Metadata: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

XXXII Einleitung. 
Sie findet sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nur ausnahms- 
weise (z. B. 88 282, 345, 358, 363, 442, 542 8, 636s, 
2336). Im übrigen hat man vielfach durch die Fassung der 
Vorschriften, insbesondere durch Kennzeichnung eines Tatbestands- 
moments als regelmäßige, wenn auch vielleicht negative Voraus- 
setzung oder als besondere Ausnahme von der Regel, seine pri- 
vatrechtliche Wirkung schärfer zu bestimmen und damit zugleich 
ersichtlich zu machen gesucht, wessen Interesse durch die Nicht- 
feststellung der einzelnen Tatbestandsteile berührt wird, woraus 
sich dann im Rechtsstreit je nach dessen Lage die Eigenschaft als 
Angriffs-- oder Verteidigungsmittel und damit ohne weiteres 
als Ausfluß der allgemeinen Verhandlungslast die Behauptungs- 
und Beweislast einerseits, die Bestreitungs- und Gegenbeweislast 
anderseits ergeben. Sonst muß diese Frage im Wege ein- 
dringender Untersuchung der Bedeutung des Tatbestandsmo- 
ments beantwortet werden. Übrigens ist die grundsätzliche Bedeu- 
tung der Beweislast durch die teilweise Einführung der freien 
Beweistheorie keineswegs beeinträchtigt. Ausschlaggebend für 
den Ausfall des Prozesses wird die Frage, wenn für eine er- 
hebliche beweisbedürftige Behauptung kein Beweis erbracht oder 
die Behauptung von keiner Seite aufgestellt ist. 
12. Nicht zu verwechseln mit den Vermutungen sind die 
zahlreich verwendeten Fiktionen („gilt“ z. B. § 1923 ). Bei 
diesen handelt es sich um reine Privatrechtssätze, deren Fassung 
aus gesetzestechnischen Gründen ein bewußt unwahres Moment bei- 
gemischt ist. Man muß sie auch, was in allen Fällen möglich 
ist, in Gedanken ihrer Fiktionsform entkleiden, ehe man zur 
Auslegung und Anwendung schreitet. Zum Teil dienen sie zum 
Ausdruck der Rechtsscheinwirkungen (Nr. 9), z. B. 8 892. 
13. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine allgemeine 
Begriffsbestimmung des Rechtsverhältnisses und der Rechte im 
subjektiven Sinne. Die Einteilung der Rechte in absolute und 
relative, d. h. in ihrer Wirkung auf bestimmte Verpflichtete be- 
schränkte Rechte, liegt ihm ersichtlich zugrunde. Besondere 
Arten der Rechte sind der Anspruch (Anm. 1 zu § 194), die 
Einrede (Anm. 6 zu § 202), die dinglichen Rechte bzw. Rechte 
iuu einer Sache (Anm. “ vor § 854, auch über das sog. ins 
#. Die Gestaltungsrechte bestehen in der Befugnis, eine
	        
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