Vorrede.
.—.—
Die vielen mir selbst bekannten und bewußten Mängel meines
kleinen Buches wurzeln alle in demselben Punkte: ich habe aus
nicht weiter zu erörternden Gründen die Schrift während des
Druckes ausgearbeitet. Das ist für den Inhalt nicht ohne Folgen
geblieben, hat aber insbesondere in Beziehung auf die Form ge-
schadet. Ich hebe namentlich die verhältnißmäßig vielen Druck-
fehler hervor, deren wichtigste am Schluß zusammengestellt wurden.
Ganz besonders aber hat die aufgedrängte Art des Arbeitens eine
gleichmäßige Durchführung des ursprünglichen Planes verhindert.
Dennoch bin ich der Meinung, daß die Bezeichnung als „Grundriß"
sich noch rechtfertigen läßt. Für einzelne Theile hat er freilich
einen andern Sinn als für andere. Er entspricht aber allen
Theilen in sofern, als sowohl der Lehrbuchs= als der Handbuchs-
character überall vermieden wurde. Die staatsrechtliche Theorie
tritt nicht minder zurück als der Zweck eines practischen Kommen-
tars. Jene wird mit voller Absicht der Disciplin des „Deutschen
Staatsrechts“ überlassen, dieser der Praxis selbst. Ein anspruchs-
loser treuer Führer beim Studium des öffentlichen Rechts des
engeren Sächsischen Vaterlands möchte das Buch sein. Es will
den Leser nöthigen, sich in die Gesetze selbst, vor Allem in die
Verfassung, zu vertiefen, um dadurch ein Bild von ihrem wesent-
lichen Inhalt durch eigene Arbeit zu gewinnen.
Den Grundrißcharacter möchte ich auch darin finden, daß ich
die hauptsächlich in Betracht kommenden Werke der Literatur zwar
im Allgemeinen anführe, aber nicht ihre Meinungen zu jeder
Frage registrire. Dem Hauptzweck des Buchs, wie er eben ange-
geben wurde, hätte das nur Eintrag thun können.