Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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a. daß der Schulmeister Stallfütterung einführen könne; wenn dies 
aber nicht anwendlich wird, 
b. ob das zur Weide gegebene Terrain so nahe beim Schulhause be— 
findlich ist, daß der Schulmeister seine Kühe, ohne merkliche Unbe— 
quemlichkeit für sich und seine Hausgenossen, darauf tüdern könne, 
das Terrain sich nach seiner Bonität auch zum Tüdern eigne, 
c. ob beides nicht anwendlich und einzurichten ist, also eine Weidekoppel 
notwendig bestehen muß, die zu befriedigen, oder worauf das Vieh 
zu hüten ist. 
§ 7. Das Acker= und Weideäquivalent ist in der Regel mit einem 
Kegelgraben, wozu das Land nicht vom Aequivalente genommen wird, zu 
befriedigen, der Erdwall mit Holzpflanzungen zu besetzen, und die Eingänge 
mit einem Hecke zu sichern. Gesamte Befriedigungen werden zum ersten- 
male auf Kosten des Amts dargestellt, nur muß die Dorsschaft die 
wenigen dabei erforderlichen Fuhren unentgeltlich leisten. Die Holz- 
pflanzungen werden gegen Aushebekosten, die Holzmaterialien zu den Ein- 
gangshecken gegen Schneidelohn aus den Großherzogl. Forsten, letztere 
sowohl zur ersten Einrichtung, als auch zur künftigen Unterhaltung herge- 
geben. Bei dieser künftigen Erhaltung aber muß der Schulmeister den 
Schneidelohn und die Kosten der Verfertigung für die Eingangshecken 
selbst tragen, die Dorfschaft hat jedoch die Anfuhr der Holzmaterialien 
selbst zu beschaffen. Von den Kegelgräben ist die äußere, so oft es nach 
amtlichem Ermessen nötig sein wird, durch die Nachbarn aufzuräumen, 
und der Auswurf an den Kegel zu bringen; diesen sowie den innern 
Graben muß der Schulmeister erhalten. 
8§ 8. Zum Schutze der äußern Befriedigungshecke auf dem Kegel 
werden nur ein für allemal die zur Notdurft erforderlichen Ricke und 
Pföste gegen Hau= und Sägelohn gegeben, und es ist die erforderliche 
Zahl derselben mit Rücksicht auf die Benutzungsart des Weideäquivalents 
und der Lokalitäten zu ermäßigen. Den Oau= und Sägelohn trägt das 
Amt, und die Anfuhr wird von der Dorfschaft unentgeltlich beschafft. 
8 9. Zu innern Abteilungen und Bewahrung des Acker= und 
Weideäquivaleuts werden überall keine Holzmaterialien verabreicht, und 
wenn der Schulmeister in Folge der § 6 gedachten Ermittelungen Stall- 
fütterung einrichten, oder die Kühe tüdern kann, so ist er dazu verpflichtet, 
sollte er ersteres, nach dem derzeitigen Kulturstande der Ländereien, auch 
nicht sogleich ins Werk richten. In beiden Fällen hat der Schulmeister 
wegen ehemaliger Befreiung vom Oirtenlohne keine Vergütung zu erwarten, 
da er sich durch die mancherlei Vorteile der Stallfütterung und des 
Tüderns für die damit verknüpften Verwendungen und Mühe vollig 
entschädigt halten kann. 
Wenn aber das in § 6 sub c erwähnte Verhältnis vorhanden ist, 
der Schulmeister also sein Vieh hüten lassen, oder eine Weidekoppel be- 
friedigen muß, so soll er für Uebernahme dieser Belästigung eine Ver- 
gütung von 100 [U.R. Land erhalten, das brauchbar ist, um darauf 
Weiden oder sonstige Buscharten anzuziehen.
	        
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