Gebühren (Reichsrecht) 7
dig, einschließlich der Tarife, geordnet, auf andern
nur die Bewegungsfreiheit der Bundesstaaten
eingeschränkt.
I. Ducch RNeichsrecht geregelte Gebühren
Ueber Gerichtskosten, Porto val. besondere Artikel!)
5. Konfulatsgebähren (G v. 8. 1I1. 67
4# 8, 10 BGB S 139; v. 10. 7. 79 5 44 Rl 204;
v. 17. 5. 10, RGl 847). Die Berufskonsuln er-
heben die G. für Rechnung der Reichskasse, die
Wahlkonsuln für sich. Der Tarif unterscheidet
G. der Konsulate in Europa ausschließlich der
Türkei und G. der Konsulate außerhalb Europas
sowie in der Türkei; die G. der zweiten Gruppe
sind meist 50 bis 100 c% höher als die der ersten.
Die G. Pflicht erstreckt sich auf die mannigfachen Amts-
geschäfte der Konsulate. Die höchste G. beträgt 15—150
bezw. 30 bis 300 Mk., nach Umfang der Arbeit, für die Mit-
wirkung bei Rettungs- und Bergungsmaßregeln. bei Schiffs-
unfällen sowie für die Aufmachung einer Dispache. In
Prozenten des Werts werden G. erhoben: 1. bei Aufbewah-
rung, Erhebung, Eintreibung, Auszahlung, Ueberweisung
von Geldern, Wertsachen oder sonstigen Gegenständen, außer
den G. für besondere Amtshandlungen 1K## bezw. 2 W%
2. in Nachlaßsachen für Inventarisierung, Sicherstellung ein-
schließlich der Siegelung, Erhebung, Eintreibung, Aufbe-
wahrung, Beräußerung, Auszahlung und Ueberweisung eines
Nachlasses 2 bezw. 3% , 3. für die Aufnahme eines Notariats-
aktes 1 bezw. 1 1½9%, 4. für öffentliche Berkäufe 2 bezw. 3%,
5. für die Abgabe eines Schiedsspruches 1 bezw. 1 %. Bei
Benutzung einer anderen als der deutschen Sprache er-
höhen sich die G. Im Falle der Bedürftigkeit der Beteilig-
ten müssen die G. für die im Tarif von 1910 aufgeführten.
Amtshandlungen erlassen werden. In den Rechtssachen,
auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßord-
nung oder die Konkursordnung Anwendung findet, eilt das
Gerichtskostengesetz. In den Angelegenheiten der Kon-
sulargerichtsbarkeit, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit
nicht gehören, sind in betreff des G. Wesens, soweit reichs-
gesetzliche Borschriften nicht bestehen, die Bestimmungen
der im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts
geltenden Landesgesetze maßgebend 7 Konsuln l.
z 6. Gebühren der Berwaltung.
1. Pässe:s Nach dem G über das Paßwesen
v. 12. 10. 67 & 8 (Boön 34) darf an Stempel-
abgaben und Ausfertigungs G. zusammen nicht
mehr als 1 Rthlr. erhoben werden.
2. Arbeitsbücher. Die für Minder-
jährige vorgeschriebenen Arbeitsbücher sind
kosten- und stempelfei. Nur wenn ein neues Ar-
beitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren,
eines verloren gegangenen oder vernichteten Ar-
beitsbuchs ausgestellt wird, kann eine G. bis zu
50 Pf. erhoben werden. Auf Antrag des Arbeiters
hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das
Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausge-
stellte Zeugnis kosten-- und stempelfrei zu beglau-
bigen (GewO 5# 108, 109, 114). — Den Preis
des Seefahrtsbuchs hat der Bundesrat
auf 35 Pfennige festgesetzt. Die Ausfertigung
erfolgt kosten= und stempelfrei (SeemannsO v.
2. 6. 02, RGBl 175, 5 11; Bek v. 20. 3. 03 RZBl
120).
