Gebäudesteuer — Gebühren
sten St Reform von 1906 wurde sie mit den übri-
gen Ertrags St als solche beseitigt und ist als ein
Glied in die Vermögenssteuer 'll durch
Gv. 28. 9. 06 und 27. 5. 10 aufgegangen.
Literatur: v. Heckel, Lehrbuch der Finanz-
wissenschaft 1, 275 (1907); Sodoffsky, Besteuerung der
Gebäude, Riga 1892; Henrich, Die Reform der direkten
St in Preußen, 1889; v. Schanz, Das bayerische Ertrags-
St System und seine Entwickelung, Flinanz Arch 17, 551 ff;
v. Riecke, Die direkten St in Württemberg, Württ.
Jahrb. 1879; v. Eheberg, Art. „Gebäudesteuer“ im
W StaatsW? 4, 495 ff; v. Heckel, Art. „Gebäude-
steuer“ im WB Volksw 1, 907. v. Heckel.
Gebiet »
Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk
Gebühren
Abgaben, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen,
Kirchliche Abgaben!
m 1. Begriff. 1 2. Gebührenpolitik. ## 3. Beranlagung
und Erhebung. 3# 4. Arten der Gebühren.
I. Durch Reichsrecht geregelte Gebühren.
5* 5. Konsulatsgebühren. 1 6. Gebühren der Berwaltung.
# 7. Gebühren für die Benützung von Anstalten.
II. Durch Landesrecht geregelte Gebüh-
ftren. A. Preußen. 4 8. Verwaltungsgebühren. 1 9. Be-
nützung von Anstalten. 1 10. Etatsansätze. — B. Bayern.
4 11. — C. Elsaß-Lothringen # 12.
# 1. Begriff. G. sind Abgaben für Leistungen
der öffentlichen Verbände.
G. und Steuern sind öffentlichrechtliche Einnah-
men, Abgaben, Auflagen, welche letztlich auf der
Finanzhoheit, dem Herrschaftsrecht des Staats be-
ruhen. Sie unterscheiden sich von einander durch
den Gegenstand der Auflage: das Objekt der
Steuer liegt in der Person des Pflichtigen, seinen
Handlungen und Rechtsbeziehungen, das Objekt
der G. dagegen ist eine Leistung (oder Veran-
staltung) des öffentlichen Verbandes.
Soweit die öffentlichen Verbände als Sub-
jekte von Privatrechten am Güterverkehr teil-
nehmen, beziehen sie privatwirtschaftliche Er-
werbseinkünfte. G. erheben sie nur, wo sie aus
öffentlicher Gewalt auftreten. Wie weit sich ihre
öffentlichrechtliche Tätigkeit erstreckt, welche Auf-
gaben sie zu lösen hat, läßt sich nicht a priori, son-
dern nur aus der geschichtlichen Lage des einzel-
nen Staats bestimmen. Der Kreis der öffentlichen
Aufgaben befsindet sich in der Entwicklung und die
einzelnen Staaten unterscheiden sich in der Ab-
grenzung. Daher läßt sich auch der Kreis der G.
nicht einheitlich, sondern nur für jeden Staat im
besonderen bestimmen.
Diese Entscheidung ist nicht immer leicht. So
ist die Frage vicelumstritten, ob die Posteinnahmen
zu den G. gehören. Im Gegensatz zu v. Mayr
wird man sie für die Kulturstaaten der Gegen-
wart beiahend beantworten müssen, während die
Eisenbahneinnahmen zur Zeit noch zum Privat-
erwerb zu rechnen sind. Für diese Scheidung
spricht es auch, daß die Postanstalten im Deutschen
Reiche berechtigt sind, „unbezahlt gebliecbene Be-
träge an Personengeld, Porto und Gebühren“
im Verwzwangsverfahren beizutreiben (G über
das Postwesen des Deutschen Reichs v. 28. 10. 71
*#25, Rl 347), während die preußischen Staats-
eisenbahnen auf den Rechtsweg vor den Gerichten
angewiesen sind. Die Regalisierung ist kein sicheres
Kennzeichen für die Entscheidung. Auch bei der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann neben der
Staatstätigkeit die Privattätigkeit zugelassen wer-
den (z. B. im Unterrichtswesen).
Ebenso schwierig ist es bisweilen, die Grenze
gegen die Steuern, im besonderen gegen diejeni-
gen Verkehrssteuern I[J| zu ziehen, welche bei
einer öffentlichrechtlichen Handlung veranlagt und
(bezw. oder) erhoben werden. Hier kommt es dar-
auf an, ob die Absicht des Gesetzgebers darauf ge-
richtet ist, das private Verkehrsgeschäft oder die
Leistung des öffentlichen Verbandes zum Gegen-
stand der Auflage zu machen. Dieser Unterschied
ist beispielsweise hervorgetreten, als es im Grund-
stücksverkehr manchen Orts üblich wurde, die
Eigentumsübertragung durch die gerichtliche Auf-
lassung im Interesse der Kosten- und Steuerer-
sparnis möglichst hinauszuschicben und erst nach
mehreren auf einander folgenden Veräußerungs-
und Abtretungsgeschäften vorzunehmen. Der-
jenigen Verkehrssteuer gegenüber, welche bei der
Auflassung veranlagt wird, wurde dieser Vorgang
als eine Umgehung aufgefaßt und die Steuer-
pflicht auf sämtliche vorangegangenen Veräuße-
rungs= und Abtretungsgeschäfte ausgedehnt; eine
Verkürzung der Staatskasse um die Auflassungs G.
wurde dagegen in solchen Vorgängen nicht erblickt.
Es liegt nahe, die G., in Uebertragung privat-
wirtschaftlicher Vorstellungen, als Vergütung
für Leistungen der öffentlichen Verbände aufzu-
fassen. Der Wahrheit näher kommt Wagner, nach
welchem die G. geinen speziellen Entgelt
des Pflichtigen für eine ihm besonders
zugute kommende oder doch durch ihn be-
sonders veranlaßte (bezw. verschuldete) öffent-
liche Tätigkeit und für die dadurch bedingte Kosten-
verursachung, demnach eine — mehr oder minder
vollständige — Kostendeckung dieser besonderen
Tätigkeit und besonderen Kostenprovokation
bilden sollen und bilden. Die G. Pflichtigkeit tritt
daher in diesen besonderen Fällen über-
haupt nur ein“" (Finanzwissenschaft: 2, 16).
Die beiden für die Gebühren politik wich-
tigen Momente, Interesse und Kostenverursa-
chung, werden hier richtig hervorgehoben. Wenn
Wagner aber fortfährt: „Der Charakter
einer Abgabe als Gebühr wird durch das
wirkliche Vorhandensein eines sol-
chen besonderen Falles, ferner folge-
weise die Grenze, bis zu welcher eine „Ab-
gabe“ „Gebühr y ist, durch das „angemessene
Verhältnis der Abgabe zu dem Wert des öffent-
lichen Dienstes für den Pflichtigen und zu dem
Kostenbetrag, welchen die Leistung dieses Dienstes
dem öffentlichen Körper verursacht, bestimmt",
so verwendet er Gesichtspunkte der G. Politik zur
Begriffsbestimmung. Schall (Schönberg 3, Die
Gebühren §& 1) lehnt mit Recht „die Aufnahme
des Kostenmomentes als eines wesentlichen Merk-
males in dem G. Begriff“ ab, „da eine genaue
Bemessung von G. nach den Kosten des betreffen-
den Staatsaktes wohl kaum in einem einzigen
Falle möglich ist und in vielen Fällen, z. B. bei