Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gewerbe (I. Gewerbepolizei) 
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ort zuständigen BerwBehörde ausgestellt und ent- 
hält den Namen des Inhabers sowie den Namen 
der Person, in deren Diensten er handelt, und 
die nähere Bezeichnung des GewBetriebs. Ist der 
Reisende aber im Besitz einer Gewerbe- 
legitimationskarte, wie sie in den Zoll- 
vereins= und Handelsverträgen (NI vorgesehen ist, 
so bedarf er solcher Legitimationskarte nicht. Diese 
ist nur dann zu versagen, wenn die Voraus- 
setzungen vorliegen, unter welchen der Wander- 
gewerbeschein versagt werden muß (vgl. #3). 
Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann 
die Zurücknahme der Legitimationskarte erfolgen. 
Gegen Versagung und Zurücknahme findet wie 
beim Wandergewerbeschein Rekurs statt. Ebenso 
wie der Inhaber des Wandergewerbescheins muß 
auch der Inhaber der Legitimationskarte und 
Gemw Legitimationskarte diese stets bei sich führen 
und den zuständigen Beamten vorzeigen (# 44a 
Gewo). . 
s 5. Der Meß= und Marktverkehr ist eine 
Form des stehenden Gewerbes, aber mit beson- 
deren charakteristischen Merkmalen. Ihm unter- 
stehen nicht nur die den Markt beschickenden Ge- 
werbetreibenden, sondern auch die ihn zum Ab- 
satz ihrer Produkte besuchenden Landleute. 
Der Markt ist eine mit gewerblichen Vorrech- 
ten ausgestattete Einrichtung öffentlicher 
Natur, welche behäördlicherseits entweder ver- 
anstaltet oder genehmigt und geregelt ist zu dem 
Zwecke, um den Verkäufern gewisser Waren Ge- 
legenheit zu geben, zu bestimmter Zeit auf einem 
bestimmten Platze Waren feilzuhalten. 
Die Märkte sind entweder allgemeine, und 
dann Jahr- oder Wochenmärkte, oder Spezial- 
märkte für besondere Gelegenheiten, wie Kirch- 
weihmärkte, oder für bestimmte Warengattungen 
wie Vieh-, Wollmärkte. 
Für die allgemeinen Märkte besteht der Grund- 
satz der Markt freiheit. Der Besuch der 
Messen, Jahr- und Wochenmärkte und Kauf und 
Verkauf auf ihnen steht jedem Marktbesucher, 
ohne Unterschied ob er einheimisch ist oder von 
auswärts kommt, mit gleichen rechtlichen Befug- 
nissen zu. Nur für Ausländer, und auch für diese 
nur als Erwiderung der im Auslande gegen 
Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen, 
kann der Bundesrat Beschränkungen des Markt- 
verkehrs anordnen. Näheres über Zeit und Ort, 
Besuch der Märkte, über die Gegenstände des 
Marktverkehres, die Abgaben Markt. 
# 6. TDer stehende Gewerbebetrieb. Unter 
diesen fallen alle diejenigen gewerblichen Betäti- 
gungen, welche nicht unter den Begriff des Gew- 
Betriebs im Umherziehen zu bringen sind, also 
auch der ambulante Gew Betrieb, der des Hand- 
lungsreisenden (oben #§ 4) und derjenige, der im 
Marktverkehr (§ 5) vor sich geht. Soweit nicht für 
diese Betriebsformen Beschränkungen vorgesehen 
sind, wird der stehende Gewetrieb von dem 
Grundsatze der Gewerbefreiheit be- 
herrscht dergestalt, daß jeder jedes stehende Ge- 
werbe betreiben und in diesem in beliebiger Zahl 
Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art, sowie Lehr- 
linge annehmen darf. Indessen ist dieser Grund- 
satz auch hier kein unbeschränkter. Hinsichtlich der 
Annahme von Lehrlingen sind namentlich für das 
Handwerk in erheblichem Umfang einschränkende 
  
Vorschriften getroffen; die Anstellung und Be- 
schäftigung von Arbeitern findet ihre Grenze in den 
gesetzlichen Bestimmungen über Arbeiterschutz und 
Sonntagsruhe; die selbständige Ausübung des 
Handwerks ist durch mancherlei gesetzliche Vor- 
schriften eingeengt (# Arbeiter, gewerbliche; Lehr- 
lingswesen; Handwerkl. 
