14 —
sie wurde immer wieder erneuert, zum letztenmal 1614; sie ist
von beiden Seiten jederzeit anerkannt gewesen; auch die Auf-
lösung des Deutschen Reichs hat daran nichts geändert.
Im Jahr 1457 schloß sich Brandenburg an diese Erbver-
brüderung an; auch diese Erbverbrüderung wurde mehreremal er-
neuert, zuletzt 1614. Dennoch ist ihre Gültigkeit immer zweifel-
haft gewesen und auch der Wegfall des Reichs hat diese Zweifel
nicht gehoben s. bes. E. Löning, die Erbverbrüderung zwischen
den Häusern Sachsen und Hessen 2c 1867.
Wenn endlich beim Abgang des Albertinischen Mannesstamms
die nach b und c berechtigten Häuser im Mannsstamm bereits
abgegangen wären, dann mußten die Erblande nach Reichsrecht
als Mannlehen an das Reich zurückfallen. Mit der Auflösung
des Reiches fiel diese Eventualität weg. Eine ausdrückliche Be-
stimmung über die Erbfolge in diesem Fall wurde aber zunächst
nicht gegeben.
2. Das geltende Recht Verfassungsurkunde § 6, 7; Haus-
gesetz von 1837 § 14.
In § 7 der Verfassungsurkunde wird das Suoccessionsrecht
der Ernestinischen Linie und der Erbverbrüderten nebenbei aner-
kannt Auch ist nicht zu bezweifeln, daß die Verfassung für diese
Fälle davon ausgeht, der Sächsische Königsstaat bleibe als
solcher erhalten, von einem Einzigen, dem König, regiert s. 8 16
und 20 der Verfassungsurkunde.
Aber die Successionsordnung in §§ 6 u. 7 bezieht sich doch
nur auf das Albertinische Haus (trotz „Sächsisches Fürstenhaus“ in
§ 6). Auch § 7 ist also nur auf den Fall zu beziehen, wo bei
Abgang dieses Mannesstamms die Mannesstämme des Ernestini-
schen Hauses und der berechtigten erbverbrüderten Häuser nicht
mehr vorhanden sind. In diesem Fall wird die weibliche Linie
des Königlichen Hauses berufen. Wegen der Prinzessinnenver-
zichte s. § 15 des Hausgesetzes. „Erbverbrüderung“ in §7 kann
mit Sicherheit nur auf die Sächsisch-Hessische Verbrüderung be-
zogen werden") Der Zweifel wegen der Erbverbrüderung mit
Brandenburg wird in der Verfassungsurkunde nicht gelöst.
5) Anmerkung. Die Sachsisch-Hessische Erbverbrüderung umfaßt auf
beiden Seiten die Gesammthäuser; sie wurde 1373 auf beiden Seiten von