134
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
ein verhältnismäßiger Beitrag zu den Gem Lasten
efordert werden (rev. LGO #18; rev. St O # 27).
Hie nicht zum Gesetz gewordene Kommunal=
steuerreform schloß sich enger an das preußische
Vorbild an.
II. In Württemberg besteuert grundsätzlich
die WohnsitzGem das ganze Einkommen, soweit
es der Staatseinkommen St unterliegt (a 26
Gv. 8. 8. 03). Nur kann die ForensalGem, wenn
der Forensalbesitz (Grundbesitz und Gewerbe-
betrieb) mindestens eine Katastersumme von
500 Mk. darstellt, falls sie überhaupt eine
Gem EinkommenSt erhebt, beanspruchen, daß
ihr ein Teil des aus dem Gesamteinkommen be-
rechneten Einheitssatzes der Staatseinkommen St
(und zwar ¾ des auf das Forensaleinkommen
entfallenden Teils) behufs Heranziehung zu ihrer
EinkommenSt zugewiesen wird.
III. In Baden besteht eine ähnliche Re-
gelung wie in Württemberg. Nach den s 89 ff
der GemO von 1906 hat hier die ForensalGem
dann, wenn das in ihr betriebene Gewerbe mit
einem gewerblichen St Wert von mindestens
75 000 Mk. oder der Grundbesitz mit einem gleich
hohen St Wert besteuert ist, den Anspruch darauf,
daß ihr zur Gem Einkommen St 7 des aus dem
Forensaleinkommen fließenden Einkommensteils
überwiesen werde. Auch der Fall des gemein-
schaftlichen Betriebs eines Gewerbes durch meh-
rere gemeindesteuerpflichtige Personen ist genau
geregelt.
IV. Hessen. Nach der neuesten Gesetzgebung
(a 2, 3, 4 des G v. 30. 3. 01) sind den St vom
Grundbesitz und Gewerbe die in der Gem bele-
genen Grundstücke und Gebäude und betriebenen
Gewerbe, dagegen der Kapitalrenten-= und Ein-
kommen St die daselbst Wohnenden unterworfen,
und zwar in letzterem Falle auch, soweit das Ein-
kommen aus Forensalbesitz und -gewerbe stammt.
Doch wird für das hieraus fließende Einkommen
insoweit St Freiheit gewährt, als der Staat, in
welchem der Forensalbesitz liegt oder das Gewerbe
betrieben wird, seinen Einwohnern für Einkom-
men aus Grundbesitz, der in Hessen liegt oder aus
Gewerbe, das in Hessen betrieben wird, gleiche
StFreiheit gewährt.
In allen diesen Ländern werden schließlich auch
die juristischen Personen ufsw. in ähn-
licher Weise wie in Preußen, wenn auch meist
nicht nach so detaillierten Bestimmungen zur
Gem Einkommen St herangezogen.
§+# 27. Befreinngen. Ermäßigte oder begrenzte
Beranlagung.
I. Hinsichtlich der Befreiungen gilt zu-
nächst der allgemeine Grundsatz, daß ein nach-
geordneter Verband den ihm übergeordneten,
die Gem also weder Staat noch Reich
ohne deren ausdrückliche Zustimmung besteuern
ann.
Die neuere Kommunalabgabengesetzgebung hat
nun mit Rücksicht auf den oft sehr erheblichen und
auch den Ausgabebedarf stark beeinflussenden Um-
fang staatlichen Besitzes und staatlicher Betriebe
nicht umhin gekonnt, eine kommunale Besteue-
rung des Staates in gewissem Umfange zu-
zulassen. So sind in Preußen der Grund St na-
mentlich die Dienstgrundstücke, Dienstwohnungen
#
worfen, ferner die staatlichen Gewerbebetriebe
der kommunalen Gewerbe St (mit alleiniger Aus-
nahme der Staatseisenbahnen). Bei der kom-
munalen Einkomment erstreckt sich die §St-
Pflicht des Fiskus auf das Einkommen aus
Domänen, Forsten, Eisenbahnen und sonstigen
gewerblichen Unternehmungen. Bei der Geneh-
migung gewisser indirekter St, namentlich von
Grundstücksumsatz t, pflegt dagegen im VerwWe-
ge noch auf eine Freilassung der staatlichen Käufe
und Verkäufe von Grundstücken Wert gelegt zu
werden. Näheres über die anderen Staaten
s. oben ###8 17 ff.
