Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Irrenwesen — Jagd (A. Reichsgebiet) 
  
strafe an GKr), § 487 (Aufschub der Vollstreckung 
von Freiheitsstrafen bei Verfall in Geisteskrank- 
heit) in Betracht. Als strafverschärfend für den 
Täter sind § 176 und §5 224 des St GB zu nennen. 
In Bayern wird nach dem PolSt GB a 80 
bestraft, wer GKr, deren Aufsicht ihm obliegt, mit 
Gefahr für andere frei herumgehen läßt. t. 
*. C- 
Literatur: Kirchhoff, Grundriß einer Geschichte 
der deutschen I#slege 1890; Ilberg, Jülnnstalten usw. (im 
HB d. sozialen Medizin 4, 1904); Laehr, S#W StW# V 705; 
Pandy, Frrenfürsorge in Europa 1908; Puppe, Gericht- 
liche Medizin 1908; Placzek, IFürsorge und J tatistik 
in Dittrichs HB der ärztlichen Sachverständigen--Tätigkeit 8, 
2. Lieferung, 1908; Rapmund, Kalender für Medizinal- 
beamte 1911; Roth und Leppmann, Der Kreisarzt 
1906; Moeli, Die Fürsorge für psychisch Kranke, das preu- 
ßische Medizinal- und Gesundheitswesen 1883—1908, 1908. 
Im übrigen 1Gesundheitswesen, Gesängnisse. Unübersehbar 
ist die Literatur zur Reform des Strafrechts bezügl. der J; 
Näheres bei Dreyer, Der Schutz der Gesellschaft vor den 
gemeingesährlichen J (Monatsschrift für Kriminalpsychologie 
u. Strafrechtsreform 1910 S 26, 71f); Aschaffenburg, 
Sicherung der Gesellschaft gegen gemeinge fährliche GOfrV 
1912. Solbrig. 
Jagd 
A. Reichsgebiet 
1 1. Allgemeines. J#2. Jagdgesetzgebung. ## 3. Begriff. 
1 4. Gegenstand des Jaadrechts. # 5. Jaadberechtigte. 
6. Ausübung des Jagdrechts,. Beschränkung nach 
Art, Ort und Zeit. # 7. Wildbeute. 4 8. Jagdschein. 
9. Nutzung des Jagdrechts. Jagdpacht. 1 10. Schutz des 
Jagdrechts. 11. Jagdaufsicht und Jagd-Polizei. # 12. 
Wildschaden (Ersatz). 13. Jagdstrafrecht. 
IIn — Jagdrecht; JSch = Jagdschein; W — Wild! ½) 
5 1. Allgemeines. I. Mit der absoluten Gewalt 
der Landesherrn in Deutschland (16. Jahrh.) 
wurde den Bauern aus sicherheitspolizeilichen 
und wirtschaftlichen Gründen in zahlreichen „Forst- 
und Jagdordnungen“ die J auf ihrem Grund- 
eigentum verboten: Die Jherechtigung stand 
nunmehr als Regal nur noch dem Landesherrn 
und dem von diesem damit Beliehenen zu. Es 
konnte als Recht auf fremdem Grund und 
Boden selbständig vergeben und veräußert 
werden. Erst die französische Revolution brachte 
den altgermanischen Grundsatz, daß dem Grund- 
eigentümer auch das I auf seinem Boden ge- 
bühre, wieder zur Geltung; in Deutschland wurde 
er zuerst auf dem linken Rheinufer im Code 
Napolcon, vor allem durch die preuß. V v. 
17. 4. 30 (GS 65) 5& 1 anerkannt. Diese Verord- 
nung, welche bereits eine grundlegende Be- 
schränkung der JAusübung durch Schaffung 
selbständiger JBezirke (eigene und gemein- 
schaftliche JBezirke) im jagdpolizeilichen Interesse 
einführte, ist das Vorbild fast aller späteren deut- 
schen JGesetze geworden, die den Grundsatz des 
1) Einzelheiten: Fallwild #5 4, 7; Hirschstangen 
45. A; Hunde (revierende), 3 10 Z. 7; Jagdfolge ##8# 7, 13; 
Kaninchen 12 II, 1 10 Z. 6; Katzen # 10 3.7; Manöver- 
schäden 1 10 Z. 5: 
4# 2 I, 4 II, 13; Wildgärten # 6 Z. 3, 517, 13. 
  
