Object: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V. Abschn.: Verjährung. 143 
(#. Einfluß der Rechtskraft §. 218. 
Ein rechtskräftig! festgestellter Anspruch verjährt in dreißig 
Jahren:, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung 
unterliegt.* Das Gleiche gilt von dem Anspruch aus einem 
vollstreckbaren Vergleich" oder einer vollstreckbaren Urkundes 
sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs er- 
folgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.“ 
Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, 
erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei 
der kürzeren Verjährungsfrist.“ 
1 177, 11 1G. IID 218, 111 213. M. 1, 37. VProt. I. 230. D. u4. 
1. Durch auf Leistungsklage #nicht bloße Feststellungsklage ergehen- 
des Endurteil & 211 A. 3, Feststellung dem Grunde nach l3P. 5 10/! 
genügt nicht, 4. R. 66 11, oder andere formeller Rechtskraft fähige Titel, 
insbesondere Vollstreckungsbefehle Z3P. 79/ Nr. 4) und die in Wy 
7¼ Nr. 3 erwähnten Entscheidungen, z. B. der Kostenfestsetzungs- 
brichluß 3PO. 8 105. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf laufende 
Zinsen & 197 A. 1, f. R. 7006/, auch nicht auf künftig fällig werdende 
Leistungen bei einer Klage aus 3P. 3 258. Sie beschränkt sich 
auf die festgestellten Teile #. R. 601 477. 2. 8 105. 
B. & 195 A. 1. 
1. Im Sinne der 9. (:*#Pe. 8 70 Nr. 1 u. 22. A.“ vor § 779. 
5. VO. 79 Nr. 5, 7797 bis 8#011. 
6. K. 1 194, Am#. 7. 8 197, X. J. (00 „. 
# ““, („ 1. « 
§.219. 
Als rechtskräftige. Entscheidung im Sinne des §. 211 
Abs. 1 und des §. 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt 
ergangenes rechtskräftiges Urtheil. 
1 17A, II 1N4, IID 214, 1II 214. M. 1. Iu#. Prot. I. 240. T. . K 11. 
PC. 0, 599, 5%, 3##, 14% 305. Ein solches Urteil 
iü überhaun#t rechtskräftig: a. M. ¼. Bay. ½. 
7. Außerord. gerichtliche 
Geltendmachung 8. 
Jit der Anspruch vor einem Schiedsgericht! oder einem 
besonderen Gerichte, vor einem Verwaltungsgericht oder einer 
Uerwaltungsbehörde geltend zu machen?, so finden die Vor- 
schriften der SS. 2009# bis 213, 215, 216, 215, 219 entsprechende 
Anwendung.“ 
Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht er- 
nannt’' oder ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem 
220.