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Mühlen — Münzwesen
des Wassers notwendig geworden ist“ (WG F## 3#entsprechenden Rohstoffe gebraucht und die
bis 5 und Ausf. V v. 30. 9. 02 à 23—25). Bei den Müllerei sollte auch besonderen Schutz erhalten.
„Triebwerken mit gesetzlicher Existenz“ nämlich
solchen, die vor 1789 durch kaiserliche oder grund-
herrliche Verleihung entstanden oder 1789 schon
30 Jahre existierten oder in der Zeit von 1789
bis 1.4. 1892 auf Grund behördlicher Genehmigung
errichtet wurden, hat die Beseitigung oder Be-
schränkung stets das Recht auf Entschädigung zur
Folge (WG 8 49).
Der Widerruf der Genehmigung oder Erlaub-
nis erfolgt durch dieselbe Behörde, welche sie
erteilt hat; Beschwerde an das Min. Die Be-
seitigung der Anlagen, die nach dem Widerruf
belassen oder auch entgegen gesetzlichen Vorschrif-
ten hergestellt sind, wird nötigenfalls auf Kosten
der Beteiligten durchgeführt. Gegen diese An-
ordnung kann Beschwerde bei dem Min und, falls
bestritten wird, daß die Veranstaltung den gesetz-
lichen Vorschriften widerspricht, Beschwerde bei
dem Bezirksrat und Rekurs bei dem Kaiserl. Rat
erhoben werden (WG #47, Min V v. 14. 3. 92
a 8).
Val. Leoni und Mandel, Das öffentl. Recht d. R. Elsaß-
Lothringen 2, 1895, S 207—209; Bruck, Verf= und Berwn
von Els.-Lothr. 3, 1909, S 140—151.
Der sächsischen loben § 5 a. E.) entsprechende
Verordnungen über Verbot der Bleiverwendung
bei Mühlsteinen wurden am 21. 22. und 25. 2. 82
für die drei Verw Bezirke erlassen (Al 34, 49, 38).
8. Mühlenumsatzsteuer und gZollbestimmun-
gen für Mühlenfabrikate.
1. Seit Ausgang des 10. Jahrhunderts wird von zahl-
reichen Mittel. und Kleinmüllern der Erlaß einer „Mühlen-
umsatzsteuer“ gefordert, die den Betrieb der bestehenden
Groß M. einschränken und die Entstehung neuer verhindern
soll. Außer den Interessenten haben sich aber auch zahlreiche
Handelskammern und Nationalökonomen (namentlich Mohr,
Fromm, Gothein) mit gewichtigen Gründen gegen jenen
Vorschlag ausgesprochen. Seine Ausführung würde ledig-
lich den Mittel M. sowie ausländischen M. und fremden
Importeuren zugute kommen, aber nicht den kleinsten M.,
die am schwersten unter der Entwicklung von der Lohn- zur
Handels- und von der Klein-- zur Großmüllerei zu leiden
haben. Dagegen würde sie eine erhebliche Brotverteuerung
bewirken, die Mehlversorgung im Kriegsfalle erschweren und
das Reich durch die notwendige Entschädigung der Groß M.
und ihrer Arbeiter finanziell erheblich belasten.
Eingeführt ist eine M. Umsatzsteuer bisher nur
in Bayern durch das Gewerbsteuer G v.
9. 6. 99 (GVBl 275) Nr. 140ü0 und Tarifnr. 40;
sie hat dort teils die Großb M. gezwungen, um die
erhöhten Ausgaben zu zahlen, ihre Produktion
zu steigern, also umgekehrt gewirkt, als ihre Ur-
heber erwarteten, teils ist sie in der Praxis zur
Verhütung von Betriebsverlegungen einstweilen
durch Veranlagung nach dem Ertrage ersetzt.
Die Einführung der M. Umsatzsteuer als Reichs-
steuer wurde vom RT auf Veranlassung der
Reg Vertreter am 7. 7. 09 abgelehnt.
Luther, Die techn. und wirtsch. Entw. d. d. M. Gewerbes
(1909) S 116—153; Graack, 5W Staats We 6, 807.
