Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
25. Wuldeck. 1109 
Aus solchen durch das Amtsgericht festgestellten Kostenforde- 
rungen findet das Verwaltungs-Zwangsverfahren durch das zustän- 
dige Amtsgericht statt. 
§ 19. Die im Amte befindlichen Ortsschätzer können als solche 
belassen werden; sie sind nach § 2 dieses Gesetzes besonders zu ver- 
pflichten. 
§ 20. Die bisher in Geltung gewesenen observanzmäßigen und 
ortsstatutarischen Bestimmungen über die Gebühren und Auslagen 
der Ortsschätzer werden aufgehoben und finden nur auf diejenigen 
Geschäfte Anwendung, welche vor dem Inkrafttreten der neuen Ge- 
bührenordnung anhängig geworden sind. 
§ 21. Das Ministerium, Justizabtheilung, wird ermächtigt, die 
zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Verordnungen zu erlassen. 
§ 22. Die diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, ins- 
besondere die Verordnung, die Ortstaxatoren und die Gerichtsschöppen 
betreffend, vom 25. April 1876, werden aufgehoben. 
§ 23. Wo in bestehenden Gesetzen oder Verordnungen auf die 
aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen ist, treten die Vor- 
schriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen an 
deren Stelle. 
§ 24. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Ge- 
setzbuche in Kraft. 
  
  
  
25. Waldeck.: 
G 11. Dezember 1899. (G S. 184.) 
Art. 1. Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die 
Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Han- 
delsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, ist vorbehaltlich der einzuholen- 
den Genehmigung des Justizministers und des Ministers für Handel 
und Gewerbe der Landesdirektor zuständig. 
Vor dem Erlasse solcher Bestimmungen sind in der Regel die 
Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören. 
Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30 Absf. 4 
des Handelsgesetzbuchs erlassen werden können. 
— — 
. 
1 Vgl. G über freiw. Gerichtsbarkeit 11./12. 99 Art. 22 (GS 
S. 162).
	        
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