50 Gemeinde (II. Grundlagen)
St O Fr. u. S.-H. hier wie dort Dispens zu.
Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz
der Ehefrau bezw. der in elterlicher Gewalt stehen-
den Kinder werden dem Ehemann bezw. dem
Vater, die Besitzzeit des Erblassers dem Erben
angerechnet. Ueber die Bedeutung des Gewerbe-
betriebes für den Erwerb des Bürgerrechts s. 5 13
der GewO und dazu MinE v. 27. 8. 72 (Ml 224).
StO O., W., Rh. u. H.-N. 5; Fr. 13, 14; S.H. 7, 8;
26 Rh. 35 u. 33, 34 i. d. F. d. G v. 15. 5. 56 (a 11);
W. 15, 17, 18, 20; Ha. 10; O. u. S.-H. 39—41, 46; H.-N.
9—11, 16, 17; Gem O Ho. 9—11, 17.
2. Erwerb, Verlust und Schutz
des Bürgerrechts. Sobald diese Erfor-
dernisse in der Person eines Angehörigen der Gem
zusammen treffen, erwirbt er das Bürgerrecht
ipso jure, ohne besondere Verleihung. Eine
solche kommt nur dann in Frage, wenn jemand,
der bereits das Bürgerrecht in einer Gem erwor-
ben hat oder Besitzer eines selbständigen Guts-
bezirks ist, seinen Wohnsitz nach einer anderen Gem
verlegt, und es sich nun darum handelt, ihn auch
hier alsbald zur Teilnahme an den politischen
Rechten zuzulassen. In solchen Fällen ist die Gem
des neuen Wohnsitzes befugt, dem Zugezogenen
schon vor Ablauf der oben unter Ierwähnten Karenz-
frist von 1 bezw. 2 Jahren das Bürgerrecht zu
verleihen, wofern nur sonst die Erfordernisse zu
dessen Erlangung vorhanden sind. Inwiefern
über die Erlangung des Bürgerrechts eine beson-
dere Urkunde auszustellen ist, bleibt statuta-
rischer Anordnung vorbehalten; die Urkunde ent-
behrt jedoch einer rechtlichen Bedeutung und ist
der St O Fr. sowie den LGO Rh. u. W. überhaupt
unbekannt. Eine gleichfalls veraltete Institution
ist sodann das Bürgerrechtsgeld, das
nur in Stadt Gem vorkommt und von diesen auf
Grund genehmigungspflichtiger Beschlüsse beim
Erwerb des Bürgerrechts erhoben werden kann,
ohne daß dieser jedoch durch die Entrichtung der
Abgabe bedingt würde. Es ruht rielmehr ledig-
lich die Ausübung des Bürgerrechts solange, bis
die Abgabe entrichtet ist (Näheres bestimmt das
Gv. 14. 5. 60). Unzulässig ist die Erhebung eines
Bürgerrechtsgeldes in Schleswig-Holstein.
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines
seiner Erfordernisse bei dem bisher Berechtigten
nicht mehr zutrifft. Es verbleibt jedoch nach LGO
H. N. und GemO Ho. demjenigen, bei welchem
die Voraussetzung der wirtschaftlich selbständigen
Existenz deshalb nicht mehr vorhanden ist, weil
er seinen Grundbesitz unter Vorbehalt von Alten-
teilen, Leibgedingen oder ähnlichen Leistungen
an seine Abkömmlinge oder andere Personen über-
geben hat. Ist das Bürgerrecht wegen Fortfalls
einer seiner Erfordernisse verloren gegangen, so
kann es erst dann neu erworben werden, wenn
die letzteren sämtlich wieder während der vorge-
schriebenen Fristen vorhanden gewesen wären.
Verschieden von dem Verlust ist das Ruhen des
Bürgerrechts, das für die Dauer des Verfahrens
dann eintritt, wenn gegen einen Bürger das Kon-
kursverfahren eröffnet (AcE zur Konk O v. 6. 3. 79,
§l# 52) oder die Untersuchungehaft verhängt oder das
Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder
Vergehens eröffnet worden ist, welches die Ab-
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge
haben kann. Nach StO und LG0O H.-N. und
GemO Ho. ruht das Bürgerrecht außerdem, so-
lange ein Bürger entmündigt ist, ferner wenn er
öffentliche Armenunterstützung erhält während
6 Monaten nach dem Empfang, sofern die Unter-
stützung nicht schon früher erstattet wird, und
schließlich bei Nichtzahlung der schuldigen Gem-
Abgaben mit der Maßgabe, daß das Ruhen erst
8 Tage bezw. 4 Wochen nach erfolgter Mahnung
beginnt und dann bis zur Begleichung der Schuld
fortdauert. Das Bürgerrecht ruht ferner bis zur
Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes sowie für die
dem Beurlaubtenstande angehörigen Bürger wäh-
rend der Zeit, in der sie zum aktiven Heere ein-
berufen sind: § 38 RMil G v. 2. 5. 74.
Auf Beschwerden und Einsprüche betr. den Er-
werb, Besitz oder Verlust des Bürgerrechts be-
schließt die Gem Vertretung, ohne daß es einer
Genehmigung oder Bestätigung von seiten des
Gem Vorstandes oder der Aussichtsbehörde be-
dürfte. Doch steht die Klage im Verw Streitver-
fahrer, die gegen den Beschluß der Gen Vertre-
tung gegeben ist, auch dem Gem Vorstande zu.
Wo eine Gen Vertretung nicht besteht, beschließt
statt ihrer der Gem Vorstand, gegen dessen Be.
schluß dann natürlich nur der betr. Partei die
Klage zusteht.
St O O., W., Rh. 6, 7; Fr. 15, 16, 19, 20; S.-H. 8,
12, 13, 15; H.-N. 6, 7, 9, 11; 260 Rh. 36 u. 38—40 i. b.
F. d. G v. 15. ö. 56 (a 12); W. 19, 22; O. u. S. H. 42—44,
66; H.-N. u. Gem O Ho. 12—15, 37; Zust G 10, 11, 27
u. 28.
# 3. Abweichungen von dem Prinzip der
Einwohnergemeinde.
1. Städteordnung Hannover. Ab-
weichend von den bisher dargestellten Rechtsnor-
men gliedert sich die Einwohnerschaft in den
Stadt= und Land Gem der Provinz Ha. sowie in
den Land Gem von W. und Rh. nach Grund-
sätzen, welche als eine Vermischung des Prinzips
der modernen Einwohner= mit dem der älteren
Bürger Gem erscheinen, ohne daß sich im Einzel-
falle immer mit Bestimmtheit sagen läßt, welches
von beiden als das jeweils überwicgende anzu-
sehen ist. Für die St O Ha. ist es zunächst charakte-
ristisch, daß hier das Bürgerrecht nicht ipso iure,
sondern durch ausdrückliche Verleihung erworben
wird, deren es nur für die Mitglieder des Magi-
strats sowie dic im Dienste der Stadt dauernd und
ohne Kündigungsvorbehalt Angestellten nicht be-
darf: 3 21. Verpflichtet zum Erwerb des Bürger-
rechts sind diese jedoch ebenso wie diejenigen
Personen, welche im Stadtbezirk ein Wohnhaus
eigentümlich erwerben oder sich behufs selbstän-
diger Ausübung einer Kunst oder einer Wissen-
schaft niederlassen oder aber 3 Jahre lang ein
stehendes Gewerbe betrieben haber (§ 13 GewO;
s. v. § 2 unter Z. 1 a. E.). Die Verpflich-
tung zum Erwerb des Bürgerrechts tritt
unter diesen Voraussetzungen auch für „Frauen-
zimmer“ ein; sie kann durch Ortsstatut, dem
auch sonst nähere Bestimmungen vorbehalten
sind, sogar auf solche Eigentümer eines
Wohnhauses ausgedehnt werden, die außerhalb
des Stadtbezirks ihren Wohnsitz haben: 88 22 und
24, s. auch § 23. Gilt die Verpflichtung nur für
besonders qualifizierte Einwohner, so steht der
Anspruch auf das Bürgerrecht Allen zu, die von
unbescholtenem Wandel sind: § 26. Für die Ge-
winnung des Bürgerrechts ist eine durch Orts-
statut näher zu bestimmende Gebühr, das Bürger-