2. Für „Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis
und Hülsenfrüchten“ besteht seit 1. 1. 80 (jetzt
JolltarifG v. 25. 12. 02) ein besonderer Zoll
(für den dz 18,75 Mk.), der bedeutend höher als
der Getreidezoll (7—7,50 Mk.) ist; denn zu jenen
Fabrikaten werden mehr als die ihnen im Gewicht
Für Einfuhr aus den Staaten, mit denen die
v. 1. 3. 06 bis 31. 12. 17 geltenden Handelsver-
träge geschlossen sind, betragen die Zölle ent-
sprechend 10,20—12 Mk. gegenüber 5—5,50 Mk.
Für den Verkehr an der österr.-ung. und der
Schweizer Grenze sind für Bewohner des Grenz-
bezirks Müllereierzeugnisse zollfrei, sofern sie nur
in „Freimengen“ (bis 3 kg) eingehen, an den
übrigen Grenzen kann der BR im Falle örtlichen
Bedürfnisses diese Begünstigung gewähren (#
Zollabgaben l.
Da die deutsche Müllerei das ausländische Korn
zur Verbesserung der deutschen, zwar stärkereichen,
aber stickstoffarmen Mehle braucht und Deutsch-
land infolge dieser Verbesserung des Mühlpro-
dukts trotz der starken Getreideeinfuhr Mehl ex-
portiert, so besteht seit 1880 Ausfuhrvergütung
[J Band 1 S 256, 257| für M. Erzeugnisse in der
Form der Einfuhrscheine.
Graack S 808, 809; Luther S85—105; HWprBeirw 119.
iteratur: Eine das gesamte M. Recht darstellende
Monographie ist seit Schilling, 6 d. M. Rechts (1829)
nicht erschienen. Marbach in Weieke Rechtslexikon 7
(1847) 236 ff; Schaper in Holtzendorff R### 2 (1876)
189 ff; Schenkel Ke 2 (1881) 808 ff; Neukamp
in WB Volksw' 2 (1907) 513 ff; Otto Mayr, Ber-
wertung der Wasserkräfte und ihre modernrechtliche Aus-
gestaltung (l909) S 65—120; Rosenthal im H##.
StaatsW'? 6 (1910) S799—804. Vagl. noch Fürbrin der,
Das M. Recht im Großh. Sachsen-Weimar (Blätter für
Rechtspflege in Thüringen 1910, 57, S16—53 — Z k. v.
Ves. technische und gewerbliche Recht 1910 S 68, 84). Für
die Geschichte: Koehne, Recht der M. bis Ende der
Karolingerzeit, 1904; Studien über M. Bau und Burgenbau
in 3 d. Savigny--Stiftung Ga Bd. 25 u. 28.— Fachzeit-
schriften: Die M. (seit 1864), Allg. deutsche M. Z (seit 1908).
Koehne
Münzwesen
IA. Reichsgebiet.
* 1. Grundbegriffe. 1 2. Geschichtliches. Verfassung.
Münzgesetze. ## 3. Reichsgoldwährung. Reichsmarkrech-
nung. Goldmünzen. Andere gesetzliche Zahlmittel. Ein-
biehung älterer Münzen. Geldbetrag in Urkunden und
Urteilen. 4. Scheidemünzen. Zahlung. Umtausch in
Gold. # 5. Münzprägung. Adjustierung. Remedlum.
Prägung für Rechnung des Reichs, von Privatpersonen.
Prägegebühr. 1 6. Abgenutzte, beschädigte, gefälschte
Münzen. Passiergewicht. Einziehung. Außerkurssetzung.
1 7. Ausländische Münzen. Umlauf. Kassenkurs.
5s 1. Grundbegriffe. Münzen sind
Metall, die durch eine ihnen v Gelind Stücke
gegebene Gestalt und Bezeichnung (Prägung)
öffentlich als Geld kenntlich gemacht sind. Wegen
seiner großen rechtlichen und wirt chaftlichen Be-
deutung ist das M. Gegenstand der Gesetzgebun
und im übrigen administrativer Verordnungen au
Grund des Münzhoheitsrechts. Gesetzlicher Rege-