Veterinärwesen (Preußen, Bayern)
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steigt, daneben Stellenzulagen durchschnittlich
450 Mk. (V v. 1. 4. 06) und eine Pauschvergütung
für die innerhalb ihres Amtsbezirks auszuführen-
den Dienstreisen (Erl v. 31. 3. 08, v. 9. 9. 08
und v. 19. 3. 09). Sie sind zur Führung eines
Dienstsiegels berechtigt (Min V'g v. 13. 5. 43).
Durch Kal Erl v. 15. 1. 13 ist den Kreistierärzten
(Bezirkstierärzten in den Hohenzollernschen Lan-
den) der Rang der Räte fünfter Klasse beigelegt
worden. Als Auszeichnung kann für einen Teil
der Kreistierärzte, jedoch nicht über die Hälfte
der im Staatshaushalt vorgesehenen Stellenzahl,
sofern sie mindestens ein zwölfjähriges Dienst-
alter seit der Anstellung als Kreistierarzt erreicht
haben, die Verleihung des Charakters als „Ve-
tertnärrat“ beantragt werden. Die den Kreis-
tierärzten zufallenden dienstlichen Aufgaben erge-
ben sich vor allem aus den zur Bekämpfung der
Viehseuchen ([J) ergangenen Gesetzen. Infolge
der Rangerhöhung haben auch die Tagegelder
und Reisekosten der Veterinärbeamten durch Aller-
höchste V v. 15. 1. 13 auf Grund des G, betr. die
Reisekosten der Staatsbeamten, v. 26. 7. 10
GS 150) die aus § 1 desselben folgende Erhöhung
erfahren. Die Gebühren der Kreistierärzte in
gerichtlichen Angelegenheiten sind durch den Tarif
v. 15. 3. 05 (GS 254) geregelt. Die Kreistierärzte
unterliegen erforderlichenfalls dem Gesetz über
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten
[JDisziplin!.
2. Als höhere beamtete Tierärzte wirken die
Departementstierärzte, von denen
für jede Bezirksregierung einer angestellt ist. Diese
werden nicht auf Grund einer besonderen Prü-
fung angestellt, sondern von dem Min Landw
aus der Zahl der Kreistierärzte ausgewählt. Sie
sind die Dezernenten der Regierungen in allen
Veterinär= und Fleischbeschausachen. Durch Kgl
Erl v. 15. 1. 13 ist den etatsmäßig angestellten
Departementstierärzten der Rang der Räte vier-
ter Klasse verliehen und bestimmt worden, daß sie
den technischen Mitgliedern der Regierungen mit
dem Amtstitel „Regierungs= und Veterinärrat"
zuzuzählen sind. Aelteren Regierungs= und Ve-
terinärräten, die sich in ihrer Stellung bewährt
haben, soll auf Antrag als Auszeichnung der
Charakter als „Geheimer Veterinärrat“ verliehen
werden. Nach & 14 des preuß. ASG zum VG hat
der Reg Präsident bei Meinungsverschiedenheiten.
zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von
dem Besitzer aus Anlaß eines Seuchenfalls etwa
zugezogenen Sachverständigen oder wenn aus
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die
Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes
obwalten, das Obergutachten des Departements-
tierarztes einzuholen. Gegen dessen Gutachten
ist dem Besitzer des betr. Tieres oder dem be-
teiligten Verbande die Anrufung des Landes-
veterinäramtes gestattet. Außerdem hat der
Departementstierarzt nach den Jahresberichten
der Kreistierärzte einen den Zeitraum v. I1. 4.
bis 31. 3. umfassenden Generalveterinärbericht
anzufertigen und durch die Regierung dem Land-
wirtschafts Min einzureichen (Erl v. 7. 1. 01).
3. Unter den Mitgliedern des Medizinal-
kollegiums jeder Provinz soll ein Tier-
arzt sich befinden § 3 der DAnw v. 23. 10. 1817;
dieser nimmt die Stelle des Veterinär-
aAassessors des Kollegiums ein. Die Bestel-
lung als solcher erfolgt auf Vorschlag des Min-
Landw, durch den Min Inn. Den Veterinär-
assessoren steht nur bei den von ihnen selbst
bearbeiteten Sachen ein volles Stimmrecht zu.
