Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Veterinärwesen (Preußen, Bayern) 
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steigt, daneben Stellenzulagen durchschnittlich 
450 Mk. (V v. 1. 4. 06) und eine Pauschvergütung 
für die innerhalb ihres Amtsbezirks auszuführen- 
den Dienstreisen (Erl v. 31. 3. 08, v. 9. 9. 08 
und v. 19. 3. 09). Sie sind zur Führung eines 
Dienstsiegels berechtigt (Min V'g v. 13. 5. 43). 
Durch Kal Erl v. 15. 1. 13 ist den Kreistierärzten 
(Bezirkstierärzten in den Hohenzollernschen Lan- 
den) der Rang der Räte fünfter Klasse beigelegt 
worden. Als Auszeichnung kann für einen Teil 
der Kreistierärzte, jedoch nicht über die Hälfte 
der im Staatshaushalt vorgesehenen Stellenzahl, 
sofern sie mindestens ein zwölfjähriges Dienst- 
alter seit der Anstellung als Kreistierarzt erreicht 
haben, die Verleihung des Charakters als „Ve- 
tertnärrat“ beantragt werden. Die den Kreis- 
tierärzten zufallenden dienstlichen Aufgaben erge- 
ben sich vor allem aus den zur Bekämpfung der 
Viehseuchen ([J) ergangenen Gesetzen. Infolge 
der Rangerhöhung haben auch die Tagegelder 
und Reisekosten der Veterinärbeamten durch Aller- 
höchste V v. 15. 1. 13 auf Grund des G, betr. die 
Reisekosten der Staatsbeamten, v. 26. 7. 10 
GS 150) die aus § 1 desselben folgende Erhöhung 
erfahren. Die Gebühren der Kreistierärzte in 
gerichtlichen Angelegenheiten sind durch den Tarif 
v. 15. 3. 05 (GS 254) geregelt. Die Kreistierärzte 
unterliegen erforderlichenfalls dem Gesetz über 
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 
[JDisziplin!. 
2. Als höhere beamtete Tierärzte wirken die 
Departementstierärzte, von denen 
für jede Bezirksregierung einer angestellt ist. Diese 
werden nicht auf Grund einer besonderen Prü- 
fung angestellt, sondern von dem Min Landw 
aus der Zahl der Kreistierärzte ausgewählt. Sie 
sind die Dezernenten der Regierungen in allen 
Veterinär= und Fleischbeschausachen. Durch Kgl 
Erl v. 15. 1. 13 ist den etatsmäßig angestellten 
Departementstierärzten der Rang der Räte vier- 
ter Klasse verliehen und bestimmt worden, daß sie 
den technischen Mitgliedern der Regierungen mit 
dem Amtstitel „Regierungs= und Veterinärrat" 
zuzuzählen sind. Aelteren Regierungs= und Ve- 
terinärräten, die sich in ihrer Stellung bewährt 
haben, soll auf Antrag als Auszeichnung der 
Charakter als „Geheimer Veterinärrat“ verliehen 
werden. Nach & 14 des preuß. ASG zum VG hat 
der Reg Präsident bei Meinungsverschiedenheiten. 
zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von 
dem Besitzer aus Anlaß eines Seuchenfalls etwa 
zugezogenen Sachverständigen oder wenn aus 
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die 
Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes 
obwalten, das Obergutachten des Departements- 
tierarztes einzuholen. Gegen dessen Gutachten 
ist dem Besitzer des betr. Tieres oder dem be- 
teiligten Verbande die Anrufung des Landes- 
veterinäramtes gestattet. Außerdem hat der 
Departementstierarzt nach den Jahresberichten 
der Kreistierärzte einen den Zeitraum v. I1. 4. 
bis 31. 3. umfassenden Generalveterinärbericht 
anzufertigen und durch die Regierung dem Land- 
wirtschafts Min einzureichen (Erl v. 7. 1. 01). 
3. Unter den Mitgliedern des Medizinal- 
kollegiums jeder Provinz soll ein Tier- 
arzt sich befinden § 3 der DAnw v. 23. 10. 1817; 
dieser nimmt die Stelle des Veterinär- 
aAassessors des Kollegiums ein. Die Bestel- 
  
lung als solcher erfolgt auf Vorschlag des Min- 
Landw, durch den Min Inn. Den Veterinär- 
assessoren steht nur bei den von ihnen selbst 
bearbeiteten Sachen ein volles Stimmrecht zu. 
