Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Mühlen — Münzwesen 
  
des Wassers notwendig geworden ist“ (WG F## 3#entsprechenden Rohstoffe gebraucht und die 
bis 5 und Ausf. V v. 30. 9. 02 à 23—25). Bei den Müllerei sollte auch besonderen Schutz erhalten. 
„Triebwerken mit gesetzlicher Existenz“ nämlich 
solchen, die vor 1789 durch kaiserliche oder grund- 
herrliche Verleihung entstanden oder 1789 schon 
30 Jahre existierten oder in der Zeit von 1789 
bis 1.4. 1892 auf Grund behördlicher Genehmigung 
errichtet wurden, hat die Beseitigung oder Be- 
schränkung stets das Recht auf Entschädigung zur 
Folge (WG 8 49). 
Der Widerruf der Genehmigung oder Erlaub- 
nis erfolgt durch dieselbe Behörde, welche sie 
erteilt hat; Beschwerde an das Min. Die Be- 
seitigung der Anlagen, die nach dem Widerruf 
belassen oder auch entgegen gesetzlichen Vorschrif- 
ten hergestellt sind, wird nötigenfalls auf Kosten 
der Beteiligten durchgeführt. Gegen diese An- 
ordnung kann Beschwerde bei dem Min und, falls 
bestritten wird, daß die Veranstaltung den gesetz- 
lichen Vorschriften widerspricht, Beschwerde bei 
dem Bezirksrat und Rekurs bei dem Kaiserl. Rat 
erhoben werden (WG #47, Min V v. 14. 3. 92 
a 8). 
Val. Leoni und Mandel, Das öffentl. Recht d. R. Elsaß- 
Lothringen 2, 1895, S 207—209; Bruck, Verf= und Berwn 
von Els.-Lothr. 3, 1909, S 140—151. 
Der sächsischen loben § 5 a. E.) entsprechende 
Verordnungen über Verbot der Bleiverwendung 
bei Mühlsteinen wurden am 21. 22. und 25. 2. 82 
für die drei Verw Bezirke erlassen (Al 34, 49, 38). 
8. Mühlenumsatzsteuer und gZollbestimmun- 
gen für Mühlenfabrikate. 
1. Seit Ausgang des 10. Jahrhunderts wird von zahl- 
reichen Mittel. und Kleinmüllern der Erlaß einer „Mühlen- 
umsatzsteuer“ gefordert, die den Betrieb der bestehenden 
Groß M. einschränken und die Entstehung neuer verhindern 
soll. Außer den Interessenten haben sich aber auch zahlreiche 
Handelskammern und Nationalökonomen (namentlich Mohr, 
Fromm, Gothein) mit gewichtigen Gründen gegen jenen 
Vorschlag ausgesprochen. Seine Ausführung würde ledig- 
lich den Mittel M. sowie ausländischen M. und fremden 
Importeuren zugute kommen, aber nicht den kleinsten M., 
die am schwersten unter der Entwicklung von der Lohn- zur 
Handels- und von der Klein-- zur Großmüllerei zu leiden 
haben. Dagegen würde sie eine erhebliche Brotverteuerung 
bewirken, die Mehlversorgung im Kriegsfalle erschweren und 
das Reich durch die notwendige Entschädigung der Groß M. 
und ihrer Arbeiter finanziell erheblich belasten. 
Eingeführt ist eine M. Umsatzsteuer bisher nur 
in Bayern durch das Gewerbsteuer G v. 
9. 6. 99 (GVBl 275) Nr. 140ü0 und Tarifnr. 40; 
sie hat dort teils die Großb M. gezwungen, um die 
erhöhten Ausgaben zu zahlen, ihre Produktion 
zu steigern, also umgekehrt gewirkt, als ihre Ur- 
heber erwarteten, teils ist sie in der Praxis zur 
Verhütung von Betriebsverlegungen einstweilen 
durch Veranlagung nach dem Ertrage ersetzt. 
Die Einführung der M. Umsatzsteuer als Reichs- 
steuer wurde vom RT auf Veranlassung der 
Reg Vertreter am 7. 7. 09 abgelehnt. 
Luther, Die techn. und wirtsch. Entw. d. d. M. Gewerbes 
(1909) S 116—153; Graack, 5W Staats We 6, 807. 
2. Für „Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis 
und Hülsenfrüchten“ besteht seit 1. 1. 80 (jetzt 
JolltarifG v. 25. 12. 02) ein besonderer Zoll 
(für den dz 18,75 Mk.), der bedeutend höher als 
der Getreidezoll (7—7,50 Mk.) ist; denn zu jenen 
Fabrikaten werden mehr als die ihnen im Gewicht 
  
