Gemeinde (II. Grundlagen der Verwaltung)
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4—10 000, 1000—4000 und solche unter 1000
Einwohnern). Diese Einteilung ist für die Aus-
gestaltung der Verfassung und für den Umfang
der Staatsaufsicht von Bedeutung (Gem O ## #72sff,
92 ff, 153, 185 u. a.). In Baden wird ohne
Rücksicht darauf, ob es sich um Städte oder andere
Gem handelt, besonders für den Umfang der
Staatsaufsicht für die nicht der St O unterstehen-
den Gem aber auch hinsichtlich der Stellung des
Bürgermeisters und der Bildung des Gem Vor-
standes ein Unterschied zwischen den kleineren
Gem und denjenigen mit mehr als 4000 Einwoh-
nern gemacht (Gem O #24 ff, 5 182 f; St O 38 168).
Für die Einrichtung des Wahlverfahrens für die
Wahl des Bürgermeisters und für die Bildung
von Kommissionen ist die Zahl von 2000 Ein-
wohnern von entscheidender Bedeutung usw.
(GemO 55 15, 28, 9). In Elsaß-Lothrin-
gen sind die sogen. großen Gem, d. h. die mit
25 000 und mehr Einwohnern sowie die ihnen
gleichgestellten den anderen Gem gegenüber hin-
sichtlich der Staatsaufsicht bevorzugt (GemO
5– 1, 23 ff. 74 f u. a.).
Eine besondere Behandlung erfahren regel-
mäßig die aus verschiedenen Ortschaften zusam-
mengesetzten Gem, die den einfachen Gem als
eine eigene Klasse gegenüber gestellt werden
IX Samtgemeinden, Zweckverbandj.
Lüiteratur: Deutschland: v. Maurer, Ge-
schichte der Städteverfassung in Deutschland 1869—71;
Derselbe, Geschichte der Dorfverfassung in D. 1860;
L. v. Stein, VBerw Lehre I7", 1896; O. Gierke, Das
deutsche Genossenschaftsrecht I, 1868; H. Preuß, Die
Entwicklung des deutschen Städtewesens 1 1906. Die Lehr-
bücher des deutschen Staatsrechtes; sferner: G. Jellinek,
System der subj. öff. Rechte" 1905 S 141 f.f; O. Mayer
2, 366. — Für die Einzelstaaten die Darstellungen
der Landesstaatsrechte und die Schriften des Vereins für
Sozialpolitik Bd. 117, 118, 120, 121. — — Außerdem für
BPreußen: M. Lehmann, Frhr. v. Stein (1902; E.
v. Meier in Enzyklop. S 407 f; Brauchitsch, Die
neuen preuß. Verw Gesetze; Schön, Das Recht der Kom-
munalverbände in Pr. 1897; Leidig, preuß. Stadtrecht;
Jebens, Die Stadtverordneten? (1905); H. Preuß, Das
städtische Amtsrecht in Preußen (1902); ferner die Kom-
mentare der StO v. 30. 5. 53 von Oertel (1910),
Zelle, Kappelmann, Ledermann (1902); Die
Lö# v. 3. 7. 91 von Genzmer (1892), Keil (1895);
Neukamp, dDie Staats- und Selbstverwaltung Westfa-
lens (1887); Ders., Die Staats- und Selbstverwaltung
der Rheinprovinz (1888); Komm. z. rhein. St O von Vi-
gelius (1911); Komm. der LGO für die Rheinpro-=
vinz von RK. Harnisch (1906) und von R. Schmidt?
(1907); die Gem Verfassungs Gesetze für Hannover von
G. Brüning (71906); die Organe der Staats- und Selbst-
verwaltung in Schleswig--Holstein von Krüger
(1889); die L6GO für Schl.-Holst. von Scheiff (1906); —
für Bayern: G. v. Kaler, Die GemO für die Lan-
desteile diesseits des Rheins, vgI. Schöller u. Mayer (1882),
sowie K. Weber (1899) und Lindner und Hauck (1908);
H. v. Suttner, Bayr. Gem Wahlrecht (1909); C. L. F.
Medicus, GemdO für die Pfalz 1869; Wand, desgl.
1884; — für Sachsen: Leuthold, Sächs. Verw Recht
1878; Bosse, Rev. StO 1898; Bosse-Michel, Rev.
LoO 1905; — für Württemberg: Zeller-Hutzel,
B für die württ. Gem Behörden 1892; Fleischhauer,
——.— —
Verwaltung der Gem 1893; Gesetz über die Gem Ange
börigkeit von Doll 1886; desgl. von Beutter 18386;
G. Schmid, Gem v. 28. 7. 06 (1906); Mickel, desgl.
(1910); — für Baden: Wielandt, Die Gem esetz-
gebung 1893; — für Hessen: Zeller, SH der BVerf.
u. Verwaltung im Gr. H. 1885—93; Küchler (Braunu.
Weber), Das Verf= und Berwzecht des Großh. Hessen
1894—96; — für Elsaß.- Lothringen: Reichlin,
Die Gemcesetzgebung in Elsaß-Lothringen 1885; Bruck,
Die GemO für Elsaß-Lothringen 1905.
Außerdem sind die zum Teil rechtliche Ausführungen
enthaltenden zahlreichen Zeitschriften über Gem- und
Städtewesen zu vergleichen; 3. B. Deutsche Gem Zeitung
v. Stolp mit Archiv für Ortsvorschriften; Deutsche Städte-
Zeitung, Preußische Gem Zeitung, Preuß. Komm. Arch. v.
Rohrscheidt usw.; ferner Statist. Jahrbuch der deutschen
Städte von Neefe; Kommunal-Jahrbuch von Lindemann
und Südekum. Walz.
II. Grundlagen der Verwaltung?)
1. Gemeindebezirk (Grenzveränderungen)
1. Bezirk. 1 2. Grenzveränderungen im allgemeinen.
1 3. Das materielle Eingemeindungsrecht. 3 4. Folgerungen.
Da die in Frage kommenden Rechtssätze nicht
nur von Einzelstaat zu Einzelstaat, sondern auch,
besonders in Preußen, provinziell verschieden sind,
ist es nicht möglich, allgemeine, gleichmäßig gel-
tende Rechtssätze festzustellen. Es lassen sich dem-
nach nur einzelne geschlossene Gruppen bilden,
innerhalb deren sich aber eine gewisse Mannig-
faltigkeit auswirkt.
1. Gemeindebezirk. Der Bezirk einer
Gemeinde ist ihre dingliche Grundlage, der sach-
liche Boden der örtlich geschlossenen Gemeinschaft,
das räumliche Gebiet, in dem die Verfassung einer
Gem gilt. Der Bezirk fällt zusammen mit den
Gem Grenzen. In Preußen bilden den Gem-
Bezirk alle diejenigen Grundstücke, die ihm bis zum
Inkrafttreten des in Geltung befindlichen Gem-
Verfassungsgesetzes in rechtlicher Beziehung
(der rein tatsächliche Zustand ist nicht maßgebend
OVG v. 19. 3. 97, Pr. Verw Bl 19, 35) angehört
haben (StO Oestl., Westf., Hessen-Nassau, Schles-
wig-Holstein § 2; 2VO 582) oder einfach „inner-
halb dessen Grenzen gelegen“ sind (Rhein. StO
#2, GemO 1##3). Nach der Hannoverschen StO
§ #8 umfaßt die Grenze des Gem Bezirkes in der
Regel die Feldmark der Stadt, d. h. den
geographischen Bezirk, den sie mit ihren Gärten,
Feldern, Wiesen usw. bildet; hierdurch ist der
Gegensatz zur Vorstadt gekennzeichnet, d. h.,„zu
zusammenhängenden Etablissements, welche vor
der alten Stadt auf städtischem Gebiete gelegen
sind“ (OV I1, 265). Dieser Unterschied tritt
aber nach geltendem Rechte zurück. Nicht zu-
sammenfällt mit dem Bereiche des Gem Bezirks der
der „Ortschaft“, die nur eine Anzahl von Nieder-
lassungen darstellt; rechtliche Bedeutung erlangt
die Ausdrucksweise insbesondere durch das An-
siedelungs G v. 10. 8. 04 §5 13 f, das von „im Zu-
sammenhang gebauten Ortschaften“ spricht. —
°) Eine gelegentliche Ergänzung findet sich in dem
Abschnitt „Gemeindeorganisation“" bei den einzelnen Staa-
ten, namentlich in den einleitenden Paragraphen S 79,
86, 88, 89, 93, sowie in den Artikeln über die weiteren
Ko-nmunalverbände 11 Bezirk, Kreis, Provinz!; serner
unter „Landesgrenze.“