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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
bezw. urkundliche Richtigkeit der in lassen zu werden pflegt, Vermögen und Kasse der
der Rechnung vorgetragenen Tatsachen, deren
Prüfung ein unumgängliches, namentlich bei
größeren Verwaltungen besonders geregeltes,
wesentlich technisches Element der Rechnungs-
legung bildet.
5W 12. Stadien der Rechnungslegung. Das
Verfahren zum Zwecke der Prüfung und Fest-
stellung der Rechnung umfaßt drei Stadien: erstens
die Rechnungslegung im engeren Sinne, d. h. die
Aufmachung und Fertigstellung der Rech-
nung; demnächst deren Abhörung (Prüfung),
worunter die sämtlichen auf Prüfung der Rech-
nung, Erledigung der erhobenen Erinnerungen,
sowie Richtigstellung der letzteren bezüglichen
Verhandlungen begriffen werden; endlich die
Entscheidung über die streitig gebliebenen
Punkte und die Feststellung der Rechnung,
welche die auf die Entlastung der bei der
Wirtschaftsführung beteiligt gewesenen Faktoren
bezw. die Feststellung der gegen letztere zu er-
hebenden Ansprüche einschließt. Dem in § 11 an-
gegebenen Zwecke der Rechnungslegung entspre-
chend ist bei der Prüfung der Rechnung die rech-
nerische und die administrative Revision dem Be-
griffe nach zu scheiden, wiewohl in der Ausführung
beide Elemente keineswegs überall erkennbar aus-
einandergehalten werden.
5 13. Berpflichtung zur Rechnungslegung und
Fristen. Die Gesetzgebungen fast aller deutschen
Staaten schreiben die jährliche Legung einer
Gemechnung vor. Diese Vorschrift pflegt auch
da zu gelten, wo die Aufstellung eines Voran-
schlags nicht für alle Gem obligatorisch ist (oben
5+)). Im Interesse eines geordneten Finanzwesens
liegt die rasche Abwicklung der Rechnungslegung
in ihren verschiedenen Stadien, da hierdurch nicht
nur die Kontrolle über die beteiligten Beamten
wirkungsvoller wird, sondern auch die Wirtschafts-
führung der späteren Periode an sester Grund-
lage gewinnt. Die Gesetzgebungen pflegen daher
für die Erledigung der Jahresrechnung eine
Frist vorzuschreiben; häufig ist die Festsetzung
dieser Frist in der Weise spezialisiert, daß für Le-
gung, Abhörung und Entlastung bestimmte Ter-
mine vorgeschrieben sind, die nicht überschritten
werden dürfen. Das Bestreben geht im allgemei-
nen dahin, zu verhüten, daß das Geschäft der
Rechnungslegung sich noch in die zweite auf den
Schluß des Rechnungsjahres folgende Finanz-
periode hinein erstreckt. Die Rechnung muß viel-
fach öffentlich ausgelegt werden.
Die hauptsächlichsten Bestimmungen finden sich
in Preußen in den östl. Provinzen niedergelegt in
den §§ 69, 70 LGO 7# 120. Bayern (rechtsrh.)
v. 1869 àa 89, 136. Sächs. Rev. St O 1873 + 99.
Bad. G v. 1906 5# 154, 155. Hess. StO a 86—89,
LaO an 74—77. Els.-Lothr. Anweisung über das
Gemechnungswesen v. 30. 3. 96 I8 7, 39 ff,
z 68 der Gem uff.
