Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
Preußen (Gemeindevorstand) 
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kommt hier zunächst die bureaukratische in Betracht. 
Der Einzelvorstand findet sich regelmäßig in den 
Landgemeinden, wo er Gem Vorsteher 
(O. auch: Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter, 
S-H. auch: Lehnsmann), in O-N. und Hoh. 
Bürgermeister, sowie in den Städten von Rh. 
und Hoh., wo er gleichfalls Bürgermeister und nach 
Koniglicher Verleihung Oberbürgermeister heißt. 
Ihm zur Seite stehen in Rh., W., Ha. und S.H. 
ein Stellvertreter (Rh. auch: Beistand, Ha.: Bei- 
geordneter), in den übrigen Land Gem 2 Schöffen 
(O. auch: Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts- 
oder Dorfgeschworene) und in den Städten der 
Rh. 2 Beigeordnete. In Ha. können größere Gem 
mehrere Vorsteher und Beigeordnete haben — 
ein Fall, der im Gesetz nicht näher geregelt ist — 
während in den übrigen Land Gem, mit Ausnahme 
von Rh. und W., die Zahl der vorbezeichneten 
Hilfsbeamten durch Ortsstatut auf 4 (Hoh.) bezw. 
6 vermehrt werden kann, und in den Städten der 
Rh. die Beigeordneten in größerer Anzahl je nach 
Bedürfnis zu wählen sind. Wo es neben dem 
Gem Vorsteher nur 2 Schöffen gibt, ist außerdem 
ein Stellvertreter zu wählen, der im Falle der 
Behinderung eines Schöffen diesen vertritt. Die 
Reihenfolge, in der die Schöffen und Beigeord- 
neten ihrerseits den BM zu vertreten haben, be- 
stimmt in H-N. und Hoh. die Aussichtsbehörde 
und in den rh. Städten die St V mit Geneh- 
migung der Regierung; in den übrigen 260 
sehlt eine entsprechende Vorschrift. Der Gem- 
Vorsteher führt sein Amt regelmäßig als Ehren- 
amt und hat dann lediglich Ersatz seiner baren 
Auslagen, worauf sich die Ansprüche der Schöffen 
ussw. überhaupt beschränken, und außerdem die 
Gewährung einer mit seiner amtlichen Mühe- 
waltung in billigem Verhältnis stehenden Ent- 
schädigung (so O., S.H., H-N., Hoh.; ähnlich Ha.: 
eine angemessene Vergütung für nötige Wege 
außerhalb des Gem Bezirks oder statt ihrer eine 
mäßige Besoldung: W. nur: Entschädigung für 
Dienstunkosten) zu beanspruchen, über deren Fest- 
setzung der Kreisausschuß, in Ha. die Gem be- 
schließt. In Rh. ist die Dienstunkostenentschädi- 
gung bis zum Betrage von 10 Pfg. auf den Kopf 
der Bevölkerung zu bestimmen, kann aber mit 
Genehmigung des Kreisausschusses auch höher 
festgesetzt werden; daneben kann für Dienstreisen 
nach einem mehr als 15 km entfernten Orte 
noch besondere Vergütung verlangt werden. 
Doch kann die Gem Vertretung in den Gem von 
mehr als 1000 (Hoh.), 1200 (H-N.), 2000 (S-H.; 
hier auch in den „Koogsgemeinden“ des Kreises 
Tondern) oder 3000 Einwohnern (O.) die An- 
stellung eines besoldeten Gem Vorstehers, in O. 
(Gv. 20. 5. 02), sofern der Umfang oder die Eigen- 
art der Gem Verwaltungsgeschäfte es erfordern, 
mit Zustimmung des Min Inn durch Ortsstatut 
auch die Anstellung besoldeter Schöffen, jedoch 
höchstens bis zu ½ der Gesamtzahl beschließen. 
In den Städten der Rh. ist der BMM stets be- 
  
soldeter Beamter, und in der Anstellung auch be- 
auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige 
soldeter Beigeordneter die Gem unbeschränkt. 
Die Anstellung aller Befoldeten erfolgt auf 12 
Jahre, nach St O Rh. ist sie sogar auf Lebenszeit 
zulässig, während die Unbesoldeten auf 6 Jahre 
gewählt werden, mit Ausnahme von Ha., wo ihre 
Amtsperiode je nach Gem Beschluß 6—12 Jahre 
beträgt, und von H-N. und Hoh., wo der unbesol- 
dete BM auf 8 Jahre gewählt wird. In O., S.H. 
und W. ist es außerdem zulässig, den unbesoldeten 
Gem Vorsteher schon nach 3jähriger Amtsdauer 
auf 9 (W. 12) Jahre weiter zu wählen. Die Ge- 
wählten müssen, sofern es sich nicht um Besoldete 
handelt, stimmberechtigte Gem Mitglieder sein und 
dürfen, um Gem Vorsteher (Ha.: Gem Beamte 
überhaupt) zu werden, in W., Ha., H-N. und Hoh. 
nicht Gast= und Schankwirte sein, wovon in H-N. 
und Hoh. die Aufsichtsbehörde aber Ausnahmen 
ulassen kann. In W. können außerdem Vorsteher, 
in den rh. Städten BM und Beigeordnete die- 
jenigen Personen nicht sein, die auch von dem 
Amte des Gem-= bezw. Stadt Verordneten ausge- 
schlossen sind und zwar gilt das bezüglich der Lehrer 
nicht nur von denen an Volksschulen, sondern 
von allen Lehrern an öffentlichen Schulen über- 
haupt. Ferner dürfen mit Ausnahme von Rh., 
W. und Ha. Vater und Sohn sowie Brüder, in 
den rh. Städten auch Schwiegervater und -Sohn 
sowie Schwäger und in H-N. und Hoh. außer 
diesen sogar noch Großvater und Enkel nicht 
gleichzeitig Gem Vorsteher und Schöffen bezw. 
BM und Beigeordnete sein, wovon in den beiden 
letztgenannten Provinzen die Aufsichtsbehörde 
gleichfalls Ausnahmen gestatten kann. Auch ist 
hier das Amt eines Beigcordneten oder Schöffen 
mit einem besoldeten Gem Amte unvereinbar. 
Die Wahl erfolgt durch die Gem Vertretung 
und in den übrigen Provinzen nur da, wo eine 
solche nicht vorhanden, in Ha. dagegen immer 
und überall, in Hoh. aber wenigstens in Gem 
mit nicht mehr als 1000 Einwohnern durch die 
Gesamtheit der stimmberechtigten Gem Mitglie- 
der. In H-N. und Hoh. tritt zu der Gem Vertre- 
tung, wo ein solcher besteht, auch der kollegialische 
Gem Vorstand, wobei die Wahlversammlung be- 
schlußfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Wahl- 
berechtigten anwesend ist. Für die Wahlhandlung 
sehlt ces in W. an jeder Bestimmung; in Rh. ist 
das Wahlreglement zur KrO maßgebend und in 
Ha. lediglich vorgeschrieben, daß die absolute 
Majorität und in deren Ermangelung eine zweite 
Wahl erforderlich ist, bei der unter Ausscheidung 
desjenigen, der die wenigsten Stimmen erhalten 
hat, nur noch die beim ersten Mal Benannten. 
wählbar sind und, wenn auch auf diese Weise 
keine absolute Mehrheit zu erreichen ist, der Land- 
rat unter den beiden zuletzt Gewählten die Wahl 
trifft. Auch die Wahlvorschriften der St O Rh. 
sind nur kurz: für jeden zu Wählenden wird be- 
sonders durch Stimmzettel abgestimmt, wobei 
absolute Mehrhceit entscheidet. Wird auch hier die 
absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet unter 
den 2 jetzt am meisten Genannten Stichwahl statt, 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein- 
gehender sind die Bestimmungen in den LöO 
für O., S-.H., H-N. und Hoh. Der Wahlvorstand 
besteht hier aus dem Gem Vorsteher bezw. BM. 
oder dessen Stellvertreter und 2 von der Ver- 
sammlung zu wählenden Beisitzern. Als Schrift- 
führer ist einer der letzteren zu bestellen, doch kann 
Person dazu ernannt werden. Während der 
Wahlhandlung dürfen im Wahlraum weder Be- 
ratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten 
oder Beschlüsse gesaßt werden, es sei denn, daß 
die Leitung des Wahlgeschäfts dies erfordert. 
Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahl-
	        
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