Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hessen (B. Behördenorganisation) — Hilfskassen 
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als deren Stellvertreter die Beigeord- 
neten, und die in einzelnen Stadtgemein- 
den aufgestellten besonderen staatlichen 
Lokalpolizeibeamten in Betracht. — 
Die staatlichen Funktionen der Bürgermeister 
bestehen namentlich in der Durchführung der 
Gesetze, Verordnungen und behäördlichen Ver- 
fügungen auf dem Gebiete der allgemeinen Lan- 
desverwaltung, insbesondere auf demjenigen der 
Lokalpolizei, die der Bürgermeister völlig unab- 
hängig von der Gemeindevertretung ausübt. Die 
Bürgermeister der Stadtgemeinden sind, ebenso 
wie diejenigen der Landgemeinden, den Kreis- 
räten unterstellt, jedoch sind die polizeilichen Be- 
fugnisse der Stadtbürgermeister im Gegensatz zu 
denjenigen der Landbürgermeister im wesent- 
lichen den Pol Befugnissen der Kreisräte gloeich- 
geartet (vgl. KrO a 64 ff, St O a 121 Ziff 1, 
129 a, 120b; LGO a 121 Ziff 1, 128 3, 128 b. 
— Die Gemeindevertretungen (Stadtverordneten- 
versammlung, bezw. Gemeinderat) sind im allge- 
meinen auf ihre kommunalen Funktionen be- 
schränkt: mit anderen als Gemeindcangelegenheiten 
dürfen sic sich nur dann befassen, wenn solche in 
besonderen Fällen oder durch Gesetz ausdrücklich 
an sie gewiesen sind (St O a 92, LVO a 91). — 
Im übrigen 7 Gemeinde B. II S. 39fff., bes. 
S. 93—97. 
Die selbständigen Gemarkungen 
sind in Sachen der allgemeinen Landesverwaltung 
entweder unmittelbar dem Kreisamte unterstellt 
oder mit einer benachbarten Gemeinde verbunden, 
haben also keine besonderen staatlichen Organe. 
Lüteratur: Ahl, Die geschichtl. Grundlagen der 
staatl. Gemeindcaufsicht im Gr. H. (Diss. Giessen 1911; 
Andres, Einführung des konstitut. Systems im Gr. H. 
(Diss. Gießen 1908); Best, Amtl. Handausgabe der 
hefs. Berwaltungsgesetze (1911); Hess. Bürgerbuch, 
hrsg. v. Großh. hess. Staatsverlag (1969); van Calker, 
Die Entwicklung der hess. Berw Lrganisation im 1p. Jahrh. 
(Jahrb LessN 2 (1908) S 125 fK ) und die dort benannte 
Literatur; van Calker, Hess. Versassungsgesetze (1906); 
Cosack, Das Staaterecht des Gr. H., i. OB d. öffR 
III. I. 4 (1334); Gareis, Das Staaterecht d. Gr. H., 
i. HBd. öff. R. B. III, I, 4 (18840,; Hof= und Staats- 
handbuch f. d. Gr. H. 190%10; Kissel, Geschichtliche 
Entwicklung des hess. Landtagswablrechts (Diss. Gießen 
1911), nüchler, Das Verfassunge= und Verwäecht des 
Großherzogtums H., hrsg. v. Braun und Weber, 
4 Bde und 1 ErgB (1891—1896); Wennesheimer, 
Die Zusammensetzung des Gemeinderats usw. im Gr. H. 
(Diss. Gienen 1910). van Calker. 
Hilfskassen 
(Krankenversicherungsvereine auf Gegen- 
seitigkeit) 
1. Geschichte der Gesetzgebung l(mit Einschluß 
der landesrechtlichen Hilfskassen). — 
s# 2. Geltendes Recht der Krankenversicherungs- 
vereine auf Gegenseitigkeit. 1. Aushyebung des Oilsfekassen- 
gesetzes. Zulassung. II. Kleinere Krankenversicherungs- 
vereine a. G. III. Versicherungsvertrag. 
  