  
Für Einfuhr aus den Staaten, mit denen die 
v. 1. 3. 06 bis 31. 12. 17 geltenden Handelsver- 
träge geschlossen sind, betragen die Zölle ent- 
sprechend 10,20—12 Mk. gegenüber 5—5,50 Mk. 
Für den Verkehr an der österr.-ung. und der 
Schweizer Grenze sind für Bewohner des Grenz- 
bezirks Müllereierzeugnisse zollfrei, sofern sie nur 
in „Freimengen“ (bis 3 kg) eingehen, an den 
übrigen Grenzen kann der BR im Falle örtlichen 
Bedürfnisses diese Begünstigung gewähren (# 
Zollabgaben l. 
Da die deutsche Müllerei das ausländische Korn 
zur Verbesserung der deutschen, zwar stärkereichen, 
aber stickstoffarmen Mehle braucht und Deutsch- 
land infolge dieser Verbesserung des Mühlpro- 
dukts trotz der starken Getreideeinfuhr Mehl ex- 
portiert, so besteht seit 1880 Ausfuhrvergütung 
[J Band 1 S 256, 257| für M. Erzeugnisse in der 
Form der Einfuhrscheine. 
Graack S 808, 809; Luther S85—105; HWprBeirw 119. 
iteratur: Eine das gesamte M. Recht darstellende 
Monographie ist seit Schilling, 6 d. M. Rechts (1829) 
nicht erschienen. Marbach in Weieke Rechtslexikon 7 
(1847) 236 ff; Schaper in Holtzendorff R### 2 (1876) 
189 ff; Schenkel Ke 2 (1881) 808 ff; Neukamp 
in WB Volksw' 2 (1907) 513 ff; Otto Mayr, Ber- 
wertung der Wasserkräfte und ihre modernrechtliche Aus- 
gestaltung (l909) S 65—120; Rosenthal im H##. 
StaatsW'? 6 (1910) S799—804. Vagl. noch Fürbrin der, 
Das M. Recht im Großh. Sachsen-Weimar (Blätter für 
Rechtspflege in Thüringen 1910, 57, S16—53 — Z k. v. 
Ves. technische und gewerbliche Recht 1910 S 68, 84). Für 
die Geschichte: Koehne, Recht der M. bis Ende der 
Karolingerzeit, 1904; Studien über M. Bau und Burgenbau 
in 3 d. Savigny--Stiftung Ga Bd. 25 u. 28.— Fachzeit- 
schriften: Die M. (seit 1864), Allg. deutsche M. Z (seit 1908). 
Koehne 
Münzwesen 
IA. Reichsgebiet. 
* 1. Grundbegriffe. 1 2. Geschichtliches. Verfassung. 
Münzgesetze. ## 3. Reichsgoldwährung. Reichsmarkrech- 
nung. Goldmünzen. Andere gesetzliche Zahlmittel. Ein- 
biehung älterer Münzen. Geldbetrag in Urkunden und 
Urteilen. 4. Scheidemünzen. Zahlung. Umtausch in 
Gold. # 5. Münzprägung. Adjustierung. Remedlum. 
Prägung für Rechnung des Reichs, von Privatpersonen. 
Prägegebühr. 1 6. Abgenutzte, beschädigte, gefälschte 
Münzen. Passiergewicht. Einziehung. Außerkurssetzung. 
1 7. Ausländische Münzen. Umlauf. Kassenkurs. 
5s 1. Grundbegriffe. Münzen sind 
Metall, die durch eine ihnen v Gelind Stücke 
gegebene Gestalt und Bezeichnung (Prägung) 
öffentlich als Geld kenntlich gemacht sind. Wegen 
seiner großen rechtlichen und wirt chaftlichen Be- 
deutung ist das M. Gegenstand der Gesetzgebun 
und im übrigen administrativer Verordnungen au 
Grund des Münzhoheitsrechts. Gesetzlicher Rege-
	        
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