 3; bad. G v. 5. 5. 70, die
Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stif-
tungen betr.). Besondere ausführliche Bestim-
mungen über die Verwaltung des Stiftungs-
vermögens finden sich im württember-
gischen Gesetz betr. die Verwaltung der Gmd-
Stiftungen und Amtskörperschaften v. 21. 5. 91
a 43 ff, bayerische Geme (rechtsrh.) a 65 ff,
106, 153 (Pfalz), a 49 ff, 67, 69.
IV. Statistisches
512. Eine genaue statistische Ermittelung des
GV hat bisher für ganz Deutschland nicht
stattgefunden. Doch darf angenommen werden,
daß namentlich durch die Anlage von städtischen
Gas-, Elektrizitäts-, Wasserwerks-, Schlacht= und
Viehhof-, Kühl-, Kanalisations= und Entwässe-
rungsanlagen, Markthallen, Talsperren, Klein-
bahnen usw. die Höhe des GV sich in neuerer
Zeit erheblich gesteigert hat. 1907 betrugen nach
der Denkschrift zur Reichsfinanzreform die Rein-
einnahmen aus derartigen Gmo Werken in den
Ortschaften mit mehr als 10 000 E. allein ca.
50 Mill. Mark (507 Mill. Einnahmen und 452
Mill. Ausgaben). Die Reineinnahme der Käm-
mereiverwaltung in diesen Gmd betrug daneben
61 Mill. Mk. (116—55 Mill. Mk.), Denkschr. I
S 690 und 707. Jaffé berechnet (3 f. Soz. Wiss.
1908 S 430) das Anlagenkapital aller wirtschaft-
lichen Unternehmungen der deutschen Städte
auf 3—4 Milliarden Mk. Die Städte der Rhein-
provinz allein hatten (nach Most, Schuldenwesen
der deutschen Städte 1909 S14 f) 700 Mill. Mk.
in derartigen Anlagen investiert.
1. Was Preußen anbelangt, so sind der preu-
Kßischen Statistik folgende Ziffern zu entnehmen:
Das Kapitalvermögen der 489 preußischen Land-
kreise betrug nach dem Stande am 31. 3. 04
78 Mill. Mk. in Wertpapieren und 11 Mill. Mk.
in bar, während sich die ausstehenden Forderun-
gen einschließlich der Geschäftsanteile an Unter-
nehmungen, der verzinslich angelegten Bestände
und der Hypothekenforderungen auf 78 Mill. Mk.
stellten. Durch den Gesamtkapitalbetrag von
167,8 Mill. Mk. fanden rund 470% der Schulden
Deckung. Vom Grundvermögen ist nur der Be-
sitzstand am 31. 3. 04 zuverlässig ermittelt.
Er stellte sich auf 2148 bebaute Grundstücke,
51 321 km Chausseen und Wege, 42,6 km Kanäle,
8599 ha land= und forstwirtschaftliche Flächen,
3704 ha Seen und Flüsse usw.
Das Kapital vermögen der preußischen
Städte und größeren Land Gmd betrug nach dem
Stande am 31. 3. 06: 557,14 Mill. Mk., wovon.
529,3 Mill. Mk. auf sämtliche preußische Städte
(1279) und 27,8 Mill. Mk. auf (89) größere Land-
Gmd entfielen. Von jenen 557,14 Mill. Mk.
waren 104,55 Mill. Mk. bar vorhanden und
120,69 Mill. Mk. in Wertpapieren angelegt,
während der Rest auf Forderungen entfiel. Und
zwar kamen auf Hypothekenforderungen 111,90
Mill., Sparkassenguthaben 62,71 Mill., Kapital-
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