Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 105 — 
Der ganze dritte Abschnitt ist auseinanderzulegen; jedem 8 
ist durch seinen Gegenstand seine Stelle im System angewiesen. 
Bis hierher wurden bereits die 8§ 24, 25, 26, 29, 30, 32, 33, 
34 erörtert; zum Theil werden sie noch weiter zu betrachten sein; 
die §§ 27, 31, 36, 37/40 werden gleichfalls an späterer Stelle 
des Systems ihren Platz finden. Für diese Stelle bleiben nur 
übrig §§ 28 und 35, welche dem speziellen Theil des Verwaltungs- 
rechts durch ihren Gegenstand angehören und darum im System 
des Staatsrechts keine besondere Stelle finden. 
Es giebt aber auch noch andere Verfassungsbestimmungen, 
die als Grenzen der Staatsgewalt von so allgemeiner Bedeutung 
erscheinen, daß für sie eine besondere Stelle des Systems nicht zu 
finden ist. 
Darnach ist nun hier noch Folgendes zu bemerken. 
a) Vll. § 2 Abs. 1 „Recht der Krone“ („Krone“ s. auch 
Vu. S§§ 6, 7, 16, 20, 22). 
b) Vu. § 28. 
c) Vl. § 35. 
I. Gliederung nach den Stufen. 
Regierung und Verwaltung. 
I1. Die Organe. 
8 18. 
Der Regent. 
I. Regent") ist ordentlicher Weise der König, außerordent- 
licherweise der Regierungsverweser oder der Stellvertreter. Ob 
auch Mitregentschaft möglich? 
*) Anm. Regent ist, wer regiert; also auch der König, wenn er regiert; 
das Wort enthält keine ausschließliche Beziehung zum Regierungsverweser; die 
Sächsische Verfassung gebraucht es auch keineswegs in dieser Beschränkung s. 
Vu. 88§ 13, 20, 36, 83. Nur Regentschaft wird in einem engeren Sinne 
gebraucht VlI. § 11, 14.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.