Pensionsberechtigung ist ihnen nicht gewährt.
# 3. Bayern. I. Das V. ressortiert, soweit die
Verwaltung in Frage steht, vom Ministerium
des Innern.
1. Bei diesem ist ein tierärztlicher Re-
ferent aufgestellt (5§ 2 der Kgl V v. 21. 12. 08,
die Tierärzte betr., GVBl Nr. 85 S 1141) zurzeit
mit dem Titel, Rang (IV. Rangklasse) und Gehalt
eines Ministerialrats. Er ist Referent für Veterinär-
wesen, Veterinärpolizei, Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau und Tierzucht mit Ausschluß der Pferde-
zucht. Außerdem ist er Mitglied des Ober-
medizinalausschusses (7* 3 der Kgl
Vv. 28. 11. 12 über den Obermedizinalausschuß
und die Kreismedizinalausschüsse, GVBl 1219),
Vorsitzender der tierärztlichen Abteilung des Ober-
medizinalausschusses (s 5 dieser V) und Vorsitzen-
der der Prüfungskommission für den amtstier-
ärztlichen Staatsdienst (§5 14 der Kal V v. 21. 12.
08). Bei jeder der 8 Kreisregierungen ist ein
tierärztlicher Referent aufgestellt (§ 2 der Kgl V
v. 21. 12. 08). Er führt den Titel „K. Regie-
rungs= und Veterinärrat“, trägt die
Amtskleidung der Administrativreferenten der Re-
gierung, K. d. J. (§ 4 obige V) und gehört der
VI. Rangklasse (Regierungsräte) an. Die Regie-
rungs= und Veterinärräte sind Mitglieder der
Kreismedizinalausschüsse (5 12 der Kgl V v.
28. 11. 12).
Für jeden Distriktsverwaltungsbezirk ist ein
K. Bezirkstierarzt außfgestellt, welcher
der Regierung, K. d. J., unmittelbar unterstellt
ist. Die Bezirkstierärzte führen ein Dienstsiegel
und besitzen eigene Amtskleidung und Dienst-
mütze (§ 5 der Kgl V v. 21. 12. 03). Die Distrikts-
aufgaben derselben sind durch den vorgenannten
#s#s5 geregelt. Dem Range nach zählen sie zur
2. Abteilung der VII. Rangklasse (Bezirksamt-
männer usw., sog. Amtsvorstandsklasse).
Kreisunmittelbare Städte können bei Ge-
währung von Pensionsberechtigung mit Geneh-
migung des Staats Min Inn eigene Bezirkstier-
ärzte aufstellen. Die städtischen Bezirks-
tierärzte sind beamtete Tierärzte im Sinne
des Reichsviehseuchen G v. 26. 6. 09, haben sämt-
liche Befugnisse eines Kgl Bezirkstierarztes und
unterstehen in Ausübung des amtstierärztlichen.
Dienstes der Regierung, K. d. J. (§ 7), der Kgl
Vv. 21. 12. 08). Zur Mitwirkung bei der Besor-
gung seuchenpolizeilicher Geschäfte können größere
kreisunmittelbare Städte mit Genehmigung des
Staats Min Inn neben den städtischen Bezirkstier-
ärzten städtische Amtstierärzte auf-
stellen (§ 8 obiger V).
Für die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung
der Einfuhr von Tieren usw. aus dem Auslande
sind — soweit dieselbe nicht nebenamtlich besorgt
wird — eigene bayerische Grenztier-
ärzte im Hauptamte durch des Staats Min
des Innern aufgestellt. Sie sind beamtete Tier-
ärzte im Sinne des Viehseuchengesetzes, führen
eigenes Dienstsiegel, tragen eigene Dienstmütze
und sind der Regierung, K. d. J., unmittelbar
unterstellt. Sie gehören der VIII. Rangklasse
(Assessorenklasse) an (§ 9 der Kgl V v. 21. 12. 08).
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch, 2. Aufl. III. 51