Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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an dem Orte derselben durch einen Bevollmächtigten vertreten zu 
lassen, an dessen Erklärung er aber dann auch gebunden ist. 
Zugleich will das Ministerium darauf aufmerksam machen, daß, 
wenn ein zuziehender Schullehrer bei der Auseinandersetzung von den ihm 
gesetzlich zustehenden Ansprüchen etwas nachläßt, sei es, um Streitigkeiten 
zu vermeiden, sei es, um nicht gegen seinen Vorgänger, resp. dessen 
Witwe, eine unbillige Härte zu üben, dies zwar unter Umständen alle 
Anerkennung verdient, der Schullehrer aber dadurch weder den Anspruch 
erwirbt, daß auch von ihm bei seinem dereinstigen Abgange, resp. von 
seinen Erben nicht ein Mehreres, also weniger als das Gesetzliche verlangt 
werde, noch zu erwarten hat, daß das von ihm aus gutem Willen Nach— 
gelassene ihm aus landesherrlichen Mitteln anderweitig werde vergütet 
werden. Die Prediger werden wohl tun, die zuziehenden Schullehrer 
in vorkommenden Fällen darauf hinzuweisen. 
314. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Juni 1860, betr. 
Teilnahme an der Auseinandersetzung. 
Nachdem der Pastor — — — hierher angezeigt hat, daß eine 
Auseinandersetzung zwischen Ihnen und Ihrem Amtsnachfolger in der 
Schulstelle in genügender Weise bisher nicht stattgefunden habe, daß nament- 
lich eine Differenz wegen der Besriedigung der Schulkompetenz noch nicht 
ausgeglichen sei, und daß Sie ungeachtet mehrmaliger Aufforderungen 
weder dazu erschienen seien, noch sich sonst darauf eingelassen haben, 
wird Ihnen nunmehr hierdurch aufgegeben, der berechtigten Aufforderung. 
des zur Auseinandersetzung kompetenten Pastors — — — foördersamst 
nachzukommen, bei Vermeidung des Nachteils, daß sonst die auf die ein- 
schlagenden Verhältnisse bezüglichen Angaben des Schullehrers — — — 
werden für wahr, die etwa von demselben daraus hergeleiteten Forderungen 
für begründet angenommen und Sie zur Erstattung derselben werden 
angehalten werden. 
315. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 2. Mai 1861, betr. 
früher geerntetes Stroh. Feuerungsdeputat. Vergütung für 
gepflanzte Weiden. 
Was nun die von Ihnen vorgetragenen Streitpunkte anbetrifft, so. 
sagt die landesherrliche Konstitution vom 12. Juni 1784: 
1) vom Stroh ausdrücklich, daß dasselbe, soweit es nicht schon hat ver- 
füttert werden müssen, vom abziehenden Küster unentgeltlich zur 
Stelle gelassen werden soll, zum Nutzen des Ackers und der Gärten. 
Diese Bestimmung lautet ganz allgemein, und es ist gar kein Grund 
vorhanden, dieselbe auf das in demselben Jahre geerntete Stroh zu 
beschränken, und das in einem früheren Jahre gewonnene davon 
auszuschließen. Der von Ihnen erhobene Einwand, daß das von 
Ihnen nach Schwerin gelieferte Stroh wegen der überreichlichen.
	        
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