Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
6 Gebühren 
  
deutschen Gerichtskostengesetz bei den Schreib G.; 
au arin tritt dies Pemb hervor, daß die 
volle (Bausch-)G. für jeden der 3 Abschnitte des 
Prozesses zu zahlen ist: Verhandlungs G., Beweis- 
G., Entscheidungs SG. Nach dem Ausmaß der 
öffentlichen Leistung ist das Packetporto im Zo- 
nen- und Gewichtstarif abgestuft. Der Wert des 
Gegenstandes, d. i. also die privatwirtschaftliche 
Bedeutung des an die Behörde herantretenden 
Falles, liegt der Abstufung der deutschen Gerichts- 
kosten zugrunde. Die niedrigere Belastung der klei- 
nen Objekte entspricht der geringeren Leistungs- 
fähigkeit derjienigen Personenkreise, in deren 
Geschäften es sich fast ausschließlich um kleine 
Werte handelt. Dem individuellen Vorteil oder 
der individuellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen 
können die G. nur schwer angepaßt werden: bis- 
weilen enthalten die G. Ordnungen Maximal= und 
Minimalsätze und weisen die Behörden an, die 
G. Schuldigkeit innerhalb dieser Grenzen unter 
Berücksichtigung der verursachten Kosten, der Be- 
deutung des Gegenstandes für das bürgerliche 
Leben, des Nutzens für den G. Pflichtigen und 
seiner Einkommens= und Vermögensverhältnisse 
festzusetzen (Rahmengebühren). 
§s# 3. Beraulagung und Erhebung der Ge- 
bühren. Die G. werden entweder von den Be- 
hörden veranlagt und erhoben, oder es wird vor- 
geschrieben, daß die G.yPflichtigen Stempel- 
papier oder Stempelmarken verwenden. Stem- 
pel werden nicht nur bei der Erhebung von G., 
sondern auch bei manchen Steuern benutzt. 
Aeltere Gesetze, so das preußische Gesetz wegen 
der Stempelsteuer v. 7. 3. 1822 umfassen G. und 
Steuern. Auch in vielen neueren Stempel- 
gesetzen ist die Trennung zwischen G. und Ver- 
kehrssteuern nicht streng durchgeführt. Wir schei- 
den hier die Stempelsteuern aus [lVerkehrs- 
steuern, StempelsteuernjJ. Die Er- 
hebung der G. in Stempelform hat den Vorzug 
der größeren Einfachheit, sie entlastet die Be- 
hörden, verringert die Erhebungskosten und ist 
auch für den Pflichtigen vielfach bequemer. Sie 
macht aber weitgehende formalistische Vorschrif- 
ten, umfassende Kontrollen sowie Strafandrohun- 
gen erforderlich. Auch eignet sie sich nur für G., 
welche an Urkunden anknüpfen. Bewährt haben 
sie sich bei niedrigen G., welche nach einem ein- 
fachen, leicht verständlichen Tarif erhoben werden, 
wo die gebührenpflichtigen Vorgänge so häufig 
vorkommen, daß die jedesmalige Festsetzung die 
Behörde überlasten würde (z. B. Postmarken) 1). 
1) Zweckmäßig wird bei der Einlieferung größerer Mengen 
vortopflichtiger Sendungen die Entrichtung des gesamten 
Portos an Stelle der Berwendung von Marken auf jeder 
einzelnen Sendung gestattet, wobei die barfrankierten Sen- 
dungen mit einem Maschinen-Frankostempel bedruckt wer- 
den. Für die bei den Postämtern München 2 und Nürn- 
berg 2 zur Einlieserung kommenden gewöhnlichen Brief- 
postsendungen versuchsweise zugelassen durch B'g v. 27. 1. 10 
(Anl d. Reichspostamts Nr. 8). Es müssen mindestens 200 
Stück derselben Gattung von Briefpostgegenständen ausge- 
geben werden; sie müssen dem gleichen Porto unterliegen 
und sowohl hinsichtlich der Verpackung als auch hinsichtlich 
der Einlage vollständig übereinstimmen, sodaß sie alle das 
gleiche Gewicht haben. Außerdem müssen sie sich zur Ab- 
stempelung mit der Stempelmaschine eignen, d. h. sie dür- 
en gewisse Abmessungen in Länge und Breite (28 cm) 
  
