Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

gebracht sind, zu laden. Von der Ladung der Sachverständigen kann ab- 
gesehen werden, wenn schriftliche Begutachtung angeordnet wird. 
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur, wenn 
das Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus- 
sage für notwendig erachtet oder wenn eine Partei dieselbe beantragt. Die 
Bestimmungen, nach welchen die Beeidigung in gewissen Fällen unzulässig ist 
(Civilprozeßordnung § 393), bleiben unberührt. 
CPO 393. Unbeeidigt sind zu vernehmen: 
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens— 
jahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife 
oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung 
des Eides keine genügende Vorstellung haben; 
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig 
sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden lvergl. StGB § 161: 
wegen wissentl. Meineids Verurteiltel; 
3. die nach § 383 Nr. 1—3 und 8 384 Nr. 1, 2 zur Verweigerung 
des Zeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von diesem Rechte 
keinen Gebrauch machen, die im § 384 Nr. 1, 2 bezeichneten 
Personen jedoch nur dann, wenn sie lediglich über solche Tatsachen 
vorgeschlagen sind, auf welche sich das Recht zur Verweigerung des 
Zeugnisses bezieht. 
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 
1. Verlobte einer Partei. — 2. Der Ehegatte einer Partei, auch wenn 
die Ehe nicht mehr besteht. — 3. Diejenigen, welche mit einer Partei 
in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, 
oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwondt oder bis zum 
zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die 
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht: CPO § 383 Z. 1—3; 
sowie: 
jedermann: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder 
einer Person, zu welcher derselbe in einem der im § 383 Nr. 1—3 
bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen 
Schaden verursachen würde; — 2. über Fragen, deren Beantwortung 
dem Zeugen oder einem der im § 383 Nr. 1—3 bezeichneten An- 
gehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgericht- 
licher Verfolgung zuziehen würde: CPO § 384 Z. 1 und 2. 
Die in § 383 Z. 1—3 bezeichneten Personen sind vor der Ver- 
nehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.] 
Ob die Leistung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides durch 
bedingtes Urteil oder durch Beweisbeschluß anzuordnen sei, bestimmt das 
Gericht nach freiem Ermessen. 
46. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Leistung eines Eides 
bestimmten Termine nicht, so ist der Eid ohne weiteres als verweigert anzu- 
sehen. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben. 
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Notfrist von drei Tagen nach 
dem Termine sich zur nachträglichen Leistung des Eides erbieten. Auf ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.