Pensionsberechtigung ist ihnen nicht gewährt. 
# 3. Bayern. I. Das V. ressortiert, soweit die 
Verwaltung in Frage steht, vom Ministerium 
des Innern. 
1. Bei diesem ist ein tierärztlicher Re- 
ferent aufgestellt (5§ 2 der Kgl V v. 21. 12. 08, 
die Tierärzte betr., GVBl Nr. 85 S 1141) zurzeit 
mit dem Titel, Rang (IV. Rangklasse) und Gehalt 
eines Ministerialrats. Er ist Referent für Veterinär- 
wesen, Veterinärpolizei, Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau und Tierzucht mit Ausschluß der Pferde- 
zucht. Außerdem ist er Mitglied des Ober- 
medizinalausschusses (7* 3 der Kgl 
Vv. 28. 11. 12 über den Obermedizinalausschuß 
und die Kreismedizinalausschüsse, GVBl 1219), 
Vorsitzender der tierärztlichen Abteilung des Ober- 
medizinalausschusses (s 5 dieser V) und Vorsitzen- 
der der Prüfungskommission für den amtstier- 
ärztlichen Staatsdienst (§5 14 der Kal V v. 21. 12. 
08). Bei jeder der 8 Kreisregierungen ist ein 
tierärztlicher Referent aufgestellt (§ 2 der Kgl V 
v. 21. 12. 08). Er führt den Titel „K. Regie- 
rungs= und Veterinärrat“, trägt die 
Amtskleidung der Administrativreferenten der Re- 
gierung, K. d. J. (§ 4 obige V) und gehört der 
VI. Rangklasse (Regierungsräte) an. Die Regie- 
rungs= und Veterinärräte sind Mitglieder der 
Kreismedizinalausschüsse (5 12 der Kgl V v. 
28. 11. 12). 
Für jeden Distriktsverwaltungsbezirk ist ein 
K. Bezirkstierarzt außfgestellt, welcher 
der Regierung, K. d. J., unmittelbar unterstellt 
ist. Die Bezirkstierärzte führen ein Dienstsiegel 
und besitzen eigene Amtskleidung und Dienst- 
mütze (§ 5 der Kgl V v. 21. 12. 03). Die Distrikts- 
aufgaben derselben sind durch den vorgenannten 
#s#s5 geregelt. Dem Range nach zählen sie zur 
2. Abteilung der VII. Rangklasse (Bezirksamt- 
männer usw., sog. Amtsvorstandsklasse). 
Kreisunmittelbare Städte können bei Ge- 
währung von Pensionsberechtigung mit Geneh- 
migung des Staats Min Inn eigene Bezirkstier- 
ärzte aufstellen. Die städtischen Bezirks- 
tierärzte sind beamtete Tierärzte im Sinne 
des Reichsviehseuchen G v. 26. 6. 09, haben sämt- 
liche Befugnisse eines Kgl Bezirkstierarztes und 
unterstehen in Ausübung des amtstierärztlichen. 
Dienstes der Regierung, K. d. J. (§ 7), der Kgl 
Vv. 21. 12. 08). Zur Mitwirkung bei der Besor- 
gung seuchenpolizeilicher Geschäfte können größere 
kreisunmittelbare Städte mit Genehmigung des 
Staats Min Inn neben den städtischen Bezirkstier- 
ärzten städtische Amtstierärzte auf- 
stellen (§ 8 obiger V). 
Für die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung 
der Einfuhr von Tieren usw. aus dem Auslande 
sind — soweit dieselbe nicht nebenamtlich besorgt 
wird — eigene bayerische Grenztier- 
ärzte im Hauptamte durch des Staats Min 
des Innern aufgestellt. Sie sind beamtete Tier- 
ärzte im Sinne des Viehseuchengesetzes, führen 
eigenes Dienstsiegel, tragen eigene Dienstmütze 
und sind der Regierung, K. d. J., unmittelbar 
unterstellt. Sie gehören der VIII. Rangklasse 
(Assessorenklasse) an (§ 9 der Kgl V v. 21. 12. 08). 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch, 2. Aufl. III. 51
	        
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