Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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d) 
f) 
B. Verwaltungsrecht. 
genossen nach dem Grundsteuerkapitale ihres in der 
Gemeinde belegenen Grundbesitzes'. In den Dörfern 
müssen diejenigen Wege, die von der Dorfstraße ab 
nach einzelnen Häusern und Grundstücken führen, 
von den betreffenden Haus- und Grundbesitzern er- 
halten werden. 
Öffentliche Fußwege stehen in der Regel den 
übrigen Wegen (vgl. e) gleich. Wird auf einem 
Kommunikationsweg ein Bürgersteig (Trottoir) an- 
gelegt, so fallen die Kosten hierfür nicht dem Kreis- 
kommunalverband, sondern grundsätzlich der be- 
treffenden Gemeinde zur Last. 
Feld- und Wannewege, denen die Abfuhrwege 
in den zum Gemeindebezirk gehörenden Forstgrund- 
stücken und die öffentlichen Fußwege in der Feld- 
mark gleichgestellt sind, werden durch Beiträge der 
sämtlichen Grundbesitzer der betreffenden Feldmark 
hergestellt und unterhalten, soweit nicht vertrags- 
oder urteilsmäßig, herkömmlich oder statutarisch 
etwas anderes feststeht. Die Besitzer landwirtschaft- 
lich -genutzter Grundstücke innerhalb der Forst- 
gemarkungen können jedoch betreffs der Abfuhr- 
wege innerhalb der Forstgemarkungen nur zu Bei- 
trägen wegen derjenigen Wege herangezogen werden, 
die sie zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke be- 
nutzen. Über das Beitragsverhältnis entscheiden 
nötigenfalls die Gemeindebehörden oder die Ge- 
markungspolizeibeamten mitVorbehaltderBeschwerde 
an den Kreisausschuß, dessen Spruch endgültig ist. 
Privatwege, zu deren Benutzung eine gewisse 
Zahl von Eigentümern berechtigt ist, sind von diesen 
Beteiligten allein zu unterhalten. | 
Die Ausführung und Beaufsichtigung der 
Wegebauten liegt bei den Staatsstraßen unter der Leitung 
und Aufsicht der Baudirektion den zuständigen Kreis- 
baubeamten ob. Bei den Kommunikationswegen haben 
die letzteren Beamten dieselbe Aufgabe unter Mitwirkung 
der Kreisdirektion und der Kreisorgane; für die sonstigen 
Öffentlichen Wege sind in erster Reihe die Gemeinde- 
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' Mieter und Häuslinge dürfen statutarisch nur bis 
zur Hälfte des Beitragssatzes des niedrigst besteuerten 
Hausbesitzers herangezogen werden.
	        
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