Dagegen bestand bis in die neueste Zeit kein
Recht seitens der Gem, Reichsbetriebe zur
Gemt zu veranlagen. Dieser Zustand führte in
manchen Gem mit großen militärischen und Ma-
rine-Reichsbetrieben zu erheblichen Uebelständen,
indem die Arbeiter der Betriebe den Gem große
Kosten verursachten, namentlich für Schule, Poli-
zei= und Armenverwaltung. Man half sich eine
Zeitlang damit, den Gem hier mit Reichszu-
schüssen zu helfen. Erst neuerdings hat man durch
das sog. Reichsbesteuerungsgesetz v.
15. 4. 11 (RBl 187) eine rechtliche Grund-
lage zu einer angemessenen Besteuerung der
Reichsbetriebe durch die beteiligten Gem ge-
schaffen. In diesem Gesetze wurde einmal be-
stimmt, daß das Reich nur in demselben Umfange
wie die Einzelstaaten zu den Real St vom Grund-
besitz, zu Umsatz St und zu Abg von Bier und Malz
herangezogen werden dürfe. Ferner dürfen
Gem, an welche das Reich im Rechnungsjahr 1910
bereits St vom Einkommen aus Grundbbesitz ge-
zahlt haben, diese St bis 1. 4. 1821 weitererheben.
Vor allem aber wird den Gem (Gutsbezirken)
durch 95 des Gesetzes das Recht gegeben, wenn
ihnen infolge eines in der Gem oder der Nähe
belegenen Reichsfabrik= oder fabrikähnlichen Be-
triebs Ausgaben erwachsen, einen Reichszuschuß
zu verlangen. Berechtigt hierzu sind aber nur
Gem (und Gutsbezirke), in denen 8% der Zivil-
bevölkerung oder, falls in der Gem weder Trup-
pen des Heeres noch Marineteile ihren Standort
haben, mehr als 2% der Bevölkerung Arbeiter
oder Beamte (einschl. Hausangehörigen) sind.
Zur Ermittelung der Höhe des Zuschusses wird festge-
stellt, wieviel an sortdauernden allgemeinen Verw Kosten,
Volksschul-, Armenlasten und Kosten zur Unterhaltung
der Decke von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in
dem dem laufenden Rechnungsjahre vorangehenden Rech-
nungsjahr und wieviel an einmaligen allgemeinen Verw-
Kosten, Volksschul- und Armenlasten aus ordentlichen Mit-
teln nach dem Durchschnitt der vorangegangenen fünf
Rechnungsjahre aufzubringen gewesen sind. Soweit die
einmaligen derartigen Kosten und Lasten aus Anleihen ge-
deckt sind, werden nur die Verzinsungs= und Tilgungsraten
in dem vorangegangenen Rechnungsjahr unter den fort-
dauernden Ausgaben zum Ansatz gebracht. Von dem so
ermittelten Betrage wird der von sämtlichen unter Abs 1
fallenden Angestellten und Beschäftigten sowie deren Haus-
haltungsangehörigen bei gleichmätßiger Verteilung auf den
Kopf der Bevölkerung aufzubringende Anteil errechnet, und
von diesem werden die von den bezeichneten Personen ge-
zahlten direkten Gem St in Abzug gebracht.
Von der hiernach sich ergebenden Summe berechnet sich
der zu zahlende Zuschuß: 1. auf 30 c0, falls die in Betracht
kommenden Angestellten und Beschäftigten nebst ihren
der Staatsbeamten, die früher frei waren, unter- Haushaltungsangehörigen bis cinschließlich 20 %%; 2. auf