Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

120 B. Verwaltungsrecht. 
der örtlichen Baukommission über. Dem Stadtbauamte 
müssen der Ortspolizeibeamte und ein Bauverständiger, 
der die Baumeisterprüfung bestanden hat, als Mitglieder 
angehören. Für die Stadt Braunschweig kann von der 
Vorschrift abgesehen werden, daß der Örtspolizeibeamte 
dem Stadtbauamt als Mitglied angehören muß. Die Stadt- 
bauämter unterstehen nicht den städtischen Behörden, 
sondern der Aufsicht der Kreisdirektion. 
Wo Stadtbauämter bestehen, sind die Bauanträge bei 
diesen, sonst bei der Ortspolizeibehörde einzureichen. Die 
Vorprüfung und Beaufsichtigung kann dem bauverstän- 
digen Mitgliede des Stadtbauamts statutarisch übertragen 
werden; gegen seine Verfügungen ist Beschwerde beim 
Stadtbauamte, gegen dessen Verfügungen (und gegen Ent- 
scheidungen der Baukommission in den Orten ohne Stadt- 
bauamt) Beschwerde bei der Kreisdirektion gegeben, deren 
Bescheid durch Klage beim Verwaltungsgerichtshof an- 
eefochten werden kann. 
Über die Sicherheitsvorkehrungen bei der Ausführung 
von Bau- und Abbruchsarbeiten hat das Staatsministerium 
eine Anweisung erlassen !. 
Für einzelne dringende Fälle von besonderer Natur 
ist dem Staatsministerium die Befreiung (Dispensa- 
tion) von den durch Gesetz, Verordnung oder Statut un- 
bedingt erteilten baupolizeilichen Vorschriften insoweit 
vorbehalten, als nicht dadurch dem Rechte oder erheb- 
lichen Interessen eines Dritten Eintrag geschieht. 
Die Bauten der herzoglichen Hofhaltung und die von 
der Baudirektion, vom Reiche oder von deutschen Bundes- 
staaten ausgehenden Bauten sowie die von den Kreis- 
baubeamten auszuführenden Brücken- und Kanalbauten in 
Kommunikationswegen bedürfen weder der Genehmigung 
noch der regelmäßigen Überwachung; doch finden die 
sonstigen gesetzlichen und statutarischen Vorschriften auf 
sie Anwendung. 
b) Das Wegerecht. 
Das grundlegende Gesetz ist die Wegeordnung?, 
die für das ganze Herzogtum maßgebende Geltung hat, 
!m 
! Nr. 8 vom 20. Jan. 1906. 
2 Gesetz Nr. 56 vom 29. Juni 1899.
	        
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