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Der ganze dritte Abschnitt ist auseinanderzulegen; jedem 8
ist durch seinen Gegenstand seine Stelle im System angewiesen.
Bis hierher wurden bereits die 8§ 24, 25, 26, 29, 30, 32, 33,
34 erörtert; zum Theil werden sie noch weiter zu betrachten sein;
die §§ 27, 31, 36, 37/40 werden gleichfalls an späterer Stelle
des Systems ihren Platz finden. Für diese Stelle bleiben nur
übrig §§ 28 und 35, welche dem speziellen Theil des Verwaltungs-
rechts durch ihren Gegenstand angehören und darum im System
des Staatsrechts keine besondere Stelle finden.
Es giebt aber auch noch andere Verfassungsbestimmungen,
die als Grenzen der Staatsgewalt von so allgemeiner Bedeutung
erscheinen, daß für sie eine besondere Stelle des Systems nicht zu
finden ist.
Darnach ist nun hier noch Folgendes zu bemerken.
a) Vll. § 2 Abs. 1 „Recht der Krone“ („Krone“ s. auch
Vu. S§§ 6, 7, 16, 20, 22).
b) Vu. § 28.
c) Vl. § 35.
I. Gliederung nach den Stufen.
Regierung und Verwaltung.
I1. Die Organe.
8 18.
Der Regent.
I. Regent") ist ordentlicher Weise der König, außerordent-
licherweise der Regierungsverweser oder der Stellvertreter. Ob
auch Mitregentschaft möglich?
*) Anm. Regent ist, wer regiert; also auch der König, wenn er regiert;
das Wort enthält keine ausschließliche Beziehung zum Regierungsverweser; die
Sächsische Verfassung gebraucht es auch keineswegs in dieser Beschränkung s.
Vu. 88§ 13, 20, 36, 83. Nur Regentschaft wird in einem engeren Sinne
gebraucht VlI. § 11, 14.