Handwerk (Meister)
gen und Gesellenbriefen, auf welchem Gebiet
ihren Wünschen die gegenwärtige Gesetzgebung
schon in hohem Maße gerecht wird, ihnen aber
wohl noch in weiterem Maße entgegenkommen
kann, sowie eine Reihe kleinerer Mittel, die wie
Regelung des Submissionswesens, der Gefängnis-
arbeit und ähnl. eine Förderung des H. bewirken.
sollen, sondern insbesondere auch weitere Ausge-
gestaltung der durch die Nov. von 1897 geschaffe-
nen Zwangsinnungen, und die Wiedereinführung
des Befähigungsnachweises. Dieser war
nach der GewO von 1845 die Vorbedingung für
die Zulassung zum Betrieb einer großen Anzahl von
Gewerben gewesen, hatte sich aber auf die Dauer
als nicht durchführbar erwiesen und war in der
GewO von 1869 nur für solche Berufstätigkeiten
vorbehalten worden, die eine sachkundige Aus-
übung erfordern) wenn sie nicht wie das Gewerbe
des Apothekers (J) der Hcbammel' , des Lotsen (Tj
Leben und Gesundheit des Mitmenschen gefährden
wollen. Im weiteren Verlaufe der Gesetzgebung
wurde er noch für Maschinisten auf Seedampf-
schiffen und für das Hufbeschlaggewerbe für zweck-
mäßig erachtet [X Gewerbepolizei S. 2431. Seine
allgemeine Einführung erschien aber unausführ-
bar; dagegen gelangte die Nov. v. 30. 5. 08 zu
dem sog. kleinen Befähigungsnachweise, dem zu-
folge die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen
nur solchen H. Personen zusteht, die das 24. Le-
bensjahr vollendet und die Meisterprüfung abge-
legt haben. Ein weiteres Entgegenkommen auf
diesem Gebicte bedeutet der gesetzliche Schutz, der
dem Meistertitel gewährt ist (vgl. 8 3).
§ 3. Der Handwerksmeister. Weite Kreise des
Handwerkerstandes, namentlich diejenigen der
Baugewerbe legen großen Wert darauf, den alten
Meistertitel dadurch wieder zu Ehren zu bringen,
daß seine Führung nur solchen Handwerkern ge-
stattet wird, welche nach Zurücklegung der Lehr-
und Gesellenzeit eine förmliche Meisterprüfung
bestanden haben. Diesen Wünschen hat die Ge-
setggebung Rechnung getragen, indem sie im §& 133
GewoO den Grundsatz aufstellte, daß den Meister-
titel in Verbindung mit der Be-
zeichnung eines Handwerks nur
solche Handwerker führen dürfen, welche für die-
ses H. die Meisterprüfung bestanden und das 24.
Lebensjahr zurückgelegt haben. Wer indessen zur
Zeit des Inkrafttretens der Nov. v. 26. 7. 97
persönlich ein H. selbständig ausübte, ist befugt
den Meistertitel zu führen, wenn er in diesem Ge-
werbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen
besitzt (a 3 Nov. v. 30. 5. 08 in Verbindung mit
a 8 der Nov. v. 26. 7. 97), ohne Rücksicht darauf,
wamn er diese Befugnis erworben hat oder er-
wirbt.
