Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
ein verhältnismäßiger Beitrag zu den Gem Lasten 
efordert werden (rev. LGO #18; rev. St O # 27). 
Hie nicht zum Gesetz gewordene Kommunal= 
steuerreform schloß sich enger an das preußische 
Vorbild an. 
II. In Württemberg besteuert grundsätzlich 
die WohnsitzGem das ganze Einkommen, soweit 
es der Staatseinkommen St unterliegt (a 26 
Gv. 8. 8. 03). Nur kann die ForensalGem, wenn 
der Forensalbesitz (Grundbesitz und Gewerbe- 
betrieb) mindestens eine Katastersumme von 
500 Mk. darstellt, falls sie überhaupt eine 
Gem EinkommenSt erhebt, beanspruchen, daß 
ihr ein Teil des aus dem Gesamteinkommen be- 
rechneten Einheitssatzes der Staatseinkommen St 
(und zwar ¾ des auf das Forensaleinkommen 
entfallenden Teils) behufs Heranziehung zu ihrer 
EinkommenSt zugewiesen wird. 
III. In Baden besteht eine ähnliche Re- 
gelung wie in Württemberg. Nach den s 89 ff 
der GemO von 1906 hat hier die ForensalGem 
dann, wenn das in ihr betriebene Gewerbe mit 
einem gewerblichen St Wert von mindestens 
75 000 Mk. oder der Grundbesitz mit einem gleich 
hohen St Wert besteuert ist, den Anspruch darauf, 
daß ihr zur Gem Einkommen St 7 des aus dem 
Forensaleinkommen fließenden Einkommensteils 
überwiesen werde. Auch der Fall des gemein- 
schaftlichen Betriebs eines Gewerbes durch meh- 
rere gemeindesteuerpflichtige Personen ist genau 
geregelt. 
IV. Hessen. Nach der neuesten Gesetzgebung 
(a 2, 3, 4 des G v. 30. 3. 01) sind den St vom 
Grundbesitz und Gewerbe die in der Gem bele- 
genen Grundstücke und Gebäude und betriebenen 
Gewerbe, dagegen der Kapitalrenten-= und Ein- 
kommen St die daselbst Wohnenden unterworfen, 
und zwar in letzterem Falle auch, soweit das Ein- 
kommen aus Forensalbesitz und -gewerbe stammt. 
Doch wird für das hieraus fließende Einkommen 
insoweit St Freiheit gewährt, als der Staat, in 
welchem der Forensalbesitz liegt oder das Gewerbe 
betrieben wird, seinen Einwohnern für Einkom- 
men aus Grundbesitz, der in Hessen liegt oder aus 
Gewerbe, das in Hessen betrieben wird, gleiche 
StFreiheit gewährt. 
In allen diesen Ländern werden schließlich auch 
die juristischen Personen ufsw. in ähn- 
licher Weise wie in Preußen, wenn auch meist 
nicht nach so detaillierten Bestimmungen zur 
Gem Einkommen St herangezogen. 
§+# 27. Befreinngen. Ermäßigte oder begrenzte 
Beranlagung. 
I. Hinsichtlich der Befreiungen gilt zu- 
nächst der allgemeine Grundsatz, daß ein nach- 
geordneter Verband den ihm übergeordneten, 
die Gem also weder Staat noch Reich 
ohne deren ausdrückliche Zustimmung besteuern 
ann. 
Die neuere Kommunalabgabengesetzgebung hat 
nun mit Rücksicht auf den oft sehr erheblichen und 
auch den Ausgabebedarf stark beeinflussenden Um- 
fang staatlichen Besitzes und staatlicher Betriebe 
nicht umhin gekonnt, eine kommunale Besteue- 
rung des Staates in gewissem Umfange zu- 
zulassen. So sind in Preußen der Grund St na- 
mentlich die Dienstgrundstücke, Dienstwohnungen 
  
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worfen, ferner die staatlichen Gewerbebetriebe 
der kommunalen Gewerbe St (mit alleiniger Aus- 
nahme der Staatseisenbahnen). Bei der kom- 
munalen Einkomment erstreckt sich die §St- 
Pflicht des Fiskus auf das Einkommen aus 
Domänen, Forsten, Eisenbahnen und sonstigen 
gewerblichen Unternehmungen. Bei der Geneh- 
migung gewisser indirekter St, namentlich von 
Grundstücksumsatz t, pflegt dagegen im VerwWe- 
ge noch auf eine Freilassung der staatlichen Käufe 
und Verkäufe von Grundstücken Wert gelegt zu 
werden. Näheres über die anderen Staaten 
s. oben ###8 17 ff. 
