Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschn. Y. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 185 
meindeschulen von der Gemeinde zu unterhalten, während 
auf die reformierten, die römisch-katholischen und die 
jüdischen Schulanstalten das Gesetz keine Anwendung 
findet. Gehören mehrere Gemeinden zu einer Schule, so 
haben sie gemeinschaftlich für die Kosten aufzukommen, 
soweit nicht das Schulgeld, sonstige Schuleinkünfte und 
die Haftung Dritter in Betracht kommen. Die Landes- 
regierung bewilligt den Gemeinden nach dem Grade ihrer 
Hilfsbedürftigkeit aus dem Kloster- und Studienfonds 
Beihilfen; im übrigen hat die Gemeindekasse einzu- 
treten. 
Jede Gemeindeschule soll einen Vorstand haben. 
dessen Mitglieder evangelisch-lutherisch sein müssen. Der 
Schulvorstand besteht in den Städten (und den Flecken 
mit einer Bürgerschule) aus dem Vorsitzenden des Magi- 
strats (Vorsteher), aus dem ersten Geistlichen, je einem 
Mitgliede der Stadtverordneten (des Gemeinderates) und 
des Kirchenvorstandes (-konvents!, dem Schuldirigenten 
und, so oft es sich um die inneren Angelegenheiten einer 
einzelnen Schule handelt, dem ersten Lehrer. In den 
Landgemeinden wird der Schulvorstand aus dem Vor- 
sitzenden des Kirchenvorstandes, dem Gemeindevorsteher, 
je einem Mitgliede des Kirchenvorstandes und des Gre- 
meinderates nach deren Wahl und dem Schullehrer ge- 
bildet. Mehrere beteiligte Gemeinden oder ein Patron 
sind entsprechend vertreten. 
Der Wirkungskreis des Schulvorstandes besteht 
darin, daß er für das Beste der Schule und vorzugsweise 
für deren äußere Angelegenheiten zu sorgen, das Interesse 
der Gemeinde an Erhaltung oder Erneuerung der Schul- 
gebäude und an zweckmäßiger Verwaltung des Schul- 
vermögens wahrzunehmen, die Reinigung und Heizung 
der Schuistuben zu überwachen und die Anschaffung der 
Schulgeräte, Hilfsmittel des Unterrichts und sonstiger 
Schulbedürfnisse bei der zuständigen Gemeinde zu er- 
wirken hat!. \ 
Den Vorsitz im Schulvorstande führt in den Städten 
der Vorsitzende des Stadtmagistrats oder der erste Geist- 
liche je nach dem Dienstalter, in den Landgemeinden und 
Flecken der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. 
  
! Vgl. 88 12 ff. des Gesetzes.
	        
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