Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
bei den neueren 
nahnie- und 
Landschaften im allgemeinen nicht. Der Gene- 
ral-Landschaftsdirektion steht gewöhnlich als Kon- 
trollorgan ein engerer „Ausschuß“ zur Seite, 
ebenfalls von den KRreditverbundenen gewählt. 
Vertretungsorgan des Gesamtinstituts ist der 
„Generallandtag“", der die oberste Verwnstanz 
bildet und über Aenderungen der Reglements usw. 
beschließt. Wichtigere Beschlüsse desselben be- 
dürfen der königlichen Genehmigung, andere der 
des Ministers für Landwirtschaft. 
V. Der Umstand, daß die Landschaften nur für 
den Immobiliarkredit bestimmt sind, führte dazu, 
ihnen landschaftliche Darlehenskas- 
sen zur Seite zu stellen. Deren Aufgabe bestand 
zunächst darin, der Landschaft und den Gutsbe- 
sitzern als Finanzstelle für den Pfandbriefsverkehr 
und den Verkauf der Pfandbriefe zu dienen, ihr 
Geschäftskreis hat sich aber dann auf das Depositen- 
Kontokorrent= und Bankgeschäft im allgemeinen 
erweitert; spekulative Transaktionen sind ihnen 
untersagt. Derartige Institute bestehen unter der 
Verwaltung der Landschaft in Breslau, Berlin, 
Danzig, Königsberg, Posen, Stettin und Halle. 
Sie sind, mit Ausnahme der von der kur= und neu- 
märkischen Ritterschaft garantierten ritterschaft- 
lichen Darlehenskasse zu Berlin und des schlesi- 
schen Instituts, selbständige Institute mit korpo- 
rativen Rechten, welche bei etwaigen Vermö- 
gensverlusten von der Landschaft nicht vertreten 
werden. 
#s#4. Außerhalb Preußens. 
Den preußischen Landschaften ähnliche Kreditrer- 
einigungen sind (nach dem Stande von Ende 1911): 
a) der Erbländische ritterschaftliche Kreditverein im Kö- 
nigreich Sachsen in Leipzig von 1344 mit einem Pfand- 
briesumlauf von 68 039 650 Mk. (meist zu 3½ v. O.) 
b) der Württembergische Kreditverein in Stutt- 
gart von 1825: Umlauf 102 126 600 Mk. (àä1/8—4 v. S.) 
c) der Mecklen burgische ritterschaftliche Kredit- 
verein in Rostock von 1818 mit einem Psandbrie fumlauf von 
4107 750 Mk. (ganz überwiegend zu 3½ v. O.) 
d) der Ritterschaftliche Kreditverein im Herzogt. Braun- 
schweig in Molfenbüttel von 1862 mit einem Umlauf von 
2 815 5300 L# . Schuldverschreibungen (1 v. H.). 
In den süddeutschen Staatern sind, ab- 
gesehen von dem bezeichneten würkltembergischen 
Institut, die Landschaften nicht in Aufnahme ge- 
kommen, ihre Stelle wird hier zum Teil durch die 
Hypothekenbanken ersetzt. 9n Bayern war 
durch das G v. 11. 9. 1825 ((Ml 8. Stück S 72) 
die Bildung von Kreditvereinen der Gutsbesitzer, 
welche auf Grund landesherrlicher Bestätigung 
Pfandbriefe auf den Inhaber ausstellen dürfen, 
zugelassen und im einzelnen geregelt, das Gesetz 
hat aber wenig Anwendung gefunden. Neuer- 
dings ist in Bayern, so wie schon früher in Sach- 
sen, die auf diesem Gebiete vorhandene Lücke 
in anderer Meise ausgefüllt: Die seit 1896 als 
eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft- 
pflicht bestehende Bayerische Landwirt- 
schaftsbank ist aus der Initiative der baye- 
rischen Landwirtschaft hervorgegangen und er- 
setzt den Mangel einer Landschaft. Sie hat be- 
reits einen Pfandbriefsumlauf von über 100 Mill. 
Mark. Der Sächsische Rreditverein, 
als juristische Person des älteren Rechtes im Jahre 
1866 begründet, hatte Ende 1908 301 Mill. Mk. 