Dagegen bestand bis in die neueste Zeit kein 
Recht seitens der Gem, Reichsbetriebe zur 
Gemt zu veranlagen. Dieser Zustand führte in 
manchen Gem mit großen militärischen und Ma- 
rine-Reichsbetrieben zu erheblichen Uebelständen, 
indem die Arbeiter der Betriebe den Gem große 
Kosten verursachten, namentlich für Schule, Poli- 
zei= und Armenverwaltung. Man half sich eine 
Zeitlang damit, den Gem hier mit Reichszu- 
schüssen zu helfen. Erst neuerdings hat man durch 
das sog. Reichsbesteuerungsgesetz v. 
15. 4. 11 (RBl 187) eine rechtliche Grund- 
lage zu einer angemessenen Besteuerung der 
Reichsbetriebe durch die beteiligten Gem ge- 
schaffen. In diesem Gesetze wurde einmal be- 
stimmt, daß das Reich nur in demselben Umfange 
wie die Einzelstaaten zu den Real St vom Grund- 
besitz, zu Umsatz St und zu Abg von Bier und Malz 
herangezogen werden dürfe. Ferner dürfen 
Gem, an welche das Reich im Rechnungsjahr 1910 
bereits St vom Einkommen aus Grundbbesitz ge- 
zahlt haben, diese St bis 1. 4. 1821 weitererheben. 
Vor allem aber wird den Gem (Gutsbezirken) 
durch 95 des Gesetzes das Recht gegeben, wenn 
ihnen infolge eines in der Gem oder der Nähe 
belegenen Reichsfabrik= oder fabrikähnlichen Be- 
triebs Ausgaben erwachsen, einen Reichszuschuß 
zu verlangen. Berechtigt hierzu sind aber nur 
Gem (und Gutsbezirke), in denen 8% der Zivil- 
bevölkerung oder, falls in der Gem weder Trup- 
pen des Heeres noch Marineteile ihren Standort 
haben, mehr als 2% der Bevölkerung Arbeiter 
oder Beamte (einschl. Hausangehörigen) sind. 
Zur Ermittelung der Höhe des Zuschusses wird festge- 
stellt, wieviel an sortdauernden allgemeinen Verw Kosten, 
Volksschul-, Armenlasten und Kosten zur Unterhaltung 
der Decke von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in 
dem dem laufenden Rechnungsjahre vorangehenden Rech- 
nungsjahr und wieviel an einmaligen allgemeinen Verw- 
Kosten, Volksschul- und Armenlasten aus ordentlichen Mit- 
teln nach dem Durchschnitt der vorangegangenen fünf 
Rechnungsjahre aufzubringen gewesen sind. Soweit die 
einmaligen derartigen Kosten und Lasten aus Anleihen ge- 
deckt sind, werden nur die Verzinsungs= und Tilgungsraten 
in dem vorangegangenen Rechnungsjahr unter den fort- 
dauernden Ausgaben zum Ansatz gebracht. Von dem so 
ermittelten Betrage wird der von sämtlichen unter Abs 1 
fallenden Angestellten und Beschäftigten sowie deren Haus- 
haltungsangehörigen bei gleichmätßiger Verteilung auf den 
Kopf der Bevölkerung aufzubringende Anteil errechnet, und 
von diesem werden die von den bezeichneten Personen ge- 
zahlten direkten Gem St in Abzug gebracht. 
Von der hiernach sich ergebenden Summe berechnet sich 
der zu zahlende Zuschuß: 1. auf 30 c0, falls die in Betracht 
kommenden Angestellten und Beschäftigten nebst ihren 
der Staatsbeamten, die früher frei waren, unter- Haushaltungsangehörigen bis cinschließlich 20 %%; 2. auf
	        
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