8 14. Die Zuständigkeit ist je nach der Be-
sonderheit der kommunalen Organisation, wie sie
durch die Lage der Gesetzgebung in den einzelnen
Staaten gegeben wird, und dem Maße der vor-
mundschaftlichen Einwirkung, die der Staat für
sich in Anspruch nimmt, verschieden geregelt. Die
Legung der Rechnung ist Sache des Gem Vor-
Gemeinde unmittelbar verwaltet, anderenfalls der
mit der Kassenführung betrauten Beamten oder
Organe. Was die Revision und Prüfung
anlangt, so pflegt diese da, wo der Gem Vorstand
zugleich Rechnungsleger ist, der Gem Vertretung
oder der Gem Versammlung, dort dagegen, wo
die Kassenverwaltung in den Händen einer vom
Gem Vorstande verschiedenen Persönlichkeit liegt,
dem Gem Vorstande in Gemeinschaft mit der
Gem Vertretung oder der Gem Versammlung ob-
zuliegen. In letzterem Falle ist das Verhältnis
der beiderseitigen Mitwirkung meistenteils der-
gestalt geregelt, daß der Schwerpunkt der tech-
nischen oder administrativen Revision in den Auf-
gabenkreis des Gem Vorstandes fällt, wogegen
die Geltendmachung der Gesichtspunkte, die sich
aus dem Erfordernis einer Kontrolle über die
Ausführung der durch den Voranschlag begrün-
deten Vollmachtsverhältnisse ergeben, vorzugs-
weise durch die Gem Vertretung wahrzunehmen
sind. Für die Fälle, in denen dem Gen Vorstande
bezw. der Gem Vertretung rechnungsverständige
Kräfte nicht zur Verfügung stehen, gewähren
einzelne Gesetzgebungen die Ermächtigung zur
Annahme einer entsprechenden sachverständigen
Hilfe. Die durch die Mitwirkung der Gem Ver-
tretung bezw. Gem Versammlung bei der Prüfung
der Rechnung gegebene Oeffentlichkeit ist der Re-
gel nach durch die Anordnung öffentlicher Aus-
legung der Rechnung bezw. das den Gem Mit-
gliedern eingeräumte Recht, Erinnerungen gegen
die Rechnung zu erheben, noch gesteigert worden.
Dagegen unterscheiden sich die Gesetzgebungen
sehr wesentlich in der Grenze, die sie dem mate-
riellen Inhalte und der Wirkung der von der
Gem Vertretung bezw. der Gem Versammlung in
betreff der Revision der Rechnung zu fassenden
Beschlüsse ziehen. Nach einigen Gesetzgebungen
erstreckt diese Beschlußfassung sich auch auf die
desinitive Feststellung der Rechnung und die Ent-
lastung des Rechners, nach anderen hat sie ledig-
lich gutachtliche Bedeutung dergestalt, daß auf
Grund derselben erst von der vorgesetzten Auf-
sichtsinstanz die definitive Entscheidung getroffen
wird, nach anderen endlich beschränkt sich die Zu-
ständigkeit der Gem Vertretung auf die Auf-
stellung von Erinnerungen, über welche das vor-
gesetzte Aufsichtsorgan oder die betreffende ver-
waltungsgerichtliche Instanz erst endgültig zu
entscheiden hat.
In Preußen beschränken die StO für die
älteren Provinzen sich auf die Anordnung der
Vorlegung des Entlastungsbeschlusses an den
Reg Präsidenten (in den Kreisordnungs-Provin-
zen), wogegen bezüglich der Land Gem die Zu-
ständigkeit der Staatsorgane regelmäßig eine aus-
gedehntere ist. Nach der preußischen LO v.
3. 7. 91 hat über die Prüfung, Feststellung und
Entlastung der GemRechnung die Gem Versamm-
lung bezw. Gem Vertretung endgültig zu beschlie-
ßen. Wo ein besonderer Gem Rechner bestellt ist,
erfolgt die Einreichung der Rechnung zunächst an
den Gem Vorsteher bezw. Gem Vorstand, der sie
einer Vorprüfung zu unterziehen und mit seinen
Erinnerungen versehen, der Gem Versammlung
vorzulegen hat. Nach erfolgter Feststellung ist die
standes, sofern dieser, was jedoch nur bei engbe-) Rechnung während eines Zeitraumes von zwei
grenztestem Umfange der Gen Wirtschaft zuge= Wochen zur Einsicht der Gem Angehörigen aus-