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Markscheider — Markt
Disziplinar G für nichtrichterliche Beamte v. 21. 7.
52 (GS 465). 5 190 preuß. Berg G v. 24. 6. 65
unterstellt sie der Aufsicht der Oberbergämter,
durch die ihre Prüfung und Konzessionierung bezw.
die Wiederentziehung der Konzession erfolgen soll.
II. Nach heutigem Rechte (RewO) sind die M.
Gewerbetreibende. Doch bestimmt §s 34 Abs 3
Gew, daß die Landesgesetze vorschreiben können,
daß das M. Gewerbe nur von Personen betrieben
werden darf, die als solche geprüft und konzessio-
niert sind. Auf Grund dieses § 34 wird angenom-
men (Landmann, GewO“ Anm. 12 zu 334 u. a. m.),
daß nach wie vor ein Befähigungsnachweis vom
M. erfordert werden kann. Z
1. Bezüglich der Ausbildung gilt in Preußen
z. Z. Erl v. 18. 3. 01 Z f. Berg-, Hütten= und
Salinenwesen 49, 47, bezüglich der Prüfung der
v. 24. 10. 98, das. 46, 78 nebst Nachtrag v. 12.
12. 00 in Z f. Bergr. 42, 16. Die allgemeinen
Vorschriften (Aufgaben, Pflichten, Kontrolle usw.)
sind unterm 21. 12. 71 (MWli V 1872, 9) nebst
Tachtrag v. 2. 7. 00, das. 1900, 220) ergangen.
Diese Vorschriften regeln auch im Anschluß an
# 53, 54 GewO das Verfahren wegen Wieder-
entziehung der Konzession. Die M. * hiernach
Gewerbetreibende, „die in Ausübung ihres Ge-
werbes mit öffentlichem Glauben“ versehen sind
(RG v. 17. 3. 88 in 3 f. Bergr. 30, 93). Ihre
Arbeiten sind teils solche, welche auch Feld-
messer machen dürfen, wie z. B. Mutungs-,
Konsolidationsrisse, oder solche, die nur sie machen.
dürfen (wegen der polizeilichen Bedeutung), wie
Grubenbilder (ABE# # 80), welche ein richtiges
und vollständiges Bild von allen bergbaulichen
Verhältnissen unter wie über Tage geben müssen
und zu gewissen Zeiten nachzutragen sind.
2. Dem preußischen Recht entspricht das
sächsische Berg G v. Z1. 8. 10 mit Ausführungs V
v. 20. 12. 10 (GVhBl 217). Es bestimmt in 8 87, daß
die Bergwerksunternehmer die zur Leitung des Be-
triebs ihres unterirdischen Bergbaus erforderlichen
Risse anfertigen und in Ordnung halten zu lassen
haben, daß diese Risse nur durch geprüfte und kon-
tesionierte M. angefertigt werden dürfen und daß
ie näheren. Vorshriften Über Befähigung der M.,
die Bezahlung ihrer Arbeiten und die Einrichtung
des Rissewesens im Verordnungswege erfolgen.
Das Nähere. namentlich bezüglich Erwerb und
Verlust, ist in der V v. 20. 12. 10 enthalten.
3. Bindende Gebührentaxen für M. sind
nach 572 GewpO im Deutschen Reiche nicht mehr
statthaft, weshalb die in Preußen erlassene Ge-
bühren V v. 22. 10. 95 bezw. 13. 9. 95 nur als
„Grundlage für die nach wie vor dem Ueberein-
kommen überlassene Bezahlung"“ gilt. Auf dem
gleichen Rechtsboden steht §s 266 der sächs. Aus-
führungs V v. 20. 12. 10.
4. In den meisten deutschen Staaten gelten im
wesentlichen die gleichen Vorschriften wie in
Preußen und Sachsen. Doch ist in Bayern,
Hessen und Elsaß-Lothringen das M. Ge-
werbe freigegeben, unbeschadet des Rechts der
Bergbehörden, das bergpolizeilich Erforderliche in
bezug auf Grubenrisse generell oder speziell anzu-
ordnen.