Vogelschutz 1# 2 II, 13; Wilddieberei 
a 8 &# 37 der deutschen Grundrechte von 1848 zum 
Ausdruck brachten: „Im Grundeigentum liegt 
das Recht zur Ausübung der J auf eigenem Grund 
und Boden“. Das Ir auf fremdem Boden wurde 
aufgehoben und seine fernere Entstehung (Er- 
werb) allgemein verboten. Preußen G v. 
31. 10. 48 und JPolG v. 7. 3. 50; Bayern 
Gv. 30. 3. 50; Sachsen G v. 25. 11. 58, §+ 1 
Gv. 1. 12. 64; Baden G v. 2. 12. 50; Han- 
nover J v. 29. 7. 50 usw. 
II. Das IRist nunmehr kraft öffentlich-rechtlicher 
Satzung der JGesetze als ein Nutzungs= und Vermö- 
gensrecht mit dem Eigentum an Grund und 
Boden unlöslich verbunden (58#93, 96 BGB). 
III. Reichsrechtlich ist das Feilbieten von 
selbstgewonnenen Erzeugnissen der J frei von 
einem Wandergewerbeschein oder einer Erlaubnis 
für den ambulanten Gewerbebetrieb (5 59 Ziff. 1; 
*42b GewO). Gewerbliche Beschränkungen aus 
Gründen des WSchutzes vgl. 3 6 Ziff. 3. Auch 
ur Bekämpfung der WDieberei wird für die Ver- 
sendung von W ein Ursprungsschein verlangt 
(Preuß. JO #§ 46, Hessen). « 
IV. Gemeinwirtschaftliche Erträgnisse der J vgl. 
z 8 (JSchGebühren). Eine Wildbretsteuer 
dürfen die Gemeinden nach § 13 Zolltarif G v. 25. 
12. 02 nicht mehr erheben, OV#G 59, 125 (J Mahl- 
und Schlachtsteuerj. Zollsatz nach Nr. 111, 112 des 
Zolltarifs v. 25. 12. 02. 
#§# 2. Die Jagdgesetzgebung. 
I. Reichsrecht. 1. Das B# regelt 
die Verpflichtung zum Ersatz des Wechadens 
(+ 835, a 70—72 Es z. BGB, unten + 12)9. 
2. Zwingend auch für die Landesgesetzgebung 
ist nach a 69 EG z. BGB, 7# 958 Abs 2 BGB: 
kein Eigentumserwerb in Fällen, wo die An- 
eignung gesetzlich verboten ist (z. B. § 368 Nr. 11 
St GB) oder durch die Besitzergreifung das J 
eines Andern verletzt würde. Die Wildererbeute 
bleibt also herrenlos. (R##4O 39, 427), unten 5&5 7. 3. 
Soweit nicht die einzelnen JGesetze besondere 
zwingende Vorschriften (z. B. Form der JPachtver- 
träge) enthalten, kommen das BGB (Pacht) 5 581, 
insbes. Abs. 2 und §§ 535 ff, ferner: §5228 beim 
Töten wildernder Hunde und Katzen sowie der 
(in Preußen dem freien Tierfange unterliegenden) 
wilden Kaninchen, 5§5 254 ff BG B beim WeScha- 
den zur Anwendung. 4. Das Reichsstrafgesetz- 
buch mit dem R betr. Schutz von Vögeln [] 
v. 30. 5. 08 (Rehl 314) s. unten 5& 13. 
5. Eine Besonderheit bildet das R v. 4. 12. 76 (RGnßl 
233) nebst der Kaiserl. B v. 29. 3. 77 (Rl 409). Deutschen 
und den zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehörigen 
Ausländern ist der Fang von Robben in der Zeit v. 1. 
Januar bis 3. April in den Gegenden zwischen dem 67. 
und 75.5 nördlicher Breite und 5.° östlicher und 17." west- 
licher Länge :) bei Strafe bis zu 5000 Mk. verboten. 
  
  
  
1) D. i. östlich von Grönland; nicht das Beringsmeer 
wie im Abk. zwischen England und d. V. St. v. Amerika 
über den Robbensang auf Grund des Schiedsspruchs v. 
15. 8. 93 IX Küstenmeer 32 und Loening, Art. „Robbenfang“ 
HWEtW 7, 137]1. An hier einschlagenden interna- 
tionalen Verträgen ist das Reich noch beteiligt: zum 
Schutze der Tierwelt Afrikas V1##v. 19. 5. 00 (abgedruckt bei 
Martens, Nouveau recueil général, II. série 30, 430), bis- 
her nicht ratifiziert (unten B #1 a. E.), und Vt v. 19. 3. 02 
zum Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Bögel 
#(KGBl 1006 S 80) I7 Vogelschutzl.
	        
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