Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeinde (II. Grundlagen der Verwaltung) 
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4—10 000, 1000—4000 und solche unter 1000 
Einwohnern). Diese Einteilung ist für die Aus- 
gestaltung der Verfassung und für den Umfang 
der Staatsaufsicht von Bedeutung (Gem O ## #72sff, 
92 ff, 153, 185 u. a.). In Baden wird ohne 
Rücksicht darauf, ob es sich um Städte oder andere 
Gem handelt, besonders für den Umfang der 
Staatsaufsicht für die nicht der St O unterstehen- 
den Gem aber auch hinsichtlich der Stellung des 
Bürgermeisters und der Bildung des Gem Vor- 
standes ein Unterschied zwischen den kleineren 
Gem und denjenigen mit mehr als 4000 Einwoh- 
nern gemacht (Gem O #24 ff, 5 182 f; St O 38 168). 
Für die Einrichtung des Wahlverfahrens für die 
Wahl des Bürgermeisters und für die Bildung 
von Kommissionen ist die Zahl von 2000 Ein- 
wohnern von entscheidender Bedeutung usw. 
(GemO 55 15, 28, 9). In Elsaß-Lothrin- 
gen sind die sogen. großen Gem, d. h. die mit 
25 000 und mehr Einwohnern sowie die ihnen 
gleichgestellten den anderen Gem gegenüber hin- 
sichtlich der Staatsaufsicht bevorzugt (GemO 
5– 1, 23 ff. 74 f u. a.). 
Eine besondere Behandlung erfahren regel- 
mäßig die aus verschiedenen Ortschaften zusam- 
mengesetzten Gem, die den einfachen Gem als 
eine eigene Klasse gegenüber gestellt werden 
IX Samtgemeinden, Zweckverbandj. 
Lüiteratur: Deutschland: v. Maurer, Ge- 
schichte der Städteverfassung in Deutschland 1869—71; 
Derselbe, Geschichte der Dorfverfassung in D. 1860; 
L. v. Stein, VBerw Lehre I7", 1896; O. Gierke, Das 
deutsche Genossenschaftsrecht I, 1868; H. Preuß, Die 
Entwicklung des deutschen Städtewesens 1 1906. Die Lehr- 
bücher des deutschen Staatsrechtes; sferner: G. Jellinek, 
System der subj. öff. Rechte" 1905 S 141 f.f; O. Mayer 
2, 366. — Für die Einzelstaaten die Darstellungen 
der Landesstaatsrechte und die Schriften des Vereins für 
Sozialpolitik Bd. 117, 118, 120, 121. — — Außerdem für 
BPreußen: M. Lehmann, Frhr. v. Stein (1902; E. 
v. Meier in Enzyklop. S 407 f; Brauchitsch, Die 
neuen preuß. Verw Gesetze; Schön, Das Recht der Kom- 
munalverbände in Pr. 1897; Leidig, preuß. Stadtrecht; 
Jebens, Die Stadtverordneten? (1905); H. Preuß, Das 
städtische Amtsrecht in Preußen (1902); ferner die Kom- 
mentare der StO v. 30. 5. 53 von Oertel (1910), 
Zelle, Kappelmann, Ledermann (1902); Die 
Lö# v. 3. 7. 91 von Genzmer (1892), Keil (1895); 
Neukamp, dDie Staats- und Selbstverwaltung Westfa- 
lens (1887); Ders., Die Staats- und Selbstverwaltung 
der Rheinprovinz (1888); Komm. z. rhein. St O von Vi- 
gelius (1911); Komm. der LGO für die Rheinpro-= 
vinz von RK. Harnisch (1906) und von R. Schmidt? 
(1907); die Gem Verfassungs Gesetze für Hannover von 
G. Brüning (71906); die Organe der Staats- und Selbst- 
verwaltung in Schleswig--Holstein von Krüger 
(1889); die L6GO für Schl.-Holst. von Scheiff (1906); — 
für Bayern: G. v. Kaler, Die GemO für die Lan- 
desteile diesseits des Rheins, vgI. Schöller u. Mayer (1882), 
sowie K. Weber (1899) und Lindner und Hauck (1908); 
H. v. Suttner, Bayr. Gem Wahlrecht (1909); C. L. F. 
Medicus, GemdO für die Pfalz 1869; Wand, desgl. 
1884; — für Sachsen: Leuthold, Sächs. Verw Recht 
1878; Bosse, Rev. StO 1898; Bosse-Michel, Rev. 
LoO 1905; — für Württemberg: Zeller-Hutzel, 
B für die württ. Gem Behörden 1892; Fleischhauer, 
  