  
  
die eingeschriebenen H. v. 7. 4. 76, welches mit 
dem G v. 8. 4. 76 über die Abänderung des Tit. 
VIII GewO in engster Verbindung stand. Das 
erstere bezeichnete als H. solche „Kassen, welche 
die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder 
für den Fall der Krankheit bezwecken“ und 
ermöglichte ihnen die Erlangung einer ge- 
sicherten Rechtsstellung als juristische Personen 
auf dem Wege behäördlicher Zulassung; die zu- 
gelassenen H. waren in ein Register einzutragen. 
Nur auf gewerbliche H. bezog sich das 2. 
Gv. 8. 4. 76 (IS 141—141 f GewO). Es gestattete 
den Gemeinden, durch Statut die Bildung von 
eingeschriebenen Hilfskassen für Gesellen, Gehil- 
feen und Fabrikarbeiter anzuordnen und diese zur 
Beteiligung zu verpflichten, soweit sie nicht an 
einer freien H. teilnahmen. Dabei konnten 
kugleich den Arbeitgebern Melde= und Einzah- 
ungspflichten, Fabrikinhabern auch Zuschuß- 
pflichten auferlegt werden. Für diese Zwangs- 
kassen enthielt das H. Gesetz gewisse besondere 
Bestimmungen. 
I1I. Das Krank VW v. 15. 6. 83 [JArbeiter- 
versicherung § 3j] übte auf das Recht der 
eingeschriebenen H. nach doppelter Richtung Ein- 
fluß aus: 
1. Neben den Zwangskassen des Krank V# 
war für weitere solche in Form der eingeschricbe- 
nen H. kein Bedürfnis mehr. Deshalb wurde 
das R v. 8. 4. 76 aufgehoben (§+ 87 Abs 1 
Krank VG); die bestehenden cingeschricbenen H. 
aber, bei welchen sei es nach Gemeindestatut, 
sei es auch nach Arbeitsvertrag (Fabrikordnung) 
ein Zwang zur Teilnahme für versicherungspflich- 
tige Personen bestand, wurden je nach ihrer Art 
in die Formen des Krank VG übergeführt und in 
Orts-, Betriebs= (Fabrik-) oder Innungskranken- 
kasson umgewandelt (5 85 ff Krank BG). Das 
H.Gesetz war dadurch nur noch auf freic H. an- 
wendbar und wurde dementsprechend, zugleich 
mit einzelnen weiteren Abänderungen, durch eine 
Novelle v. 1. 6. 84 umgestaltet. 
2. Auch die freien H. wurden unter gewissen 
Bedingungen in das System des Rrank BG ein- 
gegliedert. Zwar sollte nicht mehr, wie nach ( v. 
8. 4. 76, die Boteiligung an irgend einer freien 
eingeschriebenen H. die Teilnahme an der Zwangs- 
kasse ersetzen, wohl aber dann, wenn die H. ge- 
wisse, im §+ 75 Krank G# festgestellte, Mindest- 
leistungen gewährte. Die Novelle zum RKranken- 
B v. 10. 4. 92 hat dann die Bedingungen dieser 
Gleichstellung wesentlich verschärft. 
III. Die Tatsache, daß die H. hiernach eine be- 
sondere reichsgesetzliche Regelung erfahren hatten, 
führte vornehmlich dazu, daß man die im ersten 
Jahrzehnt dieses Jahrhunderts erfolgende Neu- 
ordnung des privaten Versicherungswesens auf sie 
nicht erstreckle. So wurden sie zunachst von dem, 
zumeist auf die öffentlich-rechtliche (polizciliche) 
Seite der Privatversicherung bezuglichen, daneben. 
aber auch die Organisation der Versicherungsver- 
eine auf Gegenseitigleit normierenden NG über 
die privaten Versicherungsunternehmungen v. 12. 
5.01, Versicherungsaufsichtsgesetz (BAl) genannt, 
ausgenommen (7* 122) und dann ebenso von dem, 
das Versicherungsverhältnis zwischen den Par- 
teien regelnden Re# über den Versicherungsvertrag 
Sl. Geschichte der Gesetzgebung. I. Dic reichs- v. 20. 5. 08, Versicherungsvertragsgesetz (VV) 
gesetzliche Regelung der H. beginnt mit dem Güber genannt (5 190).
	        
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