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Bei diesen verbleibt es deshalb bei der Abgabe von 1 r## Knüppelholz
pro je 1 Mille Torf, und sind Proteste hiergegen als unberechtigt zurück-
zuweisen.
234. Restript des Unterrichts-Ministerium vom 21. März 1896, betr.
Schulbefriedigungen.
Zu § 6 der V. O. vom 29. Juni 1869, betr. die Beteiligung
der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, ist vorgeschrieben,
daß neben den Bauten und Reparaturen der Schulhäuser u. s. w. auch
die Herstellung und Unterhaltung der Befriedigungen bei den Schulen
der Domanialdorfschaften den Gemeinden obliegt. Diese Verpflichtung
bezieht sich nicht lediglich auf diejenigen Gebäude und Ländereien der
Schulen, welche gemäß § 2 der genannten Verordnung der Gemeinde des
Schulorts zum Eigentum überwiesen worden sind, aber ihre Ausführung
beschränkt sich zufolge der Bestimmung in Ziffer 6 Abs. 1 der Anl. A. zu
§ 6 auf diejenigen Fälle, in welchen eine kirchenbaurechtliche Verpflichtung
nicht besteht.
Der Acker, um dessen Befriedigung gestritten wird, ist nun freilich
Küsteracker. Diese Eigenschaft hat er jedoch nur auf Grund der landes-
herrlichen Bestimmung vom 28. November 1872 erhalten, während er
bis dahin als Schulacker behandelt worden ist. Nach der landesherrlichen
Bestimmung sollen aber durch ihre Anwendung keine neue Kirchenbau-
lasten erwachsen, sondern vielmehr die baulichen Verpflichtungen der Ge-
meinden von Bestand bleiben.
Da hiernach zur Wiederherstellung der betr. Befriedigung längs der
Trift eine Verpflichtung im Bereich des geistlichen Bauwesens nicht vor-
handen ist, so fällt die Ausführung der Schulgemeinde gemäß § 6 der
V. O. vom 29. Juni 1869 zu. Denn daß es unzutreffend ist, den
Ausdruck „Befriedigungen“ in § 6 auf Haus., Hof= und Gartenbefrie-
digungen zu begrenzen, und Feldbefriedigungen hierunter nicht zu ver-
stehen, ist schon im Schreiben vom 9. d. Mts. ausgesprochen, und daß
die betr. Befriedigung wirklich notwendig ist, hat auch der Gemeinde-
vorstand nicht in Zweifel gestellt.
Der Umstand, daß früher auf Kosten des Amts der Schulacker auf
einer Strecke neben der Trift mit einem Kegelgraben geschützt, und der
Kegel vor längerer Zeit von einem Vorgänger des gegenwärtigen In-
habers der Küsterstelle anscheinend eigenmächtig gelegt und zum Acker
gezogen ist, ändert nichts an der publizistischen Verpflichtung der Schul-
gemeinde, welche allerdings berechtigt ist im registermäßigen Umfang die
Befriedigung durch Wiederaufrichtung des Kegelgrabens herzustellen.
255. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 10. Juni 1896, betr.
Grundsätze für Bestellungsarbeiten.
Nach dem Protokoll vom 23. v. Monats, welches das Amt R. mit
dem Berichte von demselben Tage nebst anderen Aktenstücken eingesandt
hat, sieht das unterzeichnete Ministerium die zwischen dem Schullehrer W.