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Ministerium (Auswärtige Angelegenheiten)
# 4. Die übrigen deutschen Bundesstaaten.
Wie in Preußen, so bestehen auch in anderen
deutschen Bundesstaaten besondere Ministerien der
Ausw# , welche die besonderen Interessen des
betreffenden Einzelstaates auch dem Auslande
gegenüber vertreten. Da a 11 der RV dem Kaiser
nicht das ausschließliche Gesandtschaftsrecht über-
trägt, so können auch die einzelnen Bundesstaaten
das aktive und passive Gesandtschaftsrecht aus-
üben, wofern fremde Staaten den diplomatischen
Verkehr mit ihnen fortzusetzen geneigt sind. Aus-
drücklich anerkannt ist dies im Schlußprotokoll zum
bayerischen Bündnis Vt v. 23. 1I. 70 a VII und
VIII, wonach die bayerischen Gesandten im Aus-
land auch mit der Vertretung der Reichsgesandten
in Behinderungsfällen beauftragt werden können.
Dagegen untersagt a 56 der RV die Errichtung
neuer Landeskonsulate im Amtsbezirke
der deutschen Konsuln (im Auslande) und nimmt
die Aufhebung der bestehenden in Aussicht. Kon-
sulate der Bundesstaaten in außerdeutschen Ge-
bieten gibt es jetzt nicht mehr.
I. In Bayern gehören die Auswe zum
Ressort des Staats Min des Kgl Hauses und des
Aeußeren. Dessen Wirkungskreis als Min des
Aeußern umfaßt vor allem die Beziehungen
Bayerns zum Deutschen Reiche und zu fremden
Staaten. Im einzelnen gehören hierher: die
Anstellung und Instruierung der diplomatischen
Vertreter Bayerns einschließlich des Vertreters
beim päpstlichen Stuhle und der Bevollmächtigten
zum BR, die Zulassung fremder diplomatischer
Vertreter und Konsuln, der amtliche Verkehr mit
fremden Staaten und deren diplomatischen Ver-
tretern am bayerischen Hofe in allen bei den ver-
schiedenen Ministerien vorkommenden Geschäften,
die Verhandlung, Schließung und Wahrung aller
Verträge mit fremden Staaten, alle aktive und
passive Staatsprätensionen im Einvernehmen mit
dem Finanz Min, alle Gegenstände, welche sich
auf Kgl Gerechtsame außer Landes beziehen, die
Einsicht aller von den übrigen Ministerien an die
Kreisstellen erlassenen Instruktionen, sobald sie
das Benehmen mit Nachbarn betreffen, Grenz-
angelegenheiten und Streitigkeiten mit benach-
barten Staaten im Einvernehmen mit den zu-
ständigen Ministerien, die Besorgung und Ver-
tretung der Angelegenheiten bayerischer Staats-
angehöriger außer Landes einschließlich der Dis-
vensationsgesuche beim päpstlichen Stuhle, end-
lich die Beglaubigung aller Akte, welche außer
Landes gültig sein sollen, und das „Paßwesen in
das Ausland“ (Seydel, St R 2, 331). — Die
Wahrnehmung der Geschäfte erfolgt durch einen
Ministerialdirektor, mehrere Vortragende Räte und
Hilfsarbeiter.
Von dem Min ressortierten (nach dem
Staats UB für 1911) die bayerischen außerordent-
lichen Gesandtschaften in Berlin, Dresden,
Stuttgart (zugleich beglaubigt in Karlsruhe und
Darmstadt), Wien, Bern, Rom beim AKgl italieni-
schen Hofe, Rom beim päpstlichen Stuhle, St. Pe-
tersburg und der zugleich in Brüssel beglaubigte
Geschäftsträger in Paris. Bayerische Konfu=
lar behörden bestanden (1911) in Karlsruhe, Bre-
men, Hamburg, Lübeck, Frankfurt a. M., Dres-
den, Leipzig und Stuttgart.
II. Sachsens auswärtige Beziehungen
werden durch das Min der Ausw A (dem Min sind
mehrere Vortragende Räte oder Hilfsarbeiter
beigegeben) und die von ihm ressortierenden Ver-
tretungen wahrgenommen. Gesandtschaf-
ten bestanden (StaatsB 1911) in Berlin (zu-
gleich für beide Mecklenburg), München (zugleich
für Stuttgart, Karlsruhe und Darmstadt), Weimar
(zugleich für Altenburg, Gotha, Meiningen, Gera,
Greiz, Rudolstadt und Sondershausen) und Wien.
Sächsische Kon sularbehörden bestanden
(1911) in München, Bremen, Hamburg, Frank-
furt a. M. (auch für Hessen), Köln, Stettin,
Stuttgart.
III. Das Kgl württembergische Min
der Auswe in Stuttgart umfaßt a) die politische
Abteilung mit einem Ministerialdirektor und einem
Hilfsarbeiter, b) die Verkehrsabteilung mit zwei
Räten und einem Hilfsarbeiter. Der Min der
Ausw'o ist zugleich Min der Familienangelegen-
heiten des Kgl Hauses. Außerordentliche Ge-
sandte und bevollmächtigte Min sind bestellt
in München für Bayern, Baden und Hessen, und
in Berlin für Preußen und Sachseni), Kon-
sularbeamte in Bremen, Köln, Dresden, Frank-
furt a. M., Hamburg, Karlsruhe, Leipzig, Lübeck,
Mülheim a. d. Ruhr, München und Nürnberg
(StaatsB 1912).
.IV. Dem badischen Min des Großherzog-
lichen Hauses und der Auswe (2 Ministerialdirek-
toren, mehrere Vortragende Räte und Hilfsrefe-
renten) sind unterstellt die Gesandtschaften 1) am
preußischen, sächsischen, bayerischen und würt-
tembergischen Hofe sowie Konsulate in Bremen,
Hamburg und Stettin (StaatsH B 1910).
V. Das Großherzogtum Mecklenburg-
Schwerin besitzt ein besonderes Min der
Auswo für die politischen Beziehungen zum
Deutschen Reiche und zu den deutschen Bundes-
staaten, den diplomatischen Verkehr mit dem Aus-
lande, den Abschluß von Staatsverträgen sowie
die Bestellung der diplomatischen und konsulari-
schen Vertreter und den dienstlichen Verkehr mit
ihnen. Dem Min ist ein Rat beigegeben. Ein
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Min ist kufierin bestltt konsularische Vertre-
ngen befinden sich in Bremen ambur
Königsberg und Memel. 5D ¾
VI. Inden übrigen Bundesstaaten
bestehen keine besonderen Ministerien der Ausw'#.
Die Geschäfte werden meist durch das Staats Min
oder eine Abteilung desselben in Verbindung mit
anderen VerwZweigen wahrgenommen. Die Be-
vollmächtigten zum # Bundesrate sind z. T. als
außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Min für Preußen beglaubigt 2).
In den drei freien Städten stehen die
Senate den Geschäften der auswärtigen Verwal-
tung vor. Die Bearbeitung erfolgt durch die
Senats-Kommissionen für Reichs- und Ausw.
Angelegenen.
ür Waldeck übt der Fürst die ihm verblie-
bene Vertretung des Staates nach aet b#e-
1) Neuerlich machten sich in Baden (wie in Württem.
ber) Bestrebungen auf Einschränkung der Gesandtschaften
bei den Bundeestaaten geltend.
*7) Die Instruierung der Bevollmächtigten zum Bundes-.
rat erfolgt nicht notwendig durch die Ausw. Min, in Pren-
ben vielmehr durch die Ressortminister, bei Meinungsver-
schiedenhciten durch das Staatsministerium.