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s. 8 13 der Verfassungsurkunde (wesentlich anders als beim König).
Wegen der ökonomischen Sicherstellung des Regierungsverwesers
s, u. beim Finanzwesen.
7. Der Regierungsverweser tritt an die Stelle des Königs
zur Ausübung seiner Rechte auch in dessen Eigenschaft als Haupt
der Königlichen Familie, Hausgesetz 88 63, 67, 68.
IV. Der beauftragte Stellvertreter des Königs, VU. 89
Abs. 1.
1. Die Verfassung enthält wegen dieser Stellvertretung nur
die wenigen Worte in § 9 „und für die Verwaltung nicht selbst
Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.“ Es könnte sich sogar
fragen, ob hier überhaupt von der Aufstellung eines Stellver-
treters die Rede sei; ausdrücklich gesagt ist dies nicht, dennoch
aber nicht zu bezweifeln.
2. Schwierigkeit der Beantwortung der Frage nach Voraus-
setzungen, Dauer, Umfang der übertragbaren Regierung, Ver-
hältniß zur Regierungsverwesung.
3. Person des Stellvertreters, Rechtsstellung desselben.
4. Der Stellvertreter hat lediglich ein immer nur im einzel-
nen Fall aufgetragenes Amt, ist nicht durch die Verfassung berufen;
er handelt nicht als selbständiger Repräsentant des Königlichen
Willens, sondern der König handelt durch ihn.
5. Kann der Regierungsverweser einen Stellvertreter auf-
stellen?
6. Vorgekommene Fälle seit 1831.
a) Reise des Königs ins Ausland Sommer 1837.
Spezialrescript des Königs vom 23. Juni 1837 (ministeriell
contrasignirt) an das Gesammtministerium, welches ermächtigt
wird, in den an den König gelangenden Angelegenheiten Ent-
schließung zu fassen und Resolution zu ertheilen, sofern es nicht
selber die Rückkehr des Königs abzuwarten für angemessen findet;
die vom König selbst zu unterschreibenden Verfügungen sollen
sämmtliche Minister unterschreiben.
b) Ebenso Frühjahr 1838. Spezialrescript des Königs vom
17. April 1838 ganz wie zu a.
c)Aufenthalt des Königs auf dem Königstein wegen der
Dresdener Unruhen Mai 1849, Kgl. Erklärung d. d. Festung