Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gendarmerie (Bayern—Sachsen) 
  
Das Diensteinkommen der G. ist von der staat- 
lichen Einkommenbesteuerung frei (55 Z. 3 EStGsG). 
Auch der Kommunaleinkommensteuer unterliegen 
die Mitglieder der Gdie insoweit nicht (§42 Abs 2 
KommAbg G v. 14. 7. 93); oben 2 la. 
Die Mitglieder der Gdie sind „Angehörige“ 
der Stadt-- und Landgemeinden, da sie nicht zu 
den servisberechtigten Militärpersonen gehören 
(5 3 StO, 8 7 LGO, 5 10 Vv. 18200. 
Die Mitglieder der Gdie gehören zur militäri- 
schen Kirchengemeinde (§ 1 Z. 4; vgl. V v. 19. 
10. 04, GS# 273) und sind deshalb auch von Kir- 
chensteuern frei (KGBl 1878 S 136, 1895 S 87). 
5. Die Gdie untersteht der Disziplinar StrafO 
für das Heer v. 31. 10. 72; der Brigadier hat die 
Strafgewalt eines Regimentskommandeurs, der 
Distriktsoffizier eines detachierten Offiziers; gegen 
G. sind Strafen wie gegen Unteroffiziere zulässig 
(DV 87). Z 
Ueber die Entlassung der G. bestimmt 
noch die KabO v. 22. 8. 1829 (Kamptz Anm. 13 
S61); bei „mangelhafter Erfüllung der Berufs- 
pflichten“ ist das Verfahren von den Militär= und 
Zivilvorgesetzten gemeinschaftlich, bei „unmorali= 
scher Führung" allein von den Militärvorgesetzten 
einzuleiten. Es gelten die KabO v. 21. 2. 1823, 
16. 8. 1826, 4. 9. 1827 (Kamptz Annalen 11, 876). 
Die Entlassung im Wege der Dissziplinarunter- 
suchung erfolgt durch Beschluß des Staats Min, 
in der 9., 10. und 11. Brigade durch Beschluß des 
Chefs (Einwendungen an das Staatsministerium), 
vgl. DV 102. Eine unfreiwillige Entlassung ohne 
Pension erfolgt ferner in allen Fällen, in denen 
nach dem MötG#B auf Entfernung aus dem 
Heere erkannt wird, außerdem bei Versetzung in 
die 2. Klasse des Soldatenstandes und Degradation 
zum Gemeinen, sowie bei der dritten gerichtlichen 
Bestrafung wegen Verletzung der Amtspflichten 
E 
§ 4. Bayern. Das GEdie Korps ist durch Edikt 
v. 11. 10. 1812 errichtet worden. Eine neue Rege- 
lung ist durch Allerh. V v. 24. 7. 68 für die Landes- 
teile diesscits des Rheins, v. 19. 12.68 für die Pfalz 
erfolgt. An die Stelle dieser Organ. Bestimmungen 
sowie der Disziplinar Straf O v. 15. 6. 95 ist die 
Allerh. V v. 21. 12. 08, die Organis. d. Gdie betr., 
etreten (GVBl 1189); daneben Dienst Inst Min- 
Inn v. 20.9. 79. Hiernach ist die Gdie „im allge- 
meinen bestimmt, die Zivilbehörden in Erhaltung 
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu 
unterstützen“. Die Gdie ist in bezug auf die Diszi- 
plin und die übrige innere Verfassung militärisch 
organisiert und in persönlicher und disziplinärer 
Beziehung dem Kriegsministerium, in allen übri- 
gen Beziehungen — namentlich auch die Mann- 
schaft in bezug auf die Dienstleistungen — dem 
Staatsministerium des Innern, den Regierungen 
(Kammern des Innern) und den Bezirksämtern 
untergeben. Oberbefehl: Gdie Korpskommando 
(Korpschef ein General oder Oberst, dem ein 
Hauptmann als Adjutant und als Leiter der 
Gdie Schule beigegeben ist). Gliederung: Ab- 
teilungen entsprechend den Reg Bezirken (Kom- 
mandeur ein Stabsoffizier oder Hauptmann mit 
einem oder zwei Hilfsoffizieren) — Bezirke ent- 
sprechend den Bezirksamtssprengeln (befehligt 
von dem Oberwachtmeister, früher sog. Ober- 
brigadier, der Hauptstation) — Hauptstationen am 
Sitze eines Bezirksamtes, geführt von einem Ober- 
  
