Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bei diesen verbleibt es deshalb bei der Abgabe von 1 r## Knüppelholz 
pro je 1 Mille Torf, und sind Proteste hiergegen als unberechtigt zurück- 
zuweisen. 
234. Restript des Unterrichts-Ministerium vom 21. März 1896, betr. 
Schulbefriedigungen. 
Zu § 6 der V. O. vom 29. Juni 1869, betr. die Beteiligung 
der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, ist vorgeschrieben, 
daß neben den Bauten und Reparaturen der Schulhäuser u. s. w. auch 
die Herstellung und Unterhaltung der Befriedigungen bei den Schulen 
der Domanialdorfschaften den Gemeinden obliegt. Diese Verpflichtung 
bezieht sich nicht lediglich auf diejenigen Gebäude und Ländereien der 
Schulen, welche gemäß § 2 der genannten Verordnung der Gemeinde des 
Schulorts zum Eigentum überwiesen worden sind, aber ihre Ausführung 
beschränkt sich zufolge der Bestimmung in Ziffer 6 Abs. 1 der Anl. A. zu 
§ 6 auf diejenigen Fälle, in welchen eine kirchenbaurechtliche Verpflichtung 
nicht besteht. 
Der Acker, um dessen Befriedigung gestritten wird, ist nun freilich 
Küsteracker. Diese Eigenschaft hat er jedoch nur auf Grund der landes- 
herrlichen Bestimmung vom 28. November 1872 erhalten, während er 
bis dahin als Schulacker behandelt worden ist. Nach der landesherrlichen 
Bestimmung sollen aber durch ihre Anwendung keine neue Kirchenbau- 
lasten erwachsen, sondern vielmehr die baulichen Verpflichtungen der Ge- 
meinden von Bestand bleiben. 
Da hiernach zur Wiederherstellung der betr. Befriedigung längs der 
Trift eine Verpflichtung im Bereich des geistlichen Bauwesens nicht vor- 
handen ist, so fällt die Ausführung der Schulgemeinde gemäß § 6 der 
V. O. vom 29. Juni 1869 zu. Denn daß es unzutreffend ist, den 
Ausdruck „Befriedigungen“ in § 6 auf Haus., Hof= und Gartenbefrie- 
digungen zu begrenzen, und Feldbefriedigungen hierunter nicht zu ver- 
stehen, ist schon im Schreiben vom 9. d. Mts. ausgesprochen, und daß 
die betr. Befriedigung wirklich notwendig ist, hat auch der Gemeinde- 
vorstand nicht in Zweifel gestellt. 
Der Umstand, daß früher auf Kosten des Amts der Schulacker auf 
einer Strecke neben der Trift mit einem Kegelgraben geschützt, und der 
Kegel vor längerer Zeit von einem Vorgänger des gegenwärtigen In- 
habers der Küsterstelle anscheinend eigenmächtig gelegt und zum Acker 
gezogen ist, ändert nichts an der publizistischen Verpflichtung der Schul- 
gemeinde, welche allerdings berechtigt ist im registermäßigen Umfang die 
Befriedigung durch Wiederaufrichtung des Kegelgrabens herzustellen. 
255. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 10. Juni 1896, betr. 
Grundsätze für Bestellungsarbeiten. 
Nach dem Protokoll vom 23. v. Monats, welches das Amt R. mit 
dem Berichte von demselben Tage nebst anderen Aktenstücken eingesandt 
hat, sieht das unterzeichnete Ministerium die zwischen dem Schullehrer W.
	        
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