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Initiative keinen Platz; in dem Gesetz von 1848 war er aufge-
hoben und in der Verfassung von 1831 bezieht er sich nur auf
die Königliche Initiative und hat auch nur für sie einen Sinn.
e) Der positive Ständebeschluß über einen Gesetzesentwurf
kann nun vom König angenommen werden. Dann sanctionirt
und publicirt er denselben als sein Gesetz. Er kann aber auch
vom König verändert werden; dann haben die Stände auf dem
bestehenden Landtag das Recht, den Entwurf zurückzunehmen, oder
den Königlichen Abänderungen beizutreten, oder ihren unver—
änderten Entwurf nochmals dem König zu reiner Annahme oder
Ablehnung vorzulegen.
t) Weist der König den ständischen Entwurf ganz zurück, so
kann er auf demselben Landtag nur mit Veränderungen wieder—
holt werden.
III. Verfassungsgesetzgebung VU. 8 152.
1. Begriff § 152 Abs. 1. Zusätze zur Verfassung sind alle
neuen Bestimmungen, welche Bestandtheile der Verfassungsurkunde
werden sollen; der materielle Inhalt ist nicht entscheidend. Die
Verfassung unterscheidet sich von allen anderen Gesetzen durch ihre
größere Widerstandskraft gegen Abänderungen, welche sie eben
durch § 152 erhält. Jede Bestimmung, welche diese Kraft erhalten
soll, muß auf dem Wege des § 152 entstehen.
2. Die Verfassung spricht nicht von Verfassungsgesetzen.
Aber die Verfassung ist ein Gesetz („Staatsgrundgesetz“ am Schluß
der Verfassungsurkunde, „Gesetz" im Publicationsgesetz vom
7. September 1831 Abs. 2). Aenderungen und Zusätze gehören der
Gesetzgebung an, aber in der Form des § 152. Die Abänderungs-
bestimmungen und Zusätze treten auch immer als „Gesetze“ in's
Leben. Zur Unterscheidung von andern Gesetzen werden sie
zweckmäßig als Verfassungsgesetze bezeichnet.
3. Das Verfahren. Königliche und ständische Initiative
schon nach der Verfassung von 1831. Bei der ständischen Ini-
tiative zweimalige gleiche Beschlußfassung auf zwei ordentlichen
unmittelbar auf einander folgenden Landtagen (das Zwischenliegen
eines außerordentlichen Landtags schadet nicht). Größere Zahl
der Anwesenden und erhöhte Majorität in den beiden Kammern
bei Königlicher und ständischer Initiative. Wären aber auch alle