Landwirtschaft (Landschaften; Verschuldungsgrenze) 
  
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Landschaften. Oertliche An= Pfandbriefe und verlosbare Kreditbriefe (über- 
Vermittlungsstellen besitzen die wiegend zu 3½ v. H. verzinslich) in Umlauf. 
5. Verschuldungsgrenze und Entschuldung. 
Die freie Verschuldbarkeit des ländlichen Grund- 
besitzes ist in Deutschland ein Zustand von ver- 
hältnismäßig neuer Entwicklung. Erst im Verlaufe 
des 19. Jahrhunderts hat die Auflösung der 
Lehensverbände (XI, die allmähliche völlige Be- 
seitigung der Abhängigkeit der Bauerngüter und 
die Aufhebung der Erbpacht eine unbegrenzte 
Verschuldungsmöglichkeit für die größeren und 
kleineren ländlichen Besitzungen geschaffen, von 
der nur der fideikommissarische (#] Besitz ausge- 
schlossen ist. Noch die Stein-Hardenbergsche Perio- 
de hatte daran festgehalten, daß Bauerngüter über 
ein Viertel ihres Wertes mithypothekarischen Schul- 
den nicht belastet werden sollen (Regulierungs- 
edikt v. 14. 9. 1811 8§8 29 und 54), eine Beschrän- 
kung, die erst durch das G v. 29. 12. 43 beseitigt ist. 
Die dadurch ermöglichte Anspannung des Kredits 
hat in wenigen Menschenaltern vielfach zu einer 
bedenklichen Höhe der Grundverschuldung geführt, 
wobei namentlich die Eintragungen für Kauf- 
gelderrechte und Erbabfindungen in Betracht 
kommen. Soweit die Quelle dieser Verschuldung 
im Erbrecht liegt, ist die neuere Anerbengesetz- 
gebung bemüht, dem entgegenzuwirken (J Koloni- 
sation, innere). Im übrigen ist man allgemein der 
Ansicht, daß die Nachteile des bestehenden Zu- 
standes es nicht rechtfertigen, zu dem System einer 
allgemeinen gesetzlichen Beschränkung der Ver- 
schuldungsfreiheit zurückzukehren, sondern daß 
lediglich eine fakultative, auf Antrag des Eigen- 
tümers einzutragende, dann allerdings mit dauern- 
der Wirkung ausgestattete Verschuldungsgrenze in 
Frage kommen kann. Man ist sich dabei darüber 
klar, daß ohne den Anreiz eines materiellen Vor- 
teils, d. h. ohne die Aussicht auf eine gleichzeitige 
Erleichterung der bestehenden Schuldlast, der 
Grundeigentümer zur Uebernahme einer solchen 
Beschränkung so gut wie niemals zu gewinnen 
sein würde. Auf dieser Grundlage beruht die 
Denkschrift des Landw Min v. 30. 5. 02 (Nr. 151 
des Reichs= und Staatsanzeigers) und das preuß. 
Gesetz, betreffend die Zulassung 
einer Verschuldungsgrenze für 
land= und forstwirtschaftlich ge- 
nmutzte Grundstücke v. 20. S. 06 (GS 389). 
Die Verschuldungsgrenze wird auf den Antrag 
des Eigentümers im Grundbuche eingetragen (&12) 
und gilt auch bei der Eintragung von Sicherheits- 
hypotheken in der Zwangsvollstreckung (§X 3). 
Eine Ueberschreitung der Verschuldungsgrenze 
und deren Löschung ist nur aus bestimmten Grün- 
den und mit Genehmigung des hierfür zu bestellen- 
den Staatskommissars zulässig (§8 9, 11, 15). Die 
Einführung des Gesetzes in die einzelnen Landes- 
teile ist Kgl Verordnung überlassen. Eine solche 
ist ergangen für Ostpreußen und einen 
Teil des Kreises Rosenberg Westpr. unter dem 
23. 3. 08 (GS 65), für die ganze Provinz West- 
preußen und die Provinz Posen unter 
dem 16. 6.09 (GS 492). — Die Frage der Schuld- 
entlastung oder, wie es gewöhnlich ausgedrückt 
wird, der Entschuldung wird im Gesetz 
selbst nicht berührt, nach der Begründung soll die 
Anstellung von Versuchen auf diesem Gebiete zu- 
nächst geeigneten Kreditanstalten überlassen blei- 
ben. Die ostpreußische Landschaft hat eine der-
	        
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