——.— — 
Verwaltung der Gem 1893; Gesetz über die Gem Ange 
börigkeit von Doll 1886; desgl. von Beutter 18386; 
G. Schmid, Gem v. 28. 7. 06 (1906); Mickel, desgl. 
(1910); — für Baden: Wielandt, Die Gem esetz- 
gebung 1893; — für Hessen: Zeller, SH der BVerf. 
u. Verwaltung im Gr. H. 1885—93; Küchler (Braunu. 
Weber), Das Verf= und Berwzecht des Großh. Hessen 
1894—96; — für Elsaß.- Lothringen: Reichlin, 
Die Gemcesetzgebung in Elsaß-Lothringen 1885; Bruck, 
Die GemO für Elsaß-Lothringen 1905. 
Außerdem sind die zum Teil rechtliche Ausführungen 
enthaltenden zahlreichen Zeitschriften über Gem- und 
Städtewesen zu vergleichen; 3. B. Deutsche Gem Zeitung 
v. Stolp mit Archiv für Ortsvorschriften; Deutsche Städte- 
Zeitung, Preußische Gem Zeitung, Preuß. Komm. Arch. v. 
Rohrscheidt usw.; ferner Statist. Jahrbuch der deutschen 
Städte von Neefe; Kommunal-Jahrbuch von Lindemann 
und Südekum. Walz. 
II. Grundlagen der Verwaltung?) 
1. Gemeindebezirk (Grenzveränderungen) 
1. Bezirk. 1 2. Grenzveränderungen im allgemeinen. 
1 3. Das materielle Eingemeindungsrecht. 3 4. Folgerungen. 
Da die in Frage kommenden Rechtssätze nicht 
nur von Einzelstaat zu Einzelstaat, sondern auch, 
besonders in Preußen, provinziell verschieden sind, 
ist es nicht möglich, allgemeine, gleichmäßig gel- 
tende Rechtssätze festzustellen. Es lassen sich dem- 
nach nur einzelne geschlossene Gruppen bilden, 
innerhalb deren sich aber eine gewisse Mannig- 
faltigkeit auswirkt. 
1. Gemeindebezirk. Der Bezirk einer 
Gemeinde ist ihre dingliche Grundlage, der sach- 
liche Boden der örtlich geschlossenen Gemeinschaft, 
das räumliche Gebiet, in dem die Verfassung einer 
Gem gilt. Der Bezirk fällt zusammen mit den 
Gem Grenzen. In Preußen bilden den Gem- 
Bezirk alle diejenigen Grundstücke, die ihm bis zum 
Inkrafttreten des in Geltung befindlichen Gem- 
Verfassungsgesetzes in rechtlicher Beziehung 
(der rein tatsächliche Zustand ist nicht maßgebend 
OVG v. 19. 3. 97, Pr. Verw Bl 19, 35) angehört 
haben (StO Oestl., Westf., Hessen-Nassau, Schles- 
wig-Holstein § 2; 2VO 582) oder einfach „inner- 
halb dessen Grenzen gelegen“ sind (Rhein. StO 
#2, GemO 1##3). Nach der Hannoverschen StO 
§ #8 umfaßt die Grenze des Gem Bezirkes in der 
Regel die Feldmark der Stadt, d. h. den 
geographischen Bezirk, den sie mit ihren Gärten, 
Feldern, Wiesen usw. bildet; hierdurch ist der 
Gegensatz zur Vorstadt gekennzeichnet, d. h.,„zu 
zusammenhängenden Etablissements, welche vor 
der alten Stadt auf städtischem Gebiete gelegen 
sind“ (OV I1, 265). Dieser Unterschied tritt 
aber nach geltendem Rechte zurück. Nicht zu- 
sammenfällt mit dem Bereiche des Gem Bezirks der 
der „Ortschaft“, die nur eine Anzahl von Nieder- 
lassungen darstellt; rechtliche Bedeutung erlangt 
die Ausdrucksweise insbesondere durch das An- 
siedelungs G v. 10. 8. 04 §5 13 f, das von „im Zu- 
sammenhang gebauten Ortschaften“ spricht. — 
  
  
°) Eine gelegentliche Ergänzung findet sich in dem 
Abschnitt „Gemeindeorganisation“" bei den einzelnen Staa- 
ten, namentlich in den einleitenden Paragraphen S 79, 
86, 88, 89, 93, sowie in den Artikeln über die weiteren 
Ko-nmunalverbände 11 Bezirk, Kreis, Provinz!; serner 
unter „Landesgrenze.“
	        
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