Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Wünsche und Ansichten der staatlichen Verwaltung 
zu Gehör zu bringen, anderseits die Weiterver- 
teilung der Repartitionssteuern auf die Ge- 
meinden zu besorgen (s. d. Art. Bezirk in Elsaß- 
Lothringen # 4). ç 
Zum Unterschied vom Departement ist das 
Arrondissement nie Selbstverwaltungs- 
körper geworden; auch der Kreis ist es 
nicht. Der KTag hat aber auch durch die 
neuere Steuergesetzgebung, wie der Bezirkstag, 
den Anteil an der Steuerverteilung verloren. 
Demgemäß ist die Zuständigkeit eine sehr unbe- 
deutende. 4 *. 
Der KTag kann Wünsche äußern bezüglich 
der öffentlichen Zustände des Kreises. 
Für einzelne Verw Maßregeln ist die Einholung 
seines Gutachtens Formbedingung; so für 
Aenderung der Grenzen des K, der Kantone, der 
Gemeinden, für Neuordnungen bezüglich der 
Vizinalwege und Jahrmärkte und sonst noch 
einiges. ç 
Durch die neuere Gesetzgebung ist der KTag 
mehrfach berufen worden, Sachverständige und 
Vertrauensmänner zu wählen fuür allerlei 
Kommissionen in der allgemeinen Landesverwal- 
tung: Veranlagungskommissionen für Gewerbe-, 
Gebäude-, Grund-, Kapital-, Lohn= und Besol- 
dungssteuer, K GGesundheitsrat, Ersatzkommission, 
Sachverständige zur Abschätzung der Flurschäden 
bei Truppenübungen. ç ç 
Der K Tag esteht aus 9 Mitgliedern, auf 6 
Jahre gewählt, alle 3 Jahre zur Hälfte erneuert. 
Die Wahl erfolgt nach den für die Wahl des Be- 
zirkstags geltenden Regeln. Ursprünglich soll auf 
jeden Kanton ein Abgeordneter treffen; da aber 
kein K mehr 9 Kantone zählt, wird die Zahl der 
zu wählenden Abgeordneten durch Anordnung des 
Statthalters den einzelnen Kantonen zugeteilt 
(V v. 27. 3. 73 und 3. 6. 01). In den Stadt K 
Straßburg und Met besteht ein besonderer KTag 
nicht. Die Geschäfte eines solchen besorgt, soweit 
nötig, der Gemeinderat. 
Kiteratur: Leoni und Mandel, Das Verw- 
Recht von Elsaß-Lothringen S os, 99; Bruck, Das Berf- 
und Berwhecht von Elsaß-Lothringen 1 388 ff. 
O. Mayer. 
Kreisarzt 
Gesundheitswesen 
  
Krieg Z 
Einwirkungen auf die Verwaltung; vgl. im Sach- 
register 
Kriegervereine 
Kreis (Elsaß-Lothringen) — Kriegervereine 
  
# 1. Ausgaben, Gliederung. 
Sonderstellung. 
1 2. Organisation. 5 3. 
5 1. Aufgaben und Gliederung. 
I. Zweck der K. ist unter Ausschluß politischer 
und konfessioneller Gesichtspunkte die Pflege 
monarchisch-vaterländischer und kameradschaft- 
— — 
—— — — — — — — — — — — 
  
licher Gesinnung, letzteres namentlich durch Ge- 
währung von Unterstützungen an Kameraden und 
deren Hinterbliebene, durch Einrichtung von 
Sterbekassen, Erleichterung von Versicherungen 
usw. Bei einem Vermögen der sämtlichen Ver- 
bände und Vereine von 58 Mill. Mk. Ende 
1911 sind im Jahre 1911 an Unterstützungen mehr 
als 5 Mill. Mk. gewährt worden. 
II. Gliederung. Die K. entstanden nach 
den Befreiungskriegen zunächst als Vereinigungen 
der alten Krieger zu würdigem Begräbnis ihrer 
Mitglieder und demnächst auch zur Unterstützung 
in Not gekommener Kameraden. Nach den 3 Krie- 
gen 1864, 1866, 1870/71 wuchs die Zahl der Ver- 
eine außerordentlich und damit das Streben nach 
Zusammenschluß. Man versuchte zunächst für das 
ganze Reich einen einheitlichen „Deutschen Krie- 
gerbund“ mit der Spitze in Berlin durchzuführen. 
Für Norddeutschland und Elsaß-Lothringen ge- 
lang es auch, den Deutschen Kriegerbund ins Le- 
ben zu rufen. Im Königreich Sachsen und in 
Süddeutschland, wo sich besondere Landesver- 
bände gebildet hatten, stieß das Streben nach Zu- 
sammenschluß in einheitliche Organisation auf 
Widerstand. Dort hielt man Landesverbände 
für die einzelnen Bundesstaaten für die notwendige 
Voraussetzung des näheren Zusammenschlusses. 
Diesen Weg ist dann auch die weitere Entwicklung 
gegangen. Eine gemeinschaftliche Aufgabe fanden 
die sämtlichen K.-Organisationen in der Errichtung 
eines gemeinsamen Denkmals für Kaiser Wilhelm I. 
auf dem Kyffhäuser. Zu diesem Zwecke vereinigten 
sich der Deutsche Kriegerbund und die übrigen 
Landesverbände zum Kyffhäuserbund, der zu- 
nächst nur auf einem Vertragsverhältnis beruhte 
und als selbständige Organisation am 10. 5. 00 
gegründet wurde, nachdem in allen Bundesstaaten 
besondere Landesverbände geschaffen waren. Nun- 
mehr stellt der „#zvffhäuserbund“ die Gesamt- 
vereinigung der sämtlichen Landesverbände dar. 
Die Vertretung der letzteren und ihr Stimmrecht 
im Kyffhäuserbunde ist derjenigen der Bundes- 
staaten im BR nachgebildet. Der Kyffhäuser- 
bund hat die Rechtsfähigkeit durch Eintragung 
ins Vereinsregister erlangt. Seiner Verwaltung 
untersteht die Fürsorge für das Kyffhäuserdenk- 
mal und die Denkmalswirtschaft. Bei den all- 
jährlich stattfindenden Versammlungen der Ver- 
treter der Landes-Kriegerverbände werden die 
Richtlinien für die Weiterentwicklung des gesam- 
ten K.Wesens festgestellt. Die größeren Landes- 
verbände sind ihrerseits wieder in Unterverbände 
entsprechend den politischen Verw Bezirken unter- 
teilt. Die in den Schutzgebieter bestehen- 
den K. sind dem Preußischen Landeskrieger- 
verbande angegliedert. Zum Kyffhäuserbunde 
gehören z. Z. (April 1912) über 31.000 Vereine 
mit 2 746 000 Mitgliedern und Marinevereine 
(1911) über 270. 
Als besondere Organisation ist der „Deu tsche 
Kriegerbund“ bestehen geblieben (Korpora- 
tionsrechte auf Grund der KabO v. 24. S. 81, 
letztes Statut v. 13./14. 6. 86 durch spätere Ab- 
geordnetentage wiederholt geändert), da von 
früher her für seinen Bereich lebensvolle Bundes- 
einrichtungen bestehen, die auf die beteiligten 
Landesverbände nicht haben überführt werden 
können, nämlich: fünf Waisenhäuser, die Lebens- 
versicherungsanstalt und Sterbekasse des Deut-
	        
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