Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Druckfehler. 
S. 1 Z. 14 v. u. statt 1870 zu lesen 130 
„ 17 „ 11,„ „ „ Reichsrecht zu lesen Staatsrecht. 
„ 20 „ 11 „ „ „ Vereinigung „ „ Bereinigung. 
„ 38 „ 5 „ o0. „ 1870 zu lesen 1852. 
7° 60 7“ 5 “ 7% 7“ 1835 J7“ 77 1636. 
7 61 7 6 % „ ½ 1873 “ J7r 1870. 
„ 63 „ 1,„ u. „ 21. Juni zu lesen 20. Juni. 
„ „ 27 zu lesen 21. 
„ „, des= zu lesen der- 
7“ 130 7r 12 7°“ „½ ?“ 83 ½ 5? 82. 
„ 132 „ 10 „ o. nach Stellvertretung einzuschieben (Vll. § 69). 
„ 135 „ 19 „ „ „ sind einzuschieben VU. § 65. 
„ 157 „ 17 „, u. statt § 3 zu lesen § 43. 
„ 3, 61 zu lesen 3, 4, 61. 
„ 159 „ 7 „ „ nach 8 3 einzuschieben § 4. 
„ 161 „ 6,, u. statt § 113 zu lesen L#ldi- 
„ 175 „ 17 „„, o. nach Herkommen die Schlußklammer zu setzen. 
„ 185 „ 15 „ „ statt 3 zu lesen 8. 
" r* 23 7 7*7" 
7 209 « 1 ««« 22 » « 230 
«213»16»o.«EnkelzulesenEnkel-. 
»6«u.«liegtzulefenkommt. 
Im Anhang Tab. 1 ist in der Ueberschrift der Verbindungsstrich zwischen 
Meißen und Wettinischen zu streichen; 
d in der Tab. 2 Stufe 26 ist die Linie Herz. Georgs II durch Punkte anzu- 
euten; 
ebendaselbst ist der Abstammungsstrich nach Herzog Friedrich 1834 zu 
streichen; es muß also heißen 
H. Friedrich 
1834 
1826 H. S.-Altenburg. 
Endlich wird um folgende zwei Verbesserungen gebeten: 
auf S. 200 Z. 12 und 13 von unten sollte statt: hinsichtlich der Baye- 
rischen und Württembergischen Convention gesagt werden: 
hinsichtlich des Bayerischen Vertrags und der Württembergischen 
Convention; 
auf S. 224 Z. 6 und 7 ist statt des Satzes: Es wird dies wohl zu 
verstehen sein im Sinn des § 97, der den Ständen das Recht giebt, „sich über 
— zu entschließen“, deutlicher zu sagen: 
Man hat dabei vielleicht den Sinn des § 97 wieder zu geben ge- 
meint, der den Ständen das Recht giebt, „sich über — zu ent- 
schließen“; allein die beibehaltenen Worte „verändert“ und „Zu- 
stimmung“ hatten in der ursprünglichen Fassung eine andere 
Bedeutung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.