Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

— — — 
sollten in ihrer bisherigen Begrenzung be- 
stehen bleiben (§ 2 Abs 1). Unmittelbar sollte an 
den vorhandenen, zu Recht bestehenden Bezirken 
nichts geändert werden. Grundstücke, die noch 
keinem Gemeinde-= oder Gutsbezirk angehörten, 
sollten aber, sofern nicht ihre Eingemeindung in 
einen Stadtbezirk geeignet erschien, nach Ver- 
nehmung der Beteiligten durch Beschluß des Kreis- 
ausschusses mit einer Landgemeinde oder einem 
G. vereinigt werden, falls aus ihnen nicht mit 
Kal Genehmigung ein besonderer Gemeinde= oder 
Gutsbezirk gebildet wurde, was bei genügendem 
Umfang und ausreichender Leistungsfähigkeit ge- 
schehen konnte. Leistungsunfähige Landgemeinden 
und G. können durch königliche Anordnung aufgelöst 
werden. Ferner bietet das Gesetz eine Handhabe, 
um eine Neuregelung der kommunalen Verhält- 
nisse auf dem Lande auch beim Widerspruch der 
Beteiligten durchzuführen. Es muß aber in diesen 
Fällen ein öffentliches Interesse vorlicgen und 
die mangelnde Zustimmung durch einen Beschluß 
des Kreisausschusses ersetzt werden. Dies gilt, 
wenn ganze Landgemeinden und G. mit anderen 
Landgemeinden oder G. vereinigt werden sollen, 
aber auch bezüglich der Abtrennung einzelner Teile 
von einem Gemeinde-= oder Gutsbezirk. (Das 
Verfahren und der Instanzenzug ist im §5 2 Nr. 3 
und 4 östl. LGO genau geregelt.) Unter den 
gleichen Voraussetzungen und in der gleichen 
Weise können G. in Landgemeinden und Land- 
gemeinden in G. durch #gl Erlaß umgewandelt 
werden. Soll aus den abgetrennten Grund- 
stücken ein neuer Gemeinde- oder Gutsbezirk ge- 
bildet werden, so ist königliche Genehmigung er- 
forderlich. Wann ein öffentliches Interesse als 
vorliegend anzusehen ist, darüber ist im § 2 Nr. 5 
östl. LG#O eine erschöpfende Bestimmung getrof- 
fen: Leistungsunfähigkeit, Zersplitterung oder Ko- 
loniebildung und schließlich, wenn infolge örtlich 
verbundener Lage mehrerer Landgemeinden oder 
von G. oder Teilen derselben mit Landgemeinden 
ein erheblicher Widerstreit der kommunalen In- 
teressen entstanden ist, dessen Ausgleich auch durch 
Bildung von Zweckverbänden nicht zu erreichen 
ist. (Die gleiche Regelung findet statt, wenn statt 
einer Landgemeinde ein Stadtbezirk in Betracht 
kommt, nur tritt dann an die Stelle der Beschluß- 
fassung des Kreisausschusses nach erfordertem 
Gutachten des Kreistages die Beschlunfassung des 
Bezirksausschusses.) Die infolge einer Verände- 
rung der Grenzen der G. wie Landgemeinden 
notwendig werdende Auseinandersetzung ist im 
§l 3 östl. LGO geregelt. Dabei sind Vorausleistun- 
gen zulässig. Streitigkeiten über die bestehenden 
Fragen der Gemeinde= und Gutsbezirke sowie 
über die Eigenschaft eines Gutes als selbständigen 
G. unterliegen der Entscheidung des Rreisaus- 
schusses, soweit Stadtgemeinden in Betracht 
kommen, des Bezirksausschusses. Diese Behörden 
beschließen, sofern das öffentliche Interesse es 
erheischt, über diese Angelegenheiten vorläufig. 
Bei dem Beschluß behält es bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung im Verw Streitverfahren sein Be- 
wenden. Bei der Abgrenzung der Grundstücke 
der G. und der Landgemeinden ist noch zu be- 
merken, daß, wo von der Regierung das Legen 
der Bauern untersagt worden war, die verbots- 
widrig eingegangenen Bauerngrundstücke hiermit 
nicht aus der Landgemeinde ausschieden. Sofern 
eswe - Vteuhen) 
  
sie ihrer örtlichen Lage nach noch erkennbar sind, 
bieten sich keine Schwierigkeiten. Wenn sich aber 
die örtliche Lage dieser sogenannten wüsten 
Hufen rnicht mehr feststellen läßt, so hat der 
Gutsherr die von ihm bis zum Inkrafttreten der 
östlichen LGO entrichteten Gemeindeabgaben und 
Lasten nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre 
entweder fortzuleisten oder durch Zahlung des 
zwanzigfachen Jahreswertes abzulösen (§ 28 östl. 
LGO). Diese Bestimmung ist durch das Komm- 
Abg G v. 1893 nicht beseitigt worden. Streitig 
sink schließlich oft die kommunalen Verhältnisse 
der Auen, wie sie noch in Brandenburg, Schle- 
sien und Pommern vorkommen. Man versteht 
darunter alle innerhalb des Dorfberings belegenen 
freien Plätze, Straßen und Wege, welche nicht zu 
den Gebäuden, Höfen oder Gärten der Dorfbe- 
wohner gehören und vorwiegend den Zwecken des 
Verkehrs dienen. Das Auenrecht ist in den ein- 
zelnen genannten Provinzen verschieden geregelt. 
Die Auen gehören trotz ihrer Lage im Dorfe doch 
rechtlich in der Regel zum G. Das Eigentum und 
Nutzungsrecht des Gutsherrn ist aber insoweit ein- 
geschränkt, als der nötige gemeine Gebrauch der 
Straßen und Plätze dadurch nicht behindert wer- 
den darf [[Auenrecht,j. 
#s 4. Die Rechtslage des Gutsbezirks. Für den 
Bereich eines selbständigen G. ist der Besitzer des 
Gutes zu den Pflichten und Leistungen, welche 
den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeinde- 
bezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich oblie- 
gen, mit den hinsichtlich einzelner dieser Leistun- 
gen aus den Gesetzen folgenden Maßgaben ver- 
bunden. Die Lasten des G. ruhen also weder auf 
dessen Bewohnern als Korporation noch auf dem 
Grund und Boden als Reallast. Träger von 
Kosten oder Pflichten ist vielmehr der Besitzer 
des Gutes, der Gutsherr. Eine Ausnahme hier- 
von macht jedoch das Volksschulunterhaltungs Gv. 
28. 7. 06. Es bestimmt als Träger der Schullast 
in & 1 die bürgerlichen Gemeinden und G. und 
gibt dem G. in dieser Hinsicht die Rechte der Kör- 
perschaften des öffentlichen Rechts (K 1 Abs 4), 
legt aber in den G. in erster Linie die Schullast 
dem Gutsbesitzer auf (§8). Das Schulvermögen 
ist aber geschieden von dem Privatvermögen des 
Gutsbesitzers: die staatlichen Zuschüsse zur Lehrer- 
besoldung (§ 64), für Bauten (#. 17), Baufonds 
(* 22), sonstige Unterstützungen (§## 19 ffj) stehen 
dem G., nicht dem Gutsbesitzer zu. Von dieser 
Sonderbestimmung abgesehen ist aber der Guts- 
herr der Träger der Pflichten und Leistungen des 
G. Unter dem „Besitzer" des Gutes ist hierbei stets 
der Gutsherr im öffentlich-rechtlichen Sinne zu ver- 
stehen. Sämtliche Grundstücke des G. brauchen 
also nicht in seinem Eigentum zu stehen. Da es 
sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung 
handelt, so ändert sich daran auch nichts, wenn 
Teile des Gutes an dritte Personen veräußert 
werden. Diese Grundstücke bleiben vielmehr 
beim G. Durch Zerstückelungen des Gutes 
kann ein G. nicht aufgehoben werden, selbst wenn 
diese planmäßig erfolgt durch Anlegung von Ko- 
lonien und Rentengütern (OVG 52, 57), sondern 
nur durch einen entsprechenden Akt der Staats- 
hoheit. Erst wenn der G. durch Kal Anordnung 
aufgelöst ist, fällt auch die Gutsherrlichkeit des 
letzten Besitzers sort. In einem an eine Bezirks- 
veränderung sich anschließenden Auseinander-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.