Insbesondere für das Baugewerbel ist der
Mißbrauch zu befürchten, daß der Meistertitel zwar
nicht in Verbindung mit der Bezeichnung eines be-
stimmten H., wohl aber in Verbindung mit Bezeich-
nungen gebraucht wird, unter denen der Sprach-
gebrauch die Tätigkeit in verschiedenen. H. zu-
sammenfaßt, so daß der bedeutsame Titel eines
Baumeisters ohne Erfüllung der gesetzlichen Vor-
aussetzungen geführt werden dürfte, während der
geringere Titel etwa eines Maurermeisters dem
nicht Berechtigten untersagt wäre. Hiegegen trifft
die Bestimmung Vorsorge, daß die Befugnis zur
Führung eines Meistertitels in Verbindung mit
einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit
im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels
Baumeister und Baugewerksmeister durch den
Bundesrat geregelt wird, und daß bis zum In-
krasttreten des Bundesratsbeschlusses ein solcher
Titel nur dann geführt werden darf, wenn die
Landesregierung über die Befugnis zu seiner Füh-
rung Vorschriften erlassen hat, und nur von den-
jenigen Personen, welche diesen Vorschriften ent-
sprechen. Insoweit solche landesgesetzlichen Vor-
schriften nicht erlassen sind, was z. B. für Preu-
ßen, Bayern, Elsaß-Lothringen gilt, darf mithin
ein derartiger Titel nicht geführt werden, solange
die Regelung durch den Bundesrat nicht erfolgt
ist (für Sachsen vgl. V v. 12. 2. 03, GVBl 250,
für Württemberg Vsig v. 26. 4. 02 und 23. 12. 06,
Reg Bl 163 und 07 S 1). Insoweit H. Arten be-
stehen, für welche der Meistertitel nicht gebräuch--
lich ist, wie z. B. hinsichtlich des Konditors, In-
stallateurs, Graveurs u. a. soll es dann umgekehrt
wieder dem Bundesrat überlassen sein, entspre-
chende Vorschriften über die Führung des Mei-
stertitels in Verbindung mit solchen Bezeichnun-
gen zu erlassen (§ 133 Abs 2 GewO).
Zur Meisterprüfung kann nicht jeder
Handwerker ohne weiteres zugelassen werden.
Ob die Zulassung zu erfolgen hat, darüber ent-
scheidet vielmehr die Prüfungskommission, deren
Errichtung nach Anhörung der H.Kammer durch
die höhere VerwBehörde (Preußen Reg Prä-
sident, für Berlin und Danzig Oberpräsident,
Bayern Kreisregierung, Sachsen Kreis-
hauptmannschaft, Württemberg Verwüus-
schuß der Zentralstelle für Gewerbe und Handel,
Baden Landeskommissär, Hessen Min Inn,
Elsaß---Lothringen Bezirkspräsident in
Straßburg) unter Ernennung der Mitglieder für
3 Jahre erfolgt. Kann nun auch die Prüfungs-
kommission nach ihrem Ermessen über die Zulas-
sung entscheiden und z. B. auch den Besuch einer
Fachschule als genügende Vorbereitung erachten,
so stellt das Gesetz selbst doch die Regel auf,
daß die vorherige Ablegung der Gesellenprüfung
die Voraussetzung für die Zulassung zur Meister-
prüfung bildet, wobei jedoch die Gesellenprüfung
nicht in demjenigen Handwerk abgelegt zu sein
braucht, für welches die Meisterprüfung abgelegt
werden soll. Außerdem soll der Kandidat in dem
Gewerbe, für welches er die Prüfung ablegen
will, in der Regel mindestens 3 Jahre als Geselle
tätig gewesen sein oder auf Grund von Zeug-
nissen von Lehrwerkstätten und dergl. nach Maß-
gabe des & 129 Abs 6 Gew) zur Anleitung von
Lehrlingen in dem Gewerbe befugt sein. Lehnt
die Prüfungskommission die Zulassung ab, so be-
steht ein Beschwerderecht bei der vorgenannten
höheren VerwBehörde, die rerseits, wofern sie
der Beschwerde stattgeben will, vorher die H. Kam-
mer zu hören hat (§5 133 Abs 3—5 GewO). Die
Prüsungskommission besteht aus einem Vor-
sitzenden und 4 Beisitzern. Das Verfahren vor der
Prüfungskommission, der Gang der Prüfung und
die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch
eine von der H. Kammer mit Genehmigung der
Landes-Zentralbehörde zu erlassende Prüfungs-
ordnung geregelt (vgl. für Preußen Z. 214
bis 217 der Ausf. Anw v. 1. 5. O4 und den Min E
v. 16. 9. 01, HMBl 222 mit Meisterprüfungs-
ordnungen, Sachsen Min V v. 8. 8. 02,