wachtmeister, und Nebenstationen, geführt von 
einem Wachtmeister. Die Verteilung der Gdie 
bestimmt das Staatsministerium des Innern, vor- 
übergehend die einzelne Regierung (§ 4, vgl. auch 
31 d. V). Die Ernennung, Versetzung, Ver- 
abschiedung der Offiziere geschieht durch den König, 
ihre Beförderung unter Beachtung des Rangver- 
hältnisses in der Armee. Die Ergänzung der Offi- 
ziere erfolgt aus den aktiven Leutnants oder sol- 
chen inaktiven, denen beim Ausscheiden aus dem 
aktiven Heere die Aussicht auf Anstellung im 
Gdie Dienst verliehen ist; Voraussetzung ist 5jährige 
Dienstzeit als Offizier, Lebensalter nicht mehr als 
36 Jahre, halbjährige Probedienstleistung. Die 
Mannschaft ergänzt sich aus (ledigen) Reserwisten 
und Landwehrpflichtigen im Alter von 22—36 Jah- 
ren; sie erhalten eine Ausbildung für den Dienst in 
der Gdie Schule. Verheiratung wird nur bis zu einer 
vom Min bestimmten Hoöchstzahl genehmigt. Die 
militärische Aufsicht wird ausschließlich von den 
Militärvorgesetzten der G. geführt (# 25). G. sind 
widerrufliche etatsmäßige Beamte (Amtsdelikte!3), 
auch für Offiziere gilt das Beamt G v. 16. 8. 08 
a. 205) für Diensteinkommen, Pensionen und 
eliktenbezüge. Das Bezirksamt ist die Zivil- 
dienstbehörde der Gdie-Mannschaft seines 
Bezirkes und leitet den Dienst unter Beiziehung 
des Oberwachtmeisters. Die Regierungen kön- 
nen in wichtigen Fällen auch die GdieOffiziere 
zu Dienstleistungen abordnen (s5 22). Das Be- 
zirksamt hat aber keine Strafgewalt, sondern 
kann nur auf Abberufung antragen, die Ein- 
leitung des Dienststrafverfahrens beantragen und 
in dringenden Fällen die vorläufige Dienstent- 
hebung verfügen (§ 23). Die Disziplin wird von 
den militärischen Vorgesetzten „nach militärischen 
Grundsätzen“ (§ 34) gehandhabt und ist für die 
Mannschaften näher bestimmt in Anlehnung an 
die Vorschriften des Beamtenrechts. Als „Dienst- 
strafe“ ist außer Verweis, Geldstrafe, Strafver= 
setzung und Dienstentlassung auch Arrest vorge- 
sehen. Die Dienststrasgewalt übt in erster Instanz 
der Abteilungskommandeur aus, auf Strafver- 
setzung oder Dienstentlassung kann jedoch nur der 
Korpschef erkennen. Gegen den schriftlichen Straf- 
bescheid Beschwerde binnen 5 Tagen. Wegen der 
Gdie Offiziere vgl. oben §5 2 I a. 
Wegen der Strafgerichtsbarkeit oben # 2 Le, d. 
Die Justizbehörden können sich unmittelbar an 
die Gdie wenden (§ 24); vgl. auch oben #2 II. 
#55. Sachsen. Eine Odie besteht seit 1809/10. 
Die Rechtslage beruht jetzt auf dem Generale v. 
7. 4. 1820 (GVBl 105) und der Instr v. 13. 9. 79 
(GVBl 343), woneben noch „besondere“ Instruk- 
tionen für den inneren Dienst bestehen. Das 
Gdie Korps ist zur Führung der polizeilichen Auf- 
sicht auf dem platten Lande und in den Städten, 
mit Ausnahme von Dresden, Leipzig und Chem- 
nitz, bestimmt; jedoch liegt die Handhabung der 
eigentlichen Lokalpolizei sowohl in Städten als 
in Dörfern zunächst den Organen der Ortspolizei 
ob (§ 1). Die hauptsächliche Aufgabe der Gdie ist 
die Fürsorge für die öffentliche Sicherheit, „da- 
neben hat sie jedoch auch in wohlfahrtspolizeilicher 
Hinsicht tätig zu sein“ (§ 8). Die Gdie ist nicht 
militärisch organisiert. Anstellung 
und oberste Aufsicht ist Sache des Min Inn. 
Innerhalb der Amtshauptmannschaft bestehen 
  
„Distrikte“" mit je einem Fuß G., ausnahmsweise
	        
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