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a. daß der Schulmeister Stallfütterung einführen könne; wenn dies
aber nicht anwendlich wird,
b. ob das zur Weide gegebene Terrain so nahe beim Schulhause be—
findlich ist, daß der Schulmeister seine Kühe, ohne merkliche Unbe—
quemlichkeit für sich und seine Hausgenossen, darauf tüdern könne,
das Terrain sich nach seiner Bonität auch zum Tüdern eigne,
c. ob beides nicht anwendlich und einzurichten ist, also eine Weidekoppel
notwendig bestehen muß, die zu befriedigen, oder worauf das Vieh
zu hüten ist.
§ 7. Das Acker= und Weideäquivalent ist in der Regel mit einem
Kegelgraben, wozu das Land nicht vom Aequivalente genommen wird, zu
befriedigen, der Erdwall mit Holzpflanzungen zu besetzen, und die Eingänge
mit einem Hecke zu sichern. Gesamte Befriedigungen werden zum ersten-
male auf Kosten des Amts dargestellt, nur muß die Dorsschaft die
wenigen dabei erforderlichen Fuhren unentgeltlich leisten. Die Holz-
pflanzungen werden gegen Aushebekosten, die Holzmaterialien zu den Ein-
gangshecken gegen Schneidelohn aus den Großherzogl. Forsten, letztere
sowohl zur ersten Einrichtung, als auch zur künftigen Unterhaltung herge-
geben. Bei dieser künftigen Erhaltung aber muß der Schulmeister den
Schneidelohn und die Kosten der Verfertigung für die Eingangshecken
selbst tragen, die Dorfschaft hat jedoch die Anfuhr der Holzmaterialien
selbst zu beschaffen. Von den Kegelgräben ist die äußere, so oft es nach
amtlichem Ermessen nötig sein wird, durch die Nachbarn aufzuräumen,
und der Auswurf an den Kegel zu bringen; diesen sowie den innern
Graben muß der Schulmeister erhalten.
8§ 8. Zum Schutze der äußern Befriedigungshecke auf dem Kegel
werden nur ein für allemal die zur Notdurft erforderlichen Ricke und
Pföste gegen Hau= und Sägelohn gegeben, und es ist die erforderliche
Zahl derselben mit Rücksicht auf die Benutzungsart des Weideäquivalents
und der Lokalitäten zu ermäßigen. Den Oau= und Sägelohn trägt das
Amt, und die Anfuhr wird von der Dorfschaft unentgeltlich beschafft.
8 9. Zu innern Abteilungen und Bewahrung des Acker= und
Weideäquivaleuts werden überall keine Holzmaterialien verabreicht, und
wenn der Schulmeister in Folge der § 6 gedachten Ermittelungen Stall-
fütterung einrichten, oder die Kühe tüdern kann, so ist er dazu verpflichtet,
sollte er ersteres, nach dem derzeitigen Kulturstande der Ländereien, auch
nicht sogleich ins Werk richten. In beiden Fällen hat der Schulmeister
wegen ehemaliger Befreiung vom Oirtenlohne keine Vergütung zu erwarten,
da er sich durch die mancherlei Vorteile der Stallfütterung und des
Tüderns für die damit verknüpften Verwendungen und Mühe vollig
entschädigt halten kann.
Wenn aber das in § 6 sub c erwähnte Verhältnis vorhanden ist,
der Schulmeister also sein Vieh hüten lassen, oder eine Weidekoppel be-
friedigen muß, so soll er für Uebernahme dieser Belästigung eine Ver-
gütung von 100 [U.R. Land erhalten, das brauchbar ist, um darauf
Weiden oder sonstige Buscharten anzuziehen.