3. Die Kosten der Musterungsverhand-
lungen, einschließlich der Ausfertigung der Mu-
sterrolle, fallen dem Reeder zur Last. Der Bun-
desrat hat die Kosten für alle Seemannsämter
innerhalb des Reichsgebiets in gleicher Höhe fest-
zustellen (Seemanns O # 26). Sie betragen für
die Aussertigung einer neuen Musterrolle, nach
der Größe des Schiffes, 6 bezw. 3 Mk., für die
Anmusterung sowie für die Abmusterung eines
Schiffsmannes 75 Pf., für sonstige Abänderungen
der Musterrolle 3 bezw. 1,50 Mk. (Bek v. 22. 2. 73,
RnBl 62). Hochseefischerei-Segelfahrzeuge zahlen
für Musterungsverhandlung innerhalb des Bun-
desgebietes eine feste G. von 5 Mk. jährlich (Bek
9525. 11. 85, R 8 Bl 525; Bek v. 17. 11.99, RZB#l
4. Prüfungsgebühren. Für die ärzt.
liche Vorprüfung 90 Mk., für die ärztliche Prü-
fung 200 Mk. (Bek des RK betr. die PrüfungsO
für Aerzte v. 28. 5. 01, RZBl 136, 5/8 18, 58);
für die zahnärztliche Vorprüfung 80 Mk., für die
zahnärztliche Prüfung 155 Mk. (Bek v. 15. 3. 09,
R3l 85, ##8 19, 52); für die pharmazeutische
Borprüfung 24 Mk., für die pharmazeutische
Prüfung 140 Mk. (Bek v. 18. 5. 04, R.Bl 150,
# 7, 33); G. für die Schifferprüfung für Küsten-
fahrt 5 Mk. und für kleine Fahrt 15 Mk., die
Steuermannsprüfung 15 Mk., die Schiffer-
prüfung für große Fahrt 30 Mk. (Bek v. 16. 1. 04
#46, Rl 14); für die Prüfung für Führer von
Fahrzeugen der kleinen und mittleren Hochsee-
fischerei 5 Mk. (Bek v. 5. 5. 04 8 13, RGVl 166);
für die Prüfung von Maschinisten auf Seedampf-
schiffen der deutschen Handelsflotte IV. und III.
Klasse 10 Mk., II. Klasse 20 Mk., I. Klasse 30 Mk.;
für die Vor= und Hauptprüfung von Schiffs-
ingenieuren 30 und 50 Mk. (Bek v. 7. 1. 09 +10,
RGBl 217).
5. Prägegebühr. Die Münzen wer-
den für Rechnung des Reichs auf den Münz-
stätten derienigen Bundesstaaten, welche sich dazu
bereit erklären, ausgeprägt. Der Reichskanzler
bestimmt unter Zustimmung des Bundesrats die
den Münzstätten für die Prägung jeder einzelnen
Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Ver-
gütung (MünzG v. 1. 7. 09 § 7, Rl 509).
Sie beträgt für die Ausmünzung eines Pfundes
Feingold (in 1395 Mk.) in Doppelkronen 2,75,
in Kronen 4,75 Mk.; für die Prägung der Fünf-
markstücke ½4% des ausgeprägten Nominalwerts,
der Zweimarkstücke 1 ½800, Einmarkstücke 1 3400,
Fünfzigpfennigstücke 2½%%, Zehnpfennigstücke
3% , Fünfpfennigstücke 6%, Zweipfennigstücke
15% , Einpfennigstücke 30% (Bheschl v. 29.
5. 75. Vierte Denkschrift über die Ausführung der
Münzgesetzgebung, Deutscher Reichstag 1875/76,
StBer Bd. III, Anlagen S 247, Nr. 70); für
Dreimarkstücke 1,10% und für Fünfundzwanzig-
pfennigstücke 1,290. Privatpersonen haben das
Recht, auf den Münzstätten Zwanzigmarkstücke
für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit die
Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.
Der Reichskanzler setzt mit Zustimmung des Bun-
desrats die für solche Ausprägungen zu erhebende
G. fest; sie darf den Betrag von 14 Mk. für das
Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen. Die
Münzstätten erhalten davon denselben Betrag,
den die Reichskasse für die Ausprägung von
Zwanzigmarkstücken gewährt; das Mehr fließt in
die Reichskasse (Münzh § 7). Die G. beträgt
3 Mk. für das Pfund Feingold; außerdem 3 Mk.
für die Bestimmung des Feingehaltes jedes Bar-
rens durch zwei Proben (Bek des RK v. 8. 6.
75, R3ZBl 348). Da die Reichsbank verpflichtet