Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Initiative keinen Platz; in dem Gesetz von 1848 war er aufge- 
hoben und in der Verfassung von 1831 bezieht er sich nur auf 
die Königliche Initiative und hat auch nur für sie einen Sinn. 
e) Der positive Ständebeschluß über einen Gesetzesentwurf 
kann nun vom König angenommen werden. Dann sanctionirt 
und publicirt er denselben als sein Gesetz. Er kann aber auch 
vom König verändert werden; dann haben die Stände auf dem 
bestehenden Landtag das Recht, den Entwurf zurückzunehmen, oder 
den Königlichen Abänderungen beizutreten, oder ihren unver— 
änderten Entwurf nochmals dem König zu reiner Annahme oder 
Ablehnung vorzulegen. 
t) Weist der König den ständischen Entwurf ganz zurück, so 
kann er auf demselben Landtag nur mit Veränderungen wieder— 
holt werden. 
III. Verfassungsgesetzgebung VU. 8 152. 
1. Begriff § 152 Abs. 1. Zusätze zur Verfassung sind alle 
neuen Bestimmungen, welche Bestandtheile der Verfassungsurkunde 
werden sollen; der materielle Inhalt ist nicht entscheidend. Die 
Verfassung unterscheidet sich von allen anderen Gesetzen durch ihre 
größere Widerstandskraft gegen Abänderungen, welche sie eben 
durch § 152 erhält. Jede Bestimmung, welche diese Kraft erhalten 
soll, muß auf dem Wege des § 152 entstehen. 
2. Die Verfassung spricht nicht von Verfassungsgesetzen. 
Aber die Verfassung ist ein Gesetz („Staatsgrundgesetz“ am Schluß 
der Verfassungsurkunde, „Gesetz" im Publicationsgesetz vom 
7. September 1831 Abs. 2). Aenderungen und Zusätze gehören der 
Gesetzgebung an, aber in der Form des § 152. Die Abänderungs- 
bestimmungen und Zusätze treten auch immer als „Gesetze“ in's 
Leben. Zur Unterscheidung von andern Gesetzen werden sie 
zweckmäßig als Verfassungsgesetze bezeichnet. 
3. Das Verfahren. Königliche und ständische Initiative 
schon nach der Verfassung von 1831. Bei der ständischen Ini- 
tiative zweimalige gleiche Beschlußfassung auf zwei ordentlichen 
unmittelbar auf einander folgenden Landtagen (das Zwischenliegen 
eines außerordentlichen Landtags schadet nicht). Größere Zahl 
der Anwesenden und erhöhte Majorität in den beiden Kammern 
bei Königlicher und ständischer Initiative. Wären aber auch alle
	        
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