Wo die Berechnung der G. schwieriger ist, die 
Kenntnis der Tarife auch nicht bei den Pflichtigen 
vorausgesetzt werden kann, empfiehlt sich die Fest- 
setzung der G. Schuldigkeit durch die Behörde. 
Sie verdrängt mehr und mehr die Verwendung 
der Stempel. Durch die Entwicklung von Bausch- 
G. an Stelle von Einzel G. wird die Veranlagung 
erleichtert. Die Einziehung der G. wird im In- 
teresse der Einheitlichkeit des Kassen= und Rech- 
nungswesens den Steuerbehörden oder sonstigen 
Kassenstellen übertragen, während die Festsetzung 
der G. durch diejenige Behörde erfolgt, welche 
die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt. 
#54. Arten der Gebühren. 1. Nach der Art der 
gebührenpflichtigen, öffentlichen Leistung lassen 
sich die G. einteilen in G. für die im öffent- 
lichen Interesse unterhaltenen 
Veranstaltungen und G. für einzelne 
Handlungen der öffentlichen Or- 
gane. Diese zerfallen in allgemeine und 
besondere Gebühren. Allgemeine G.W 
sind für jede Bemühung der Behörden durch 
Private zu entrichten. Sie knüpfen, in der Regel 
in Stempelform, an alle Eingaben an die Be- 
hörden und an ihre Entscheidungen an. Wegen 
der Allgemeinheit müssen sie niedrig sein. Sie 
sind ein rohes Mittel, dem Kostenprinzip zu ent- 
sprechen. Eine feinere Ausgestaltung der G. 
durch Anpassung an die einzelnen gebühren- 
pflichtigen Vorgänge führt zur Entwicklung der 
besonderen G., welche die allgemeinen G. 
ergänzen und schließlich zurückdrängen. Sie zer- 
fallen in Justizge bühren (G. in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten, im Konkursverfahren, 
in Strafsachen, G. der nicht streitigen Rechts- 
pflege) / Gerichtskosten) und Verwaltungs- 
gebühren. Die wichtigsten Unterabteilungen 
ergeben sich aus der folgenden Behandlung des 
G.Wesens einzelner Staaten (S. 7, 10 ff). 
2. Die gebührenpflichtige Tätigkeit gehört zum 
Aufgabenkreise des Reicks, des Staotes, 
der Kommunalverbände und Gemein- 
den oder der sonstigen öffentlich- 
rechtlichen Körperschaften. Auch hier- 
nach kann man die G. einteilen. Auf die G. der 
letztgenannten Korporationen kann hier nicht näher 
eingegangen werden. [—MGemeindeabga- 
benl. Wir beschränken uns also auf die Reichs- 
und Staatsgebühren, ohne auch bei 
ihnen eine erschöpfende Darstellung geben zu 
können, und teilen sie danach ein, ob sie durch 
Reichsrecht oder durch Landesrecht 
geregelt sind. Die Gesetzgebung des Reichs hat 
teilweise die Erhebung von G. verboten, auf 
manchen Gebieten hat sie das G.Wesen vollstän- 
  
  
  
sowie in der Dicke (8 mm) nicht überschreiten. Die Ein- 
lieferung erfolgt unter Beigabe einer Anmeldung, welche 
Zahl und Gattung ver Sendungen, das Gewicht und das 
Porto für 1 Stück sowie den Gesamtbetrag des Portos an- 
gibt; das Gesamtporto wird durch Verwendung einer mög- 
lichst geringen Anzahl von Freimarken auf der Anmeldung 
entrichtet. Die Angabe der Anmeldung über die Stückzahl 
wird in der Art geprüft, daß das Gewicht aller Sendungen 
und das Gewicht von 20 Stück oder einem Vielfachen von 
20 Stück genau ermittelt und danach die Gesamtzahl berech- 
net wird. — Das Verfahren hat sich bewährt und ist seit 
September 1910 bei einigen andern bayerischen Postan- 
stalten zugelassen worden.
	        
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