Abschn. Y. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 185
meindeschulen von der Gemeinde zu unterhalten, während
auf die reformierten, die römisch-katholischen und die
jüdischen Schulanstalten das Gesetz keine Anwendung
findet. Gehören mehrere Gemeinden zu einer Schule, so
haben sie gemeinschaftlich für die Kosten aufzukommen,
soweit nicht das Schulgeld, sonstige Schuleinkünfte und
die Haftung Dritter in Betracht kommen. Die Landes-
regierung bewilligt den Gemeinden nach dem Grade ihrer
Hilfsbedürftigkeit aus dem Kloster- und Studienfonds
Beihilfen; im übrigen hat die Gemeindekasse einzu-
treten.
Jede Gemeindeschule soll einen Vorstand haben.
dessen Mitglieder evangelisch-lutherisch sein müssen. Der
Schulvorstand besteht in den Städten (und den Flecken
mit einer Bürgerschule) aus dem Vorsitzenden des Magi-
strats (Vorsteher), aus dem ersten Geistlichen, je einem
Mitgliede der Stadtverordneten (des Gemeinderates) und
des Kirchenvorstandes (-konvents!, dem Schuldirigenten
und, so oft es sich um die inneren Angelegenheiten einer
einzelnen Schule handelt, dem ersten Lehrer. In den
Landgemeinden wird der Schulvorstand aus dem Vor-
sitzenden des Kirchenvorstandes, dem Gemeindevorsteher,
je einem Mitgliede des Kirchenvorstandes und des Gre-
meinderates nach deren Wahl und dem Schullehrer ge-
bildet. Mehrere beteiligte Gemeinden oder ein Patron
sind entsprechend vertreten.
Der Wirkungskreis des Schulvorstandes besteht
darin, daß er für das Beste der Schule und vorzugsweise
für deren äußere Angelegenheiten zu sorgen, das Interesse
der Gemeinde an Erhaltung oder Erneuerung der Schul-
gebäude und an zweckmäßiger Verwaltung des Schul-
vermögens wahrzunehmen, die Reinigung und Heizung
der Schuistuben zu überwachen und die Anschaffung der
Schulgeräte, Hilfsmittel des Unterrichts und sonstiger
Schulbedürfnisse bei der zuständigen Gemeinde zu er-
wirken hat!. \
Den Vorsitz im Schulvorstande führt in den Städten
der Vorsitzende des Stadtmagistrats oder der erste Geist-
liche je nach dem Dienstalter, in den Landgemeinden und
Flecken der Vorsitzende des Kirchenvorstandes.
! Vgl. 88 12 ff. des Gesetzes.