Literatur: Die Kommentare zu den Berggesetzen
und zu z 34 Gew Ordnung. Arndt.
Markt
# 1. Begriff, Arten und Bedeutung der Märkte; Markt-
recht. # 2. Reichsgesetzliche Regelung Messen, Jahr- und
Wochenmärkte). 3 3. Bevorrechtete Stellung. 3 4. Die landes-
rechtlich geregelten Märkte (Spezialmärkte, Schlachtvieh
märkte). #3 4. Marktähnliche Einrichtungen, insbes. Privat-
märkte.
5K1. Begriff, Arten und Bedentung der Märkte,
Marktrecht#). I. Das planmäßige Zusammentreffen
einer größeren Zahl von Käufern und Verkäufern
zu bestimmter Zeit an bestimmtem Orte, um
Kaufgeschäfte zu schließen, wird M. genannt. Im
Sinne unserer Verwesetzgebung bedarf der Be-
griff zunächst noch einer Einschränkung dahin, daß
nur behördlich zugelassene Veran-
staltungen der erwähnten Art als M. gelten.
Sodann sind diejenigen, sich im weiteren Sinne
des Worts als M. darstellenden Einrichtungen
auszuscheiden, welche als Börse (J bezeichnet
werden. Für die Fondsbörsen läßt sich diese Ab-
sonderung mit Rücksicht auf den Kreis der dort
ehandelten Waren (Geldsorten, Wertpapiere)
eicht und sicher bewirken. Dagegen ist zwischen
Produktenbörsen und M., auf denen die gleichen
Waren gehandelt werden, eine scharfe Grenze
nicht zu ziehen.
Ueber den Begriff der Messen, die in der
Gewerbeordnung den daselbst behandelten M.
gleichgestellt sind, gehen die Ansichten auseinander.
as Unterscheidungsmerkmal liegt darin, daß die
M. der unmittelbaren Versorgung eines bestimm-
ten Orts oder Gegend dienen, während zu den
Messen Käufer und Verkäufer aus großen Ent-
fernungen zusammenkommen, und die angekauften
Waren im allgemeinen nicht dazu bestimmt sind,
am Meßort oder in dessen Nachbarschaft Ver-
wendung zu finden. Dieses Zusammenströmen
von Geschäftsleuten aus fernen Gegenden gibt
dann zugleich Gelegenheit, über den MeVer#hr
hinaus Geschäfte zu machen, Bestellungen aufzu-
eben, Abrechnungen vorzunehmen und Zah-
ungen einzukassieren (Meßwechsel). Einen be-
sonders hohen Grad der Entwicklung hat in dieser
Lesiehung die Buchhändlermesse in Leipzig er-
reicht.
Je nachdem der M. Tag jährlich oder wöchentlich
regelmäßig wiederkehrt, spricht man von Jahr-
und Wochenmärkten. Im Gegensatz hierzu
stehen die sogenannten Spezial M. die entweder
bei besonderen Gelegenheiten (Weihnachts-, Kirch-
weih M., M. bei Patrozinien) oder für bestimmte
Gattungen von Gegenständen gehalten werden
(Vieh-LSchweine-), Getreide-, Eier--, Butter--,
Wolle-, Garn-, Leinwand-, Leder M.) unten # 4.
II. Die volkswirtschaftliche Bedeutung
der M. hat im Laufe der Zeit durchgreifende Aenderungen
erfahren. In früheren Jahrhunderten, in denen bei ver-
hältnismäßig dünner Bevölkerung und beschränkter Massen-
produktion der Detailhandel mit zahlreichen Gebrauchs-
gegenständen wenig entwickelt war und sich im wesentlichen
auf städtische Ortschaften beschränkte, und der Besuch dieser
Orte bei der Mangelhaftigkeit der Wege und der Beförde-
rungsmittel mit Schwierigkeiten verbunden war, dienten
die Jahr M. und die bei besonderer Gelegenheit stattfindenden
1) Wegen der Kolonien oben I 261.