„Gewisse Gewerbsarten sind von einem Be- 
fähigungsnachweis abhängig gemacht. Es 
bedürfen Hebammenlhleines Prüfungszeug- 
nisses der nach den Landesgesetzen zuständigen Be- 
hörden, welches stets nur für das Gebiet des be- 
treffenden Bundesstaates gilt, wie auch im übri- 
gen das Hebammenwesen dem Landesrechte vor- 
behalten ist. Apothekerl#ll dürfen ihr Gewerbe 
nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Appro- 
bation sind, die auf Grund eines Nachweises der 
Befähigung erteilt wird. Auch die Berufstätig- 
keit des Arztes (I ist von einer solchen Appro- 
bation insofern abhängig, als er sich als solcher 
oder mit einem gleichbedeutenden Titel nur dann 
bezeichnen oder seitens des Staats oder einer Ge- 
meinde als solcher nur dann anerkannt oder mit 
amtlichen Funktionen betraut werden darf, wenn 
er sich im Besitze der Approbation befindet 
(+28 GewO). Seeschifferl# llf Seesteuer- 
leute, Maschinisten der Seedampfsschiffe 
und Lotsen [I müssen sich über den Besitz der 
erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungs- 
zeugnis der zuständigen Verw Behörde, d. i. in 
Preußen desjenigen Reg Präsidenten ausweisen, 
in dessen Bezirke die Prüfung stattgefunden hat. 
Die Vorschriften über den Nachweis dieser Be- 
fähigung sind vom Bundesrat auf Grund gesetz- 
licher Ermächtigung mit Bek v. 16. 1. 04 und 
14. 3. 06 (RBl 3 und 427) erlassen (§ 31 Gew0). 
Ebenso ist der Bundesrat durch die Gesetze betr. 
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
schiffahrt und der Flößerei v. 15. 6. 95, Ro#Bl 301 
und 341 befugt, Bestimmungen über den Be- 
fähigungsnachweis der Schiffer und Maschinisten 
für Binnenschiffe sowie der Floßführer zu treffen. 
Bezüglich der Schiffahrt auf Seen, welche keine 
fahrbaren Verbindungen mit einer anderen Was- 
serstraße haben, steht die Befugnis der Landes- 
regierung zu. Für Schiffer und Lotsen auf Strö- 
men kommen die etwaigen in besonderen Staats- 
verträgen, wie insbesondere der Rev. Rhein- 
schiffahrtsakte, der Donauschiffahrtsakte, der Addi- 
tionalakte zur Elbschiffahrtsakte, der Weserschiff- 
fahrtsakte getroffenen Bestimmungen zur An- 
wendung. Endlich kann auch der Betrieb des 
Hufbeschlaggewerbes durch die Lan- 
desgesetzgebung mit der Maßgabe von der Bei- 
bringung eines Prüfungszeugnisses abhängig ge- 
macht werden, daß das erteilte Prüfungszeugnis 
für den Umfang des Reichs gilt (§ 30 a Gew0O). 
Derartige Vorschriften sind ergangen für Preu- 
ßen durch G v. 18. 6. 84 (GS 305), Bayern 
durch G v. 1. 3. 84 (GWVBl 79), Sachsen 
durch G v. 16. 4. 84 (GVBl 135), Württem- 
berg G v. 28. 4. 85 (Reg Bl 79), Baden 
Gv. 5. 5. 84 (GVBl 141), Hessen G v. 30. 
6. 85 (Reg Bl 121), Elsaß-Lothringen 
Gv. 5. 5. 90 (GBl 35). Aehnliche Bestimmungen 
gelten hinsichtlich des Gewerbes der Markschei- 
der (NI, bezüglich dessen ebenfalls landesgesetzlich 
vorgeschrieben werden kann, daß es nur von Per- 
sonen betrieben werden darf, welche als solche ge- 
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