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lanfenden Eimahmeanweisungen werden Jegeben zu allen Geldeinnahmen aus Dolz und
Nebennutzungen durch Verabfolgezettel, Formular 123, zu allen sonstigen Sinnahmen durch Kassenanweisungen,
Formular 124. Die laufenden Ausgabeanweisungen werden gebildet durch angewiesene Cohn
zellel und Rechnungen und durch Kassenanweisungen, Form. 121.
Bei allen Eintragungen über Geld-Finnahmen und Ausgaben hat der Forstlieamte zu prüfen,
ob sich die Beträge auf das Vorjahr oder das laufende Jahr beziehen. Im ersteren Falle werden sie
in der für das Vorjahr bestimmten Spalte gebucht. Diese RKubrik faßt alle Sinnahme, und Ausgaletitel
zuso Sine Spaltung in Untertitel ist deshalb nicht mehr notwendis, weil diese Beträge bereits bei
dem Abschluß des vorjährigen Dauptbuches (s. später) auf die einzelnen Einnahme- und Ausgabetitel
angerechnet wurden, um das Jahresergebmis festzustellen. Zei dieser Jahresabrechnuns sind die unverkauften
Hõlʒer mit ihrem Taxwert angenommen, wobei es nichls verschlägt, wenn sie später etwas teurer oder
billiger verkauft werden.
Dem HDauptbuch des Forstverwalters werden die Bestände an Dolz und Geld aus dem abgelaufenen
Jahre vorgetragen, während das lassenbuch nur den Geldbestand übernimmt. Dann folgen in beiden
Büchern die Sinnahme= und Ausgabereste aus dem Hauptbuch des Dorjahres (s. Muster auf S. 50—33),
welche vom Rendanten als Soll-Sinnahmen und -Ausgaben behandelt werden. Die Zuchung aller nun
folgenden Sinnahmen und Ausgaben an Holz und Geld (Anweisebuch) bzm. an Geld (Nassenbuch) geschieht
in Feitlicher Folge. Die Einnahmen an Holz werden den Susammenstellungen der ummerbücher oder
Abzählungstabellen entnommen, die Holzausgaben bei öffentlichen Verkäufen den Versteigerungsverhandlungen
(Alzählungstabellen Form. 150, Dolzverkaufsnebenlisten Form. 132, Susammenstellungen Form. 151), bei
freihändigen und freien Abgaben den Verabfolgezetteln, deren nicht in Festmetern gebuchten Sortimente
mit der Dilfstafel Formular Vir. 155 auf dem Settel in Festmeter umzuwandeln sind. Die Abgabe der
Aebennutzungen, soweit sie nicht durch Verpachtung oder öffentliche Versteigerung verwerlet werden, erfolgst
nur durch VDerabfolgezettel. Besondere Erhebungslisten außer öffentlichen Verkaufsverhandlungen werden
neben dem Hauptbuch nicht geführt, ebensowenig werden besondere Rechnungen gelegt.
Am Ende des Wirtschaftsjahres wird das Hauptbuch abgeschlossen sowohl von dem Forstverwalter,
als auch vom Rendanten, indem zunächst alle Spalten aufgerechnet werden. Dann erfolgt die Feststellung
des baren Kassenbestandes durch OAbzug der haren Ausgabe von der baren Sinnahme. Stimmt hierbei
das Uassenbuch mit dem Anweisebuch nicht überein, so muß der Rendant die Differenz durch den Machweis
noch nicht erledigter Sinnahmen und Ausgaben, welche in die folgende Buchführung zu übernehmen sind,
begründen. Dierauf sind die Einnalmen und Ausgaben des abgelaufenen Wirtschaftsjahres mit Einschluß
der unbaren Beträge (Anrechnungen), sowie der noch nicht erledigten Sinnahmen und Ausgaben zu berechnen.
Die Vorschüsse von dem Eigentümer und die Ablieferungen an den Eigentümer, sowie die sich auf das
Dorjahr beziehenden Beträge bleiben dabei außer Berücksichtigung. Um den Bestand an Dolz zu erhalten,
wird die Holz-Ausgabe von der Holz-Sinnahme abgesetzt. Den Jahreseinschlag findet man durch Abzus des
übernommenen Dolzbestandes von der Gesamteinnahme an Holz. Diese Ergebnisse der Schlußabrechnung.
liefern die Elemente für die Zerichtigung des Betriebsplanes, falls ein solcher vorhanden ist.
Wie das Hauptbuch bei Vereinigung von Kasse ind Betrieb geführt wird, ergibt sich aus
dem folgenden Abschnitt. Es sei hier nur hervorgehoben, daß dabei alle Geldeinnahmen, die nicht sofort
zur Erledigung kommen (kKredit), in die Solleinnahme eingetragen werden. Die mit diesen Geldeinnahmen
in Derbindung stehenden DHolzausgaben werden auf gleicher Cinie mit der Geld-Solleinnahme in der Dolz
ausgabe gebucht.
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2. Die Führung des Hauptbuches an einem Muster erläutert (s. S. 30—330.
Nachdem das Hauptbuch im allgemeinen besprochen ist, mag ein Muster mit willkürlichen
runden Sahlen das Gesagte dem Verständnis näher bringen. Wir nehmen dabei zunächst an, daß die
Betriebs= und Kassenführung in der hand des Gutsverwallers vereinigt ist, dem für die Außengeschäfte
ein Förster zur Verfügung steht. Die forstliche Beratung des Verwalters besorgt ein benachbarter Ober-17