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Gendarmerie (Bayern—Sachsen)
Das Diensteinkommen der G. ist von der staat-
lichen Einkommenbesteuerung frei (55 Z. 3 EStGsG).
Auch der Kommunaleinkommensteuer unterliegen
die Mitglieder der Gdie insoweit nicht (§42 Abs 2
KommAbg G v. 14. 7. 93); oben 2 la.
Die Mitglieder der Gdie sind „Angehörige“
der Stadt-- und Landgemeinden, da sie nicht zu
den servisberechtigten Militärpersonen gehören
(5 3 StO, 8 7 LGO, 5 10 Vv. 18200.
Die Mitglieder der Gdie gehören zur militäri-
schen Kirchengemeinde (§ 1 Z. 4; vgl. V v. 19.
10. 04, GS# 273) und sind deshalb auch von Kir-
chensteuern frei (KGBl 1878 S 136, 1895 S 87).
5. Die Gdie untersteht der Disziplinar StrafO
für das Heer v. 31. 10. 72; der Brigadier hat die
Strafgewalt eines Regimentskommandeurs, der
Distriktsoffizier eines detachierten Offiziers; gegen
G. sind Strafen wie gegen Unteroffiziere zulässig
(DV 87). Z
Ueber die Entlassung der G. bestimmt
noch die KabO v. 22. 8. 1829 (Kamptz Anm. 13
S61); bei „mangelhafter Erfüllung der Berufs-
pflichten“ ist das Verfahren von den Militär= und
Zivilvorgesetzten gemeinschaftlich, bei „unmorali=
scher Führung" allein von den Militärvorgesetzten
einzuleiten. Es gelten die KabO v. 21. 2. 1823,
16. 8. 1826, 4. 9. 1827 (Kamptz Annalen 11, 876).
Die Entlassung im Wege der Dissziplinarunter-
suchung erfolgt durch Beschluß des Staats Min,
in der 9., 10. und 11. Brigade durch Beschluß des
Chefs (Einwendungen an das Staatsministerium),
vgl. DV 102. Eine unfreiwillige Entlassung ohne
Pension erfolgt ferner in allen Fällen, in denen
nach dem MötG#B auf Entfernung aus dem
Heere erkannt wird, außerdem bei Versetzung in
die 2. Klasse des Soldatenstandes und Degradation
zum Gemeinen, sowie bei der dritten gerichtlichen
Bestrafung wegen Verletzung der Amtspflichten
E
§ 4. Bayern. Das GEdie Korps ist durch Edikt
v. 11. 10. 1812 errichtet worden. Eine neue Rege-
lung ist durch Allerh. V v. 24. 7. 68 für die Landes-
teile diesscits des Rheins, v. 19. 12.68 für die Pfalz
erfolgt. An die Stelle dieser Organ. Bestimmungen
sowie der Disziplinar Straf O v. 15. 6. 95 ist die
Allerh. V v. 21. 12. 08, die Organis. d. Gdie betr.,
etreten (GVBl 1189); daneben Dienst Inst Min-
Inn v. 20.9. 79. Hiernach ist die Gdie „im allge-
meinen bestimmt, die Zivilbehörden in Erhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
unterstützen“. Die Gdie ist in bezug auf die Diszi-
plin und die übrige innere Verfassung militärisch
organisiert und in persönlicher und disziplinärer
Beziehung dem Kriegsministerium, in allen übri-
gen Beziehungen — namentlich auch die Mann-
schaft in bezug auf die Dienstleistungen — dem
Staatsministerium des Innern, den Regierungen
(Kammern des Innern) und den Bezirksämtern
untergeben. Oberbefehl: Gdie Korpskommando
(Korpschef ein General oder Oberst, dem ein
Hauptmann als Adjutant und als Leiter der
Gdie Schule beigegeben ist). Gliederung: Ab-
teilungen entsprechend den Reg Bezirken (Kom-
mandeur ein Stabsoffizier oder Hauptmann mit
einem oder zwei Hilfsoffizieren) — Bezirke ent-
sprechend den Bezirksamtssprengeln (befehligt
von dem Oberwachtmeister, früher sog. Ober-
brigadier, der Hauptstation) — Hauptstationen am
Sitze eines Bezirksamtes, geführt von einem Ober-
wachtmeister, und Nebenstationen, geführt von
einem Wachtmeister. Die Verteilung der Gdie
bestimmt das Staatsministerium des Innern, vor-
übergehend die einzelne Regierung (§ 4, vgl. auch
31 d. V). Die Ernennung, Versetzung, Ver-
abschiedung der Offiziere geschieht durch den König,
ihre Beförderung unter Beachtung des Rangver-
hältnisses in der Armee. Die Ergänzung der Offi-
ziere erfolgt aus den aktiven Leutnants oder sol-
chen inaktiven, denen beim Ausscheiden aus dem
aktiven Heere die Aussicht auf Anstellung im
Gdie Dienst verliehen ist; Voraussetzung ist 5jährige
Dienstzeit als Offizier, Lebensalter nicht mehr als
36 Jahre, halbjährige Probedienstleistung. Die
Mannschaft ergänzt sich aus (ledigen) Reserwisten
und Landwehrpflichtigen im Alter von 22—36 Jah-
ren; sie erhalten eine Ausbildung für den Dienst in
der Gdie Schule. Verheiratung wird nur bis zu einer
vom Min bestimmten Hoöchstzahl genehmigt. Die
militärische Aufsicht wird ausschließlich von den
Militärvorgesetzten der G. geführt (# 25). G. sind
widerrufliche etatsmäßige Beamte (Amtsdelikte!3),
auch für Offiziere gilt das Beamt G v. 16. 8. 08
a. 205) für Diensteinkommen, Pensionen und
eliktenbezüge. Das Bezirksamt ist die Zivil-
dienstbehörde der Gdie-Mannschaft seines
Bezirkes und leitet den Dienst unter Beiziehung
des Oberwachtmeisters. Die Regierungen kön-
nen in wichtigen Fällen auch die GdieOffiziere
zu Dienstleistungen abordnen (s5 22). Das Be-
zirksamt hat aber keine Strafgewalt, sondern
kann nur auf Abberufung antragen, die Ein-
leitung des Dienststrafverfahrens beantragen und
in dringenden Fällen die vorläufige Dienstent-
hebung verfügen (§ 23). Die Disziplin wird von
den militärischen Vorgesetzten „nach militärischen
Grundsätzen“ (§ 34) gehandhabt und ist für die
Mannschaften näher bestimmt in Anlehnung an
die Vorschriften des Beamtenrechts. Als „Dienst-
strafe“ ist außer Verweis, Geldstrafe, Strafver=
setzung und Dienstentlassung auch Arrest vorge-
sehen. Die Dienststrasgewalt übt in erster Instanz
der Abteilungskommandeur aus, auf Strafver-
setzung oder Dienstentlassung kann jedoch nur der
Korpschef erkennen. Gegen den schriftlichen Straf-
bescheid Beschwerde binnen 5 Tagen. Wegen der
Gdie Offiziere vgl. oben §5 2 I a.
Wegen der Strafgerichtsbarkeit oben # 2 Le, d.
Die Justizbehörden können sich unmittelbar an
die Gdie wenden (§ 24); vgl. auch oben #2 II.
#55. Sachsen. Eine Odie besteht seit 1809/10.
Die Rechtslage beruht jetzt auf dem Generale v.
7. 4. 1820 (GVBl 105) und der Instr v. 13. 9. 79
(GVBl 343), woneben noch „besondere“ Instruk-
tionen für den inneren Dienst bestehen. Das
Gdie Korps ist zur Führung der polizeilichen Auf-
sicht auf dem platten Lande und in den Städten,
mit Ausnahme von Dresden, Leipzig und Chem-
nitz, bestimmt; jedoch liegt die Handhabung der
eigentlichen Lokalpolizei sowohl in Städten als
in Dörfern zunächst den Organen der Ortspolizei
ob (§ 1). Die hauptsächliche Aufgabe der Gdie ist
die Fürsorge für die öffentliche Sicherheit, „da-
neben hat sie jedoch auch in wohlfahrtspolizeilicher
Hinsicht tätig zu sein“ (§ 8). Die Gdie ist nicht
militärisch organisiert. Anstellung
und oberste Aufsicht ist Sache des Min Inn.
Innerhalb der Amtshauptmannschaft bestehen
„Distrikte“" mit je einem Fuß G., ausnahmsweise