Wünsche und Ansichten der staatlichen Verwaltung
zu Gehör zu bringen, anderseits die Weiterver-
teilung der Repartitionssteuern auf die Ge-
meinden zu besorgen (s. d. Art. Bezirk in Elsaß-
Lothringen # 4). ç
Zum Unterschied vom Departement ist das
Arrondissement nie Selbstverwaltungs-
körper geworden; auch der Kreis ist es
nicht. Der KTag hat aber auch durch die
neuere Steuergesetzgebung, wie der Bezirkstag,
den Anteil an der Steuerverteilung verloren.
Demgemäß ist die Zuständigkeit eine sehr unbe-
deutende. 4 *.
Der KTag kann Wünsche äußern bezüglich
der öffentlichen Zustände des Kreises.
Für einzelne Verw Maßregeln ist die Einholung
seines Gutachtens Formbedingung; so für
Aenderung der Grenzen des K, der Kantone, der
Gemeinden, für Neuordnungen bezüglich der
Vizinalwege und Jahrmärkte und sonst noch
einiges. ç
Durch die neuere Gesetzgebung ist der KTag
mehrfach berufen worden, Sachverständige und
Vertrauensmänner zu wählen fuür allerlei
Kommissionen in der allgemeinen Landesverwal-
tung: Veranlagungskommissionen für Gewerbe-,
Gebäude-, Grund-, Kapital-, Lohn= und Besol-
dungssteuer, K GGesundheitsrat, Ersatzkommission,
Sachverständige zur Abschätzung der Flurschäden
bei Truppenübungen. ç ç
Der K Tag esteht aus 9 Mitgliedern, auf 6
Jahre gewählt, alle 3 Jahre zur Hälfte erneuert.
Die Wahl erfolgt nach den für die Wahl des Be-
zirkstags geltenden Regeln. Ursprünglich soll auf
jeden Kanton ein Abgeordneter treffen; da aber
kein K mehr 9 Kantone zählt, wird die Zahl der
zu wählenden Abgeordneten durch Anordnung des
Statthalters den einzelnen Kantonen zugeteilt
(V v. 27. 3. 73 und 3. 6. 01). In den Stadt K
Straßburg und Met besteht ein besonderer KTag
nicht. Die Geschäfte eines solchen besorgt, soweit
nötig, der Gemeinderat.
Kiteratur: Leoni und Mandel, Das Verw-
Recht von Elsaß-Lothringen S os, 99; Bruck, Das Berf-
und Berwhecht von Elsaß-Lothringen 1 388 ff.
O. Mayer.
Kreisarzt
Gesundheitswesen
Krieg Z
Einwirkungen auf die Verwaltung; vgl. im Sach-
register
Kriegervereine
Kreis (Elsaß-Lothringen) — Kriegervereine
# 1. Ausgaben, Gliederung.
Sonderstellung.
1 2. Organisation. 5 3.
5 1. Aufgaben und Gliederung.
I. Zweck der K. ist unter Ausschluß politischer
und konfessioneller Gesichtspunkte die Pflege
monarchisch-vaterländischer und kameradschaft-
— —
—— — — — — — — — — — —
licher Gesinnung, letzteres namentlich durch Ge-
währung von Unterstützungen an Kameraden und
deren Hinterbliebene, durch Einrichtung von
Sterbekassen, Erleichterung von Versicherungen
usw. Bei einem Vermögen der sämtlichen Ver-
bände und Vereine von 58 Mill. Mk. Ende
1911 sind im Jahre 1911 an Unterstützungen mehr
als 5 Mill. Mk. gewährt worden.
II. Gliederung. Die K. entstanden nach
den Befreiungskriegen zunächst als Vereinigungen
der alten Krieger zu würdigem Begräbnis ihrer
Mitglieder und demnächst auch zur Unterstützung
in Not gekommener Kameraden. Nach den 3 Krie-
gen 1864, 1866, 1870/71 wuchs die Zahl der Ver-
eine außerordentlich und damit das Streben nach
Zusammenschluß. Man versuchte zunächst für das
ganze Reich einen einheitlichen „Deutschen Krie-
gerbund“ mit der Spitze in Berlin durchzuführen.
Für Norddeutschland und Elsaß-Lothringen ge-
lang es auch, den Deutschen Kriegerbund ins Le-
ben zu rufen. Im Königreich Sachsen und in
Süddeutschland, wo sich besondere Landesver-
bände gebildet hatten, stieß das Streben nach Zu-
sammenschluß in einheitliche Organisation auf
Widerstand. Dort hielt man Landesverbände
für die einzelnen Bundesstaaten für die notwendige
Voraussetzung des näheren Zusammenschlusses.
Diesen Weg ist dann auch die weitere Entwicklung
gegangen. Eine gemeinschaftliche Aufgabe fanden
die sämtlichen K.-Organisationen in der Errichtung
eines gemeinsamen Denkmals für Kaiser Wilhelm I.
auf dem Kyffhäuser. Zu diesem Zwecke vereinigten
sich der Deutsche Kriegerbund und die übrigen
Landesverbände zum Kyffhäuserbund, der zu-
nächst nur auf einem Vertragsverhältnis beruhte
und als selbständige Organisation am 10. 5. 00
gegründet wurde, nachdem in allen Bundesstaaten
besondere Landesverbände geschaffen waren. Nun-
mehr stellt der „#zvffhäuserbund“ die Gesamt-
vereinigung der sämtlichen Landesverbände dar.
Die Vertretung der letzteren und ihr Stimmrecht
im Kyffhäuserbunde ist derjenigen der Bundes-
staaten im BR nachgebildet. Der Kyffhäuser-
bund hat die Rechtsfähigkeit durch Eintragung
ins Vereinsregister erlangt. Seiner Verwaltung
untersteht die Fürsorge für das Kyffhäuserdenk-
mal und die Denkmalswirtschaft. Bei den all-
jährlich stattfindenden Versammlungen der Ver-
treter der Landes-Kriegerverbände werden die
Richtlinien für die Weiterentwicklung des gesam-
ten K.Wesens festgestellt. Die größeren Landes-
verbände sind ihrerseits wieder in Unterverbände
entsprechend den politischen Verw Bezirken unter-
teilt. Die in den Schutzgebieter bestehen-
den K. sind dem Preußischen Landeskrieger-
verbande angegliedert. Zum Kyffhäuserbunde
gehören z. Z. (April 1912) über 31.000 Vereine
mit 2 746 000 Mitgliedern und Marinevereine
(1911) über 270.
Als besondere Organisation ist der „Deu tsche
Kriegerbund“ bestehen geblieben (Korpora-
tionsrechte auf Grund der KabO v. 24. S. 81,
letztes Statut v. 13./14. 6. 86 durch spätere Ab-
geordnetentage wiederholt geändert), da von
früher her für seinen Bereich lebensvolle Bundes-
einrichtungen bestehen, die auf die beteiligten
Landesverbände nicht haben überführt werden
können, nämlich: fünf Waisenhäuser, die Lebens-
versicherungsanstalt